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Glücksspiel in Deutschland

Ökonomie, Recht, Sucht

VerlagWalter de Gruyter GmbH & Co.KG
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl759 Seiten
ISBN9783899495546
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis159,95 EUR

The legal, social and economic aspects of the decision of the German Federal Supreme Court on the character of gambling on March 28, 2006 are analyzed for the first time comprehensively and in detail.



Norman Albers, Deutscher Buchmacherverband, Essen; Doris Albrecht, Institut für Medizinische Psychologie, Charité Berlin; Peter Bendixen, Privatuniversität für Wirtschaft und Ethik, Wien; Jobst Böning, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Würzburg, Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren e.V. (DHS); Johannes Dietlein, Universität Düsseldorf; Jörg Ennuschat, Universität Konstanz; Ilona Füchtenschnieder, Fachverband Glücksspielsucht e.V., Herford; Ihno Gebhardt, Innenministerium des Landes Brandenburg, Potsdam;Sabine Miriam Grüsser-Sinopoli , Universität Mainz; Josef Hoch, Landgericht Berlin; Lothar Hübl, Universität Hannover; Stefan Korte, Universität Göttingen; K. Peter Mailänder/Peter Mailänder, Rechtsanwälte Haver & Mailänder, Stuttgart; Martin K. Moser, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Luxembourg; Hans-Jörg Odenthal, Kanzlei Odenthal & Repschläger, Köln; Dirk Postel, Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg; Gerhard Rombach, Süddeutsche Klassenlotterie, München; Philippe Vlaemminck, Lawfirm Vlaemminck & Partners, Gent, Belge; Winfried Wortmann , Westdeutsche Lotterie, Münster, Association of European Lotteries.

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Leseprobe
II. Gewerbliche Spielvermittlung: Die (Soll-)Bruchstelle des Deutschen (Monopol-)Glücksspielwesens? (S. 278-279)

Die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung – und ergänzend auch die kartellbehördliche Entscheidung vom August 2006 – haben zwar das Bewusstsein dafür geschärft, dass nur eine konsequent ordnungspolitisch motivierte Glücksspielgesetzgebung am bisherigen Monopolisierungskurs festhalten kann. Sie haben allerdings bislang keinen Ausweg aus der durch gewerbliche Spielvermittler erzeugten Bedrängnis der Monopolisten aufgezeigt. Hierzu schweigt auch der BGH ganz „ausdrücklich“6: Wie können Glücksspielangebote aus ordnungspolitischen und – rechtlichen Gründen vom Landesgesetzgeber – ggf durch deren Monopolisierung – wirksam begrenzt werden, wenn gleichzeitig dieselben Angebote durch die (auch) dem liberalen Gewerberecht des Bundes unterliegenden gewerblichen Spielvermittler bundesweit vermarktet werden dürfen?

Bereits aus diesem tatsächlichen Befund lassen sich im Übrigen die kartellrechtlichen Prämissen eines bundesweiten Marktes und bestehenden Anbieterwettbewerbs bilden.7 Erst die Evaluierung der Rechtswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages, des ergänzenden Landesrechts und insbesondere des Vollzugs der ordnungsrechtlichen Regelungen wird Aufschluss darüber geben, ob die landesrechtlichen Erlaubnisvorbehalte gerade im Hinblick auf die gewerbliche Spielvermittlung ein wirksames Instrumentarium zur Erreichung der staatsvertraglichen Zielsetzungen darstellen. Aus kartellrechtlicher Sicht einigermaßen aberwitzig mutet die radikalste Lösung des Problems an, die darin bestehen könnte, dass die Länder, bei gleichzeitiger Abschaffung der gewerblichen Spielvermittlung, eine Deutsche Lottogesellschaft mit 16 Regionalstellen ins Leben rufen.

Den Probelauf einer derartigen Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle könnte das wirtschaftlich und rechtlich gebotene Zusammengehen der Klassenlotterien bilden. Zum Glücksspielmonopolwesen anzumerken bleibt schließlich folgendes: Entgegen dem weit verbreiteten Sprachgebrauch gibt es in Deutschland nicht ein Glücksspielmonopol, sondern diverse, auf 16 Länder verteilte Monopole für bestimmte Glücksspielarten wie das Zahlenlotto und die Sportwetten. Die Monopole begünstigen entweder „staatliche“, oder wie zum Beispiel in Niedersachsen das Spielbankenmonopol, private Glücksspielunternehmer.

Das Spielbankenwesen im Land Berlin ist zwischen einem staatlichen und einem privaten Anbieter aufgeteilt (Duopol). In Brandenburg werden das Zahlenlotto, KENO und die Sportwetten von einer dem Land zu hundert Prozent gehörenden GmbH veranstaltet, deren 100prozentige Tochterunternehmen zugleich die drei Spielbanken des Landes betreiben. In Bayern wiederum ist eine bis 2007 dem bayerischen Staatsministerium der Finanzen nachgeordnete Mittelbehörde sowohl für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten als auch für den Betrieb der neun Spielbanken des Landes (als Spielbankbetreiber) zuständig.

Eine derart vielgestaltige und unübersichtliche Situation ist den anderen EU-Mitgliedstaaten fremd, allein in den USA gelten von Bundesstaat zu Bundesstaat gravierende Unterschiede hinsichtlich des Glücksspiels. Hinzu kommt ferner, dass für einige Glücksspielbereiche in Deutschland „traditionell“ der Bundesgesetzgeber verantwortlich ist: Die Pferdewetten (das Buchmacherwesen) sind vorkonstitutionell durch ein Gesetz aus dem Jahre 19228 geregelt, das Spiel um Geld an Automaten in Spielhallen – also außerhalb der Spielbanken der Länder – wiederum unterliegt dem bundesweit einheitlichen gewerberechtlichen Regime der Gewerbeordnung.

III. DDR- und Offshore-Erlaubnisse

Ein weiteres komplexes Problem des deutschen Glücksspielrechts wurzelt in der durch den Einigungsvertrag (EinigungsV) angeordneten Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR-Administration: Kurz vor dem rechtlichen Untergang der DDR und dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik hatten Behörden der DDR auf der Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes9 insgesamt vier Erlaubnisse zur Veranstaltung gewerblicher Sportwetten erteilt. Zwar ist mittlerweile – zu dieser Art 19 EinigungsV10 betreffenden Problematik – höchstrichterlich geklärt, dass jegliche (Legalisierungs-) Wirkung der Erlaubnisse für das Gebiet der alten Länder ausgeschlossen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die insoweit noch bestehenden Vollzugsdefizite in den alten Ländern beseitigt und die fachgerichtliche Klärung sowohl hinsichtlich der räumlichen Reichweite der Erlaubnisse im Gebiet der neuen Länder als auch deren gegenständlichen Erstreckung – insbesondere auf das Internetwettgeschäft – herbeigeführt werden muss.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis13
Autorenverzeichnis31
Abkürzungsverzeichnis33
I. Ökonomie43
§ 1. Einführung und Übersicht45
§ 2. Zur Lotteriegeschichte53
§ 3. Ökonomie des Glücksspiels72
§ 4. Struktur und ökonomische Beurteilung des Sportwettenmarktes in Deutschland98
§ 5. Der Markt für Spielbanken in Deutschland135
§ 6. Die Sicht der privaten Fernsehsender zur Regelung des Glücksspiels155
II. Recht173
§ 7. Zivilrechtliche Grundlagen des Glücksspiels175
§ 8. Die Strafbarkeit von Glücksspiel, insbesondere der Sportwetten, unter Berücksichtigung des Europarechts179
§ 9. Zur Einschränkung (straf-)rechtlicher Verantwortung infolge von „Spielsucht“198
§ 10. Verfassungsrechtliche Aspekte des deutschen Glücksspielrechts220
§ 11. Europäische Aspekte zur Lage des Glücksspiels234
§ 12. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für Glücksspiele258
§ 13. Steuerrechtliche Aspekte der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Glücksspiels279
§ 14. Glücksspiel-Dienstleistungen im Lichte des WTO-Rechts297
§ 15. Zur aktuellen Situation des Glücksspielwesens in Deutschland318
§ 16. Glücksspiel im Kartellrecht330
§ 17. Glücksspiel und Jugend(medien)schutz368
§ 18. Glücksspiel im und über Internet401
§ 19. Das bundesrechtliche Regelkonvolut zum Glücks- und Gewinnspiel436
§ 20. Das gewerbliche Spielrecht441
§ 21. Die Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland463
§ 22. Spielbankenrecht506
§ 23. Klassenlotterien gestern, heute, morgen?543
III. Sucht575
§ 24. Glücksspiel und Sucht – eine Vorbemerkung577
§ 25. Glücksspielsucht: diagnostische und klinische Aspekte580
§ 26. Wie kann Suchtverhalten entstehen?603
§ 27. Die Behandlung pathologischen Glücksspiels617
Anhang639
I. Glücksspielstaatsvertrag639
II. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag651
III. Glücksspielstaatsvertrag und Erläuterungen – englische Übersetzung –671
IV. Glücksspielstaatsvertrag und Erläuterungen – französische Übersetzung –704
V. Landesrechtliche Vorschriften737
VI. Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland des Freistaates Bayern (AGGlüStV)740
VII. Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG)746
VIII. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (Spielbankgesetz – SpielbG)755

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