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E-Book

Das neue Reisekostenrecht

AutorAxel-Friedrich Foerster
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl159 Seiten
ISBN9783834997739
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis42,99 EUR
Das Reisekostenrecht unterlag in der jüngeren Vergangenheit ständigen Änderungen. Durch die Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien kommt es zu grundlegenden Änderungen bei der Reisekostenerstattung. An der seit Jahrzehnten bestehenden Differenzierung nach Dienstreise, Fahrt- und Einsatzwechseltätigkeit wird zukünftig ebenfalls nicht mehr festgehalten. Der Systemwechsel wirkt sich erheblich auf die Voraussetzungen für die steuerfreie Erstattung von Reisekosten aus.
Zahlreiche Übersichten und Gestaltungstipps machen das Buch zu einem echten Praxiswerk für den schnellen Zugriff.

Der Autor ist verantwortlich für den Bereich Wissensvermittlung Lohn und Personal bei der Datev eG in Nürnberg. Als langjähriger Praktiker und Fachautor ist er ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Reisekostenrechts.

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Leseprobe
§ 3 Doppelte Haushaltsführung (S. 112-113)

A. Änderungen aufgrund der Neuausrichtung des Reisekostenrechts

I. Trennung der doppelten Haushaltsführung von der berufl ichen Auswärtstätigkeit


Nach bisheriger Rechtsauffassung nahm die Finanzverwaltung bei Arbeitnehmern, die eine längerfristige Dienstreise ausübten und am auswärtigen Beschäftigungsort übernachteten nach Ablauf von drei Monaten an, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung gegeben waren. Nach Ablauf von drei Monaten konnten also Mehraufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung erstattet werden, obwohl der Arbeitnehmer im Grunde eine berufliche Auswärtstätigkeit durchführte, die eigentlich nach Reisekostenregelungen zu bewerten ist.

Aufgrund der Neuausrichtung des Reisekostenrechts ab 2008 begründet ein Arbeitnehmer, der eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit durchführt und dabei am auswärtigen Ort vorübergehend eine Unterkunft bezieht, nach aktueller Rechtsauffassung auch nach Ablauf von drei Monaten keine doppelte Haushaltsführung. Nach neuer Rechtslage endet eine berufliche Auswärtstätigkeit nicht nach Ablauf von drei Monaten und geht auch nicht in eine doppelte Haushaltsführung über . Eine doppelte Haushaltsführung kann nur am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte begründet werden, nicht aber am Ort einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte in Frankfurt wird vom 01.05.–31.12.2008 vorübergehend an eine Niederlassung des Arbeitgebers nach Berlin abgeordnet. Der Arbeitnehmer mietet sich, unter Beibehaltung seiner Wohnung in Frankfurt, in Berlin ein Zimmer. Ab 01.01.2009 kehrt er wieder nach Frankfurt zurück.

Ergebnis: Nach alter Rechtslage wäre die berufliche Auswärtstätigkeit in Berlin nach Ablauf von drei Monaten in eine doppelte Haushaltsführung übergegangen. Nach neuer Rechtslage handelt es sich für den gesamten Zeitraum der befristeten Abordnung nach Berlin, um eine vorübergehende berufl ich veranlasste Auswärtstätigkeit (R 9.4 Abs. LStR 2008). Dies hat zur Folge, dass dem Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum vom 01.05.–31.12.2008 Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen gewährt werden kann. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht gegeben.

R 9.11 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008 führt hierzu als Begründung aus, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, solange die auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist. Daraus folgt, dass sich zukünftig ein Aufwendungsersatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf die Fälle beschränkt, bei denen es sich von Anfang an nicht um eine berufliche Auswärtstätigkeit im Sinne von R 9.4 Abs. 2 LStR 2008 handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort bezieht anlässlich

einer dauerhaften Versetzung oder einer längerfristigen Abordnung,

eines Arbeitgeberwechsels oder für die

erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in München wird von seinem Arbeitgeber ab 01.06.2008 nach Düsseldorf versetzt. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz in München ist nicht geplant. Der Arbeitnehmer hat Familie und behält seine Wohnung in München bei. Er mietet sich in Düsseldorf ein Einzimmer-Apartment und reist an den Wochenenden zurück nach München.

Ergebnis: Aufgrund der (dauerhaften) Versetzung handelt es sich bereits ab 01.06.2008 nicht um eine vorübergehende berufliche Auswärtstätigkeit. Vielmehr liegt ab dem ersten Tag der Versetzung (01.06.2008) eine aus berufl ichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung vor. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die notwendigen Aufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei erstatten .
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsübersicht6
Abkürzungsverzeichnis10
§ 1 Neuausrichtung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 200813
A. Auswirkungen der aktuellen BFH-Rechtsprechung13
§ 2 Erstattungsfähige Reisekosten bei berufl icher Auswärtstätigkeit33
A. Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber33
B. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit mit häufi gen Ortswechsel67
C. Versteuerung steuerpflichtiger Reisekostenerstattungen89
D. Gemischt veranlasste Reisen94
E. Incentive-Reisen98
F. Berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland100
G. Vorsteuerabzug aus Reisekostenaufendungen106
§ 3 Doppelte Haushaltsführung110
A. Änderungen aufgrund der Neuausrichtung des Reisekostenrechts110
§ 4 Anhang125
A. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland125
B. Rechtsquellen des Reisekostenrechts132

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