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Sozialversicherungsrecht in der Praxis

AutorJoachim Berndt
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl271 Seiten
ISBN9783834982230
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis46,99 EUR
Das Sozialversicherungsrecht gewinnt durch Gesetzesänderungen die Rechtsprechung des BSG und die aktuelle Prüfpraxis der Rentenversicherungsträger immer mehr an Dynamik. Der vorliegende Band richtet sich an Arbeitgeber und Steuerberater. Er gibt Hilfestellung bei der Lösung der im Rahmen der Entgeltabrechnung auftretenden Problemkreise.

Prof. Dr. Joachim Berndt ist als Rechtsanwalt und Referent zum Sozialversicherungsrecht ein ausgewiesener Experte mit langjähriger Praxiserfahrung. Er lehrt die Fächer Wirtschaftsrecht sowie Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an der Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven.

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Leseprobe
§ 7 Schüler, Studenten und Praktikanten , (S. 192-193)

In der Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger wirft die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Schülern, Studenten und Praktikanten vielfach Probleme auf. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihre Sicht der Dinge letztmals in dem Rundschreiben vom 27.07.20041 verlautbart. Inzwischen haben sich verschiedene Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen und Rechtsprechung ergeben. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick und erörtert, problematische Fallgestaltungen.

A. Schüler

Personen, die eine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für Schüler, die neben dem Schulbesuch und/oder in den Schulferien eine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für Schüler, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben und – in der Arbeitslosenversicherung – für Schüler allgemein bildender Schulen.

I. Geringfügige Beschäftigung ,

Wer als Schüler eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a SGB IV ausübt, ist in dieser Beschäftigung regelmäßig versicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt (ge- ringfügig entlohnte Beschäftigung) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zweiMonate oder 50 Arbeits- tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung). Im Falle einer geringfügig entlohnten Beschäftigung führt der Arbeitgeber sogenannte pauschalierte Beträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab. Die kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei. 7 Schüler allgemein bildender Schulen

II. Schüler allgemein bildender Schulen

(Grund-, Haupt-, Realschulen, Gymnasien sowie Aufbauschulen zur Erlangung der Hochschulreife), die neben der Schule und/oder in den Ferien eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt nicht nur geringfügig ausüben unterliegen – entsprechend den allgemeinen Vorschriften – der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung besteht Verscherungsfreiheit.7 Nicht zu den allgemein bildenden Schulen gehören Abendschulen, die im Allgemeinen von Arbeitnehmern außerhalb der üblichen Arbeitszeit besucht werden, um einen allgemeinen Abschluss (Hauptschulabschluss, mittlere Reife, Abitur) nachzuholen. Diese Schüler sind – sofern sie eine Beschäftigung gegen Entgelt nicht nur geringfügig ausüben – versicherungspflichtig auch in der Arbeitslosenversicherung.

III. Beschäftigung von Schulentlassenen

Die Schülereigenschaft endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts, wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Im Übrigen endet die Schülereigenschaft stets mit einem etwaigen Abbruch der Schulausbildung. Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder 1. einer Dauerbeschäftigung Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses oder einer Dauerbeschäftigung überbrückt werden soll, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen.

Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit8 kommt deshalb für die Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer Berufsausbildung/Dauerbeschäftigung grundsätzlich nicht in Betracht. Die Beschäftigungen bleiben allerdings wegen Geringfügigkeit9 versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € monatlich nicht übersteigt. Gleiches gilt für befristete Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsübersicht6
Abkürzungsverzeichnis17
Literaturverzeichnis22
§ 1 Abhängige Beschäftigung und Selbstständige Tätigkeit24
A. Abhängige Beschäftigung – Selbstständige Tätigkeit24
B. Vor- und Nachteile des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses25
C. Alternativen zum Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis27
D. Einschränkung der Gestaltungsfreiheit – Rechtsformzwang31
E. Rechtsprechung31
F. Scheinselbstständigkeit37
G. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern45
H. Berufsgruppenkatalog49
I. Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater,Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- undFernsehproduktionen tätige Personen62
J. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern65
K. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vonOrganisten, die zugleich auch Chorleiterdiensteausüben67
§ 2 Vorstände, GmbH – Geschäftsführer und Gesellschafter von Personengesellschaften69
A. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft69
B. Organmitglieder öffentlich-rechtlicher Körperschaften72
C. Vereinsmitglieder73
D. GmbH-Geschäftsführer73
E. Gesellschafter von Personengesellschaften101
§ 3 Ehegatten und Familienangehörige102
A. Überblick102
B. Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörige104
C. Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten und Lebenspartner107
§ 4 Statusfeststellungsverfahren112
A. Statusanfrageverfahren112
B. Leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit118
C. Bestandsfälle118
§ 5 Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung120
A. Versicherungspflicht – § 2 S. 1 SGBVI120
B. Versicherungsfreiheit140
C. Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag142
D. Versicherungspflicht auf Antrag – § 4 Absatz 2 SGB VI143
E. Freiwillige Versicherung – § 7 SGBVI143
F. Beitragsrecht144
§ 6 Geringfügige Beschäftigungen151
A. Überblick151
B. Versicherungsrecht155
§ 7 Schüler, Studenten und Praktikanten191
A. Schüler191
B. Beschäftigte Studenten193
C. Praktikanten209
D. Diplomanden221
E. Doktoranden223
F. Stipendiaten223
G. Hospitanten223
§ 8 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze224
A. Überblick224
B. Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt224
C. Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze225
D. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze225
§ 9 Unständige Beschäftigungen237
A. Unständig Beschäftigte237
B. Versicherungspflicht240
C. Beitragsbemessung242
D. Meldepflichten der unständig Beschäftigten244
E. Meldungen244
F. Beitragszuschüsse245
§ 10 Aufwendungsausgleichsgesetz – Umlage U1 und U2246
A. Arbeitsunfähigkeit – U1246
B. Mutterschaftsleistungen – U2249
C. Erhebung der Umlage U1251
D. Erhebung der Umlage U2253
§ 11 Insolvenzgeldumlage254
A. Überblick254
B. Umlageverfahren255
C. Änderung im DEÜV-Meldeverfahren265
D. Wegfall des Lohnnachweises266
§ 12 Weiteres Wissenswertes267
Stichwortverzeichnis269

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