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»Privatisierung« des Öffentlichen Rechts.

Von der »Hoheitsgewalt« zum gleichordnenden Privatrecht.

AutorWalter Leisner
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2010
ReiheWissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte 43
Seitenanzahl170 Seiten
ISBN9783428525188
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis39,90 EUR
Die Unterscheidung von Privatem und Öffentlichem Recht bringt eine Grundeinteilung der gesamten Rechtsordnung von großer praktischer Bedeutung. Ein klares Kriterium hat sich für sie jedoch nie finden lassen. Die 'Abgrenzungstheorien' nach Rechtsträgern und Interessen überzeugen nicht. Selbst die in der Praxis meist zugrunde gelegte Definition des Öffentlichen Rechts aus dem Einsatz 'hoheitlicher Gewalt' scheitert schon an der Rechts-Realität des Verwaltungsprivatrechts; sie ist nur eine Begleiterscheinung der Entwicklung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Öffentliches Recht als Ausdruck der Hoheitsgewalt ist eine historische Parenthese in einer Rechtsentwicklung, in deren Mittelpunkt stets das Privatrecht stand. Auch in der Gegenwart ist nicht Publifizierung des Privaten, sondern Privatisierung des Öffentlichen Rechts angesagt. Privatrechtliche Strukturen zeigt ein Verfassungsrecht, das die Freiheit gleichgeordneter Bürger gewährleistet. Gesetzgebung wie Gerichtsbarkeit können privatrechtlich erfasst werden, Verwaltung erfolgt bereits weithin in Formen des Privatrechts, welche öffentliche Träger frei wählen können. Von der Daseinsvorsorge kann dies bis in Sozialversicherung und Besteuerung ausgedehnt werden. Auch staatliche Kontrollen sollten sich immer mehr den Rechtsformen privaten Wirtschaftens annähern. Aus dem herkömmlichen Bereich des hoheitlichen Öffentlichen Rechts öffnen sich zunehmend Wege zum Privatrecht, auf denen öffentliche Interessen verfolgt werden wie private Belange, zusammen mit diesen: Die große Welle der Privatisierungen kommt aus der Überzeugung von der höheren Effizienz privater Gestaltungen. Eine weitestgehende Privatisierung des Öffentlichen Rechts, welche dieses allenfalls auf letzte Rechtsdurchsetzung beschränkt, hebt die - notwendige - Staatlichkeit nicht auf; es erscheint aber die Vision eines 'privaten Staates', der Freiheit in Gleichordnung sichert.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
A. Notwendigkeit und Bedeutung einer „Entwicklung des Öffentlichen Rechts zum Privatrecht“12
I. Öffentliches Recht – Privatrecht: eine gelehrt-praxisferne Unterscheidung12
1. Eine schwer erklärliche Differenzierung12
2. Privates und Öffentliches Recht: Entwicklung einer unzureichend vertieften Problematik19
3. Unterscheidungsversuche zwischen Privatem und Öffentlichem Recht nach „Rechtssubjekten“ und geschützten/verfolgten „Interessen“22
4. „Hoheitliche Gewalt“: ein Kriterium von problematischem Gewicht26
5. „Öffentliches Recht“: rechtlicher Bewältigungsversuch vordemokratischer Machtvorstellungen33
II. Von der Privatisierung des Öffentlichen Rechts zum privaten Staatsrecht35
1. Ein Problem: Die Gegenrichtung „Publifizierung des Privatrechts“?35
2. Verfassungsrecht: Nicht Publifizierung, sondern Brücke zum Privatrecht41
3. Untersuchungs-Wege zu einem „Privatisierten Öffentlichen Recht“?43
B. Privatrechtliche Elemente in der Entwicklung und den gegenwärtigen Grundstrukturen des Öffentlichen Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts45
I. Das Öffentliche Recht heutiger Ausprägung: eine (verfassungs)historische Parenthese in der Rechtsentwicklung45
1. Ältere Rechtsgeschichte: Früheres Öffentliches Recht – nur Organisationsrecht45
2. Kodifikationen und Fiskustheorie: Öffentliches Recht als Privatrecht48
3. Pandektistik – Genossenschaftsrecht als Staatsrecht51
4. Das französisch geprägte Verwaltungsrecht als historische Parenthese53
II. Die Grundrechte: Grundsätzliche Gleichordnung von Bürger und Staat57
1. Gleichheit als Wesenselement des Privatrechts57
2. Sicherung der Bürgerfreiheit: durch Privatisierung des Öffentlichen Rechts62
3. Parallele Schutzbereichsentwicklungen der Grundrechte im Privaten und Öffentlichen Recht – Persönlichkeitsrecht68
III. Privatrechtsgehalt organisatorischer Verfassungsstrukturen: Privatrechtsneigung der Demokratie73
1. Verfassungsrecht als Herrschaftsvertrag – privatrechtlich gedacht73
2. Verfassungsorganisationsrecht: privatrechtlich aufgefasst – die Verfassungsgewalten: notwendiger Einsatz von Hoheitsgewalt?75
a) Gesetzgebung: in Gleichordnung vereinbarte Normen76
b) Die Exekutive: Verwaltung nur durch Hoheitsgewalt?78
c) Gerichtsbarkeit – notwendig öffentliche Gewalt?85
3. „Verfassungsorgane“: bereits privatrechtlich konstituiert88
a) Parlamente89
b) Politische Parteien91
c) Das Recht der Medien: wesentlich privatrechtliche Beziehungen93
d) Bürgerstaat – Bürgernähe: privat(rechtlich)e Staatlichkeit97
IV. Die Wandlung der Staatsaufgaben – Primat der Wirtschaftsordnung: einer „privatrechtlichen Aufgabe“99
1. „Staatsaufgaben“ – ein Begriff in der Krise99
2. Die Entdeckung der „Wirtschaft als Machtfaktor“ – Achtung ihrer privatrechtlichen Strukturen103
3. Kontrollierendes Wirtschaftsordnen als Staatsaufgabe106
4. Öffentliches Recht als (letzte) strafrechtliche Missbrauchsbekämpfung109
C. Wege des Öffentlichen Rechts ins Privatrecht111
I. Öffentliche Interessen: wie private Interessen zu verfolgen111
II. „Abwägung“: wesentlich eine privatrechtliche Methode – ein Weg der Privatisierung des Öffentlichen Rechts114
III. Das Austauschverhältnis Staat – Bürger, Kostendeckung und Abbürdung von Staatsleistungen auf Private118
IV. Exkurs: Zwecksteuern und Leistungsaustausch Staat – Bürger122
V. Subventionen: Gezielte Staats-Leistungen und privatrechtlicher Leistungsaustausch – „Staat als Bank“125
VI. Die Privatisierungen: bereits Staats-Straßen ins Privatrecht128
1. Privatisierungen: ein rechtliches Phänomen der Abkehr von der Hoheitsgewalt128
2. Die Dynamik der Privatisierungen: Von der Organisation zu den Aufgaben130
3. Privatisierungen: eine große Wendung zum flexiblen Privatrecht133
4. Effizienzsteigerung durch Privatrecht135
D. Fernziel: Kein Ende der Staatlichkeit – aber vielleicht „Privater Staat“147
1. Privatisierung des Öffentlichen Rechts: Nur neue Formen der Hoheitsgewalt?147
2. Der Konsens über den „Notwendigen Staat“148
3. Der Staat: „Privatrechtlich“ denkbar151
4. Abbau der Hoheitsgewalt: Zurücktreten nur der autoritären Machtstaatlichkeit155
5. Privatrechtliches Denken: ein juristisches Ideal158
E. Ergebnisse – Thesen162
Sachwortverzeichnis169

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