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E-Book

Eheverträge

Sicherheit für die Zukunft

AutorMichael W. Klein
VerlagVerlag C.H.Beck
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl245 Seiten
ISBN9783406681325
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis12,99 EUR
Inhalt Eheverträge regeln die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe. Wann aber ist ein Ehevertrag überhaupt sinnvoll? Gibt es Vor- und Nachteile? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es, um die Rechtsbeziehungen zwischen Eheleuten vertraglich zu regeln? Dieser Rechtsberater gibt Ihnen wertvolle Tipps anhand von vielen Beispielsfällen und Mustern für die Regelungen in Ihrem Ehevertrag - vor Schließung der Ehe, während der Ehe und im Fall von Trennung und Scheidung. Die anschauliche und verständliche Darstellung des Themas schafft schnell und sicher Klarheit. Der Rechtsberater berücksichtigt die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und die wichtigsten Änderungen bei Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich sowie die neueste Düsseldorfer Tabelle, die Grundlage für die Festsetzung des Unterhalts ist. Neuauflage In der Neuauflage wird die sich laufend weiterentwickelnde Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei Eheverträgen anhand der neuesten Entscheidungen behandelt. Autor Michael W. Klein ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Mönchengladbach. Er ist spezialisiert auf Ehescheidungen sowie Unterhalts- und Vermögensregelungen. Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit sind dabei vor allem auch die Beratung und Vorbereitung von Eheverträgen und Ehescheidungsfolgeverträgen. Zielgruppe Für Verlobte, Lebenspartner, Ehepartner, Getrenntlebende und Geschiedene.

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Leseprobe

11. Kapitel
 
Einleitung


I. Was ist ein Ehevertrag?


Unter einem Ehevertrag versteht man eine Vereinbarung, mit der Eheleute ihre rechtliche Beziehung zueinander regeln.

Wer heiratet, geht nicht nur eine Liebesbeziehung ein, vielmehr wird durch die Eheschließung auch eine Rechtsbeziehung begründet. Die gesetzlichen Konsequenzen sind weitreichender als viele ahnen. Diese ergeben sich aus den Gesetzen, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Das BGB gilt automatisch für jede Ehe, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Das Gesetz führt nicht immer zu einer ausgewogenen und gerechten Lösung. In manchen Fällen kann es zu unbilligen und als ungerecht empfundenen Ergebnissen führen.

Mittels eines Ehevertrages kann die Gesetzeslage abgeändert werden. Bestimmte gesetzliche Regelungen können außer Kraft gesetzt werden. Eheleute können die Rechtsgrundlage ihrer Ehe größtenteils selbst festlegen. Sie bestimmen mit dem Vertrag, was für sie individuell rechtlich gelten soll. Dies gilt nicht nur für die Zeit des glücklichen Zusammenlebens, sondern auch – und insbesondere – für den Fall ihres Auseinandergehens.

Nach der gesetzlichen Definition kann man mit einem Ehevertrag die „güterrechtlichen Verhältnisse“ regeln (§ 1408 Abs. 1 BGB). Gemeint sind die Vermögensverhältnisse. Darin erschöpft sich aber 2letztlich nicht der Ehevertrag. Es ist allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des Vermögens hinaus weitere Dinge geregelt werden können, z. B. der Versorgungsausgleich (Altersrentenausgleich) und nicht zu vergessen der Unterhalt. Absprachen können auch bezüglich Hausrat und Möbel getroffen werden sowie zur Nutzung einer Ehewohnung nach einer Trennung. Es gibt viele Regelungsmöglichkeiten, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird. Sofern die Eheleute darüber Vereinbarungen treffen wollen, so nennt man dies einen „Ehevertrag“. Dabei bestimmen die Eheleute selbst, wie umfangreich der Vertrag sein soll, also was alles geregelt werden soll, ob nur der Unterhalt oder auch das Vermögen oder zusätzlich noch der Versorgungsausgleich.

II. Verschiedene Arten von Verträgen


Man muss Eheverträge nicht nur nach deren Inhalt unterscheiden, sondern auch hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem sie geschlossen werden. Entsprechend gibt es

  • vorsorgende Eheverträge
  • Trennungsvereinbarungen
  • Ehescheidungsfolgenverträge.

Im Einzelnen:

1. Vorsorgende Eheverträge (in glücklichen Zeiten)


Darunter versteht man solche Verträge, die zu einem frühen Zeitpunkt geschlossen werden, wenn sich beide Seiten in glücklicher Partnerschaft befinden, etwa vor der Eheschließung. Das ist der klassische Zeitpunkt. Bevor man heiratet, wird der Vertrag geschlossen. Möglich ist ein Vertragsschluss aber auch später nach der Heirat. Jedenfalls aus einer funktionierenden Partnerschaft heraus möchten Verlobte oder Eheleute für ihr eheliches Zusammenleben bzw. meistens für den Fall des Auseinandergehens ihrer Beziehung Vereinbarungen treffen. Für den „Fall der Fälle“ wird vorgesorgt. Beide Partner hoffen auf den Bestand der Ehe. Sollte sich diese 3Hoffnung aber nicht erfüllen, geht man ohne Streit auseinander, weil alles schon vertraglich geregelt ist.

Ist ein vorsorgender Ehevertrag unromantisch?

Viele Paare würden die Frage spontan mit „Ja“ beantworten. Wenn man sich liebt, denkt man doch nicht an Regelungen für ein Auseinandergehen. Man zieht ein Auseinandergehen gar nicht in Erwägung. Man schwebt auf „Wolke 7“, ist glücklich und möchte heiraten oder ist bereits glücklich verheiratet, und zwar fürs Leben. Wird man beim Standesbeamten nicht gefragt, ob man verheiratet sein wolle „bis der Tod Euch scheidet“? Diese Frage wird auch regelmäßig mit „Ja“ beantwortet!

Die Realität sieht anders aus. Mehr als jede dritte Ehe wird geschieden, Tendenz steigend. Es ist eine allgemein zu beobachtende Entwicklung in unserer Gesellschaft, dass der Ehebund oft vorzeitig aufgelöst wird. Dies mag auch mit einem allgemeinen Werteverfall zu tun haben. Wo auch immer die Ursachen liegen, es ist schlicht eine Tatsache, dass viele Ehen nicht auf Lebenszeit halten, obwohl beide Eheleute dies zu Beginn ernsthaft wollten.

Ist ein Ehevertrag nun unromantisch?

Die Antwort ist also „Nein“.

Wer sich liebt, der einigt sich.

Wenn sich Paare in glücklichen Tagen zusammensetzen und darüber nachdenken, was gelten soll, wenn sie einmal auseinander gehen, so sind dies regelmäßig ausgewogene und gerechte Lösungen. Man ist objektiv. Man will niemanden übervorteilen. Man hat nur das Ziel, dann mit Anstand und ohne Streit auseinander zu gehen. Nach dem Empfinden der Beteiligten soll es dann gerecht zugehen. Wenn man glücklich zusammen ist, lässt sich eine solche Lösung leicht finden.

Die Erfahrung zeigt zudem, dass Ehen mit „vorsorgendem“ Ehevertrag dauerhafter sind. Solche Ehen halten länger. Der Grund mag auch darin liegen, dass Eheleute, die in der Lage sind, zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam Konfliktlösungen zu erarbeiten, viel Verantwortungsbewusstsein 4besitzen. Jedenfalls kann man sagen, dass der Abschluss eines Ehevertrages für den Bestand der Ehe förderlich ist.

2. Trennungsvereinbarungen (in der Krise)


Die Ausgangslage eines vorsorgenden Ehevertrages sind zwei glückliche Partner. Aus dieser Situation heraus wollen sie Vereinbarungen für den Eventualfall treffen, von dem sie hoffen, dass er nicht eintritt.

Demgegenüber ist Ausgangspunkt einer Trennungsvereinbarung oder eines Ehescheidungsfolgenvertrages (vgl. Ziff. 3.) eine zerbrochene Beziehung. Das Paar will sich trennen oder lebt bereits getrennt. Vor dem Scherbenhaufen ihrer Beziehung stehend, suchen sie eine konkrete Auseinandersetzung in Form eines Vertrages.

Eine reine Trennungsvereinbarung ist aber eher selten. Sie kommt in Betracht, wenn beide Partner „nur“ getrennt leben wollen. Oder wenn man sich vorläufig einigen will. Eine Scheidung oder eine Regelung über eine Scheidung hinaus wollen sie – noch – nicht.

Für die reine Trennungszeit können verschiedene Dinge geregelt werden, z. B. der Unterhalt. Man vereinbart bestimmte Beträge für die Trennungszeit, sowohl hinsichtlich Ehegatten- als auch Kindesunterhalt. Es kann auch geregelt werden, welcher Ehegatte die Kredite und Verbindlichkeiten weiter zahlt und ob später noch ein Ausgleich zu zahlen ist. Regeln kann man auch die Nutzung des gemeinschaftlichen Hauses/der Wohnung, wer dort weiter wohnen kann und wie die Kosten verteilt werden etc.

Stets beschränkt sich die Trennungsvereinbarung aber – wie der Name schon sagt – auf die reine Trennungszeit, also maximal bis zum Zeitpunkt der Scheidung.

3. Ehescheidungsfolgenverträge (bei zu erwartender Scheidung)


Sollte sich bereits eine Scheidung abzeichnen, wie meist in Trennungssituationen, ist eine umfassendere und weit reichende Regelung notwendig, zumindest sinnvoll. Die Folgen einer Ehescheidung 5werden mitgeregelt. Die Eheleute schauen also schon weiter in die Zukunft als dies bei der reinen Trennungsvereinbarung der Fall ist. Der Ehescheidungsfolgenvertrag kann alles für die Zeit nach der Scheidung regeln.

Dies betrifft vor allem die Vermögensregelung. Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, errechnet man den Zugewinnausgleich und legt diesen im Vertrag fest. Ist gemeinschaftliches Grundvermögen vorhanden, etwa ein Haus, einigt man sich, was damit geschieht, z. B. Übernahme der Haushälfte durch einen Partner. Es erfolgt also eine endgültige Verteilung des Vermögens.

Im Ehescheidungsfolgenvertrag wird meist auch der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung geregelt. Praktisch kann darin alles geregelt werden, was den Eheleuten für ihr endgültiges Auseinandergehen wichtig ist.

Inhaltlich kann es Überschneidungen geben zu einer Trennungsvereinbarung. Häufig werden auch Trennungs- und Ehescheidungsfolgenverträge kombiniert, sodass dann sowohl für die Trennungszeit wie auch für die Zeit nach einer Scheidung Regelungen getroffen werden.

Insgesamt kann mittels eines Ehescheidungsfolgenvertrages eine allumfassende Einigung vereinbart werden, sodass sich weitere Auseinandersetzungen erübrigen.

Hinweis:

Schließen Sie nie einen Ehevertrag, ohne vorherige anwaltliche Beratung. Im Ehevertrag werden Weichen gestellt, die in der Regel nicht mehr zurückgestellt werden können. Ohne vorherige fachkundige anwaltliche Beratung droht häufig großer Schaden.

6III. Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?


1. Der vorsorgende Vertrag


Hinweis:

Es gibt eine Vielzahl von Ehen, bei denen ein Ehevertrag von Vorteil ist, mitunter wichtig ist oder auch dringend zu empfehlen ist.

Für welche ehelichen Konstellationen gilt dies?

Bevor man die Frage beantwortet, muss man sich klar machen, was das Gesetz regeln will, welche Zielsetzung der Gesetzgeber verfolgte. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung des Eherechtes eine Ehe vor Augen, in der ein Ehepartner erwerbstätig war, der andere den Haushalt führte und die aus der Ehe hervorgehenden Kinder versorgte, also die klassische Hausfrauen-Ehe. Der Gesetzgeber wollte denjenigen Ehegatten, der sich der Kinderbetreuung widmete, kein Einkommen...

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