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Umsatzsteuer - Grundlagen der Praxis

Grundlagen der Praxis

AutorJörg Grune, Reinhard Elvers
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl252 Seiten
ISBN9783834981400
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Die Umsatzsteuer als indirekte Steuer ist in der Beratungs- und Gestaltungspraxis in den vergangenen Jahren immer mehr in den Blickpunkt gerückt. Durch Gesetzgebung und Rechtsprechung von EuGH und BFH hat es tiefgreifende Veränderungen gegeben. Die Anwendung der umsatzsteuerlichen Tatbestände ist oft nur schwer zugänglich. Das Werk erläutert die in der Praxis am häufigsten gestellten Fragen anhand einer Vielzahl von Beispielfällen und Übersichten.



Jörg Grune ist Richter am Nieders. Finanzgericht, zugl. Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück, sowie Autor diverser Fachbeiträge zum Steuerrecht.
Reinhard Elvers ist Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Finanzgericht und ein langjährig erfahrener Praktiker.

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Leseprobe
§ 10 Besteuerungsverfahren (S. 234-235)

A. Berechnung der Steuer

Die Berechnung der Steuer ist in § 16 UStG geregelt. Dabei ist grundsätzlich die getrennte Berechnung der Steuer in Abs. 1 und der Vorsteuer Abs. 2 sowie die Saldierung dieser Beträge vorgesehen.

Berechnung der Steuer nach § 16 Abs.1 UStG

I.
Vereinbarte Entgelte

1. Das Umsatzsteuergesetz geht von einer Festsetzung und Berechnung der Steuer für einen bestimmten Zeitraum aus. Besteuert wird also grundsätzlich nicht der einzelne Umsatz, sondern die Summe der im Besteuerungszeitraum ausgeführten Umsätze, soweit für diese Umsätze die Steuer nach § 13 im Besteuerungszeitraum entstanden ist. Grundlage der Berechnung sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG die vereinbarten Entgelte (sog. Sollbesteuerung). Nur unter den Voraussetzungen des § 20 UStG kann davon abweichend mit Gestattung des Finanzamts die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist – Besteuerung) erfolgen. Die Steuer wird nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. R. nach vereinbarten Entgelten berechnet. Dies ist die im Gesetz vorgesehene Regelbesteuerung (Sollbesteuerung).

Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die Regelbesteuerung knüpft demnach allein an die Ausführung der Leistung an. Es kommt weder auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgsgeschäft, noch auf die Erstellung der Rechnung oder der Zahlung des Entgelts an. Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt, eine sonstige Leistung ist erbracht, wenn der Leistende alles für den Eintritt des Leistungserfolges getan hat. Für Teilleistungen entsteht die Steuer in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Teilleistungen ausgeführt worden sind. Teilleistungen liegen vor, wenn für einzelne Teile einer teilbaren Leistung ein Entgelt gesondert vereinbart worden ist.

Maßgebend ist, ob die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden ist (§ 16 Abs. 1 Satz 3 UStG ). Damit bezieht sich die Vorschrift auf § 13 UStG, wonach die Steuer für den Umsatz mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht. Das Gesetz knüpft also nicht an den Zeitpunkt der Leistung selbst an. Dies ist von Bedeutung für die Mindest-Istbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG) und ermöglicht die Erfassung der Steuer, die entsteht, weil Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt worden sind, die Leistung aber nicht mehr im Besteuerungszeitraum ausgeführt wird. Ausgangsgröße ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG die Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG: Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt im Inland ( Nr. 1): ,

-  ,Innergemeinschaftlicher Erwerb (Nr. 5). ,
-  ,Außerdem muss die Steuerschuldnerschaft gegeben sein.

Dies ist von Bedeutung, wenn nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Dies ist bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gemäß § 25 b UStG der Fall, bei denen die Steuerschuld von dem mittleren Unternehmer auf den letzten Abnehmer übergeht und in den Fällen des § 13 b UStG , bei dem gemäß § 13 b Abs. 2 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze schuldet. Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG sind Hinzurechnungen vorzunehmen. Dies sind Steuern, die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 UStG (unrichtige Angaben des Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen), § 14 c UStG (unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen) und § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG (Zentralregulierung) geschuldet werden.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsübersicht6
Abkürzungsverzeichnis19
Literaturverzeichnis22
§ 1 Einführung24
A. Entwicklung des Umsatzsteuerrechts in Deutschland24
B. Wesen der Umsatzsteuer27
C. Bedeutung der Umsatzsteuer30
D. Reformüberlegungen31
§ 2 Gemeinschaftsrecht und Umsatzsteuergesetz36
A. Rechtswirkungen des Gemeinschaftsrechts36
B. Verfahren vor dem EuGH40
§ 3 Der Unternehmer43
A. Bedeutung der Unternehmereigenschaft43
B. Unternehmerbegriff44
C. Beginn und Ende der Unternehmertätigkeit62
D. Fahrzeuglieferung gem. § 2 a UStG65
§ 4 Steuerbare Umsätze67
A. Entgeltliche Leistungen im Inland67
B. Grenzüberschreitende Lieferungen84
C. Unentgeltliche Wertabgabe87
D. Geschäftsveräußerung im Ganzen93
§ 5 Ort der Leistung97
A. Überblick97
B. Ort der Lieferung97
C. Ort der sonstigen Leistung103
D. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs, § 3 d UStG110
§ 6 Steuerbefreiungstatbestände112
A. Überblick112
B. Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug114
C. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug126
D. Steuerbefreiung beim Import147
E. Verzicht auf die Befreiung150
§ 7 Ermittlung und Entstehung der Umsatzsteuer154
A. Bemessungsgrundlage, § 10 UStG154
B. Änderung der Bemessungsgrundlage, § 17 UStG165
C. Steuersätze167
§ 8 Vorsteuerabzug, Rechnungen und Vorsteuerberichtigung176
A. Allgemeines176
B. Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs179
C. Vorsteuerberichtigung, § 15 a UStG203
§ 9 Sonderregelungen216
A. Durchschnittsbesteuerung216
B. Margenbesteuerung222
C. Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft228
D. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold, § 25c UStG230
§ 10 Besteuerungsverfahren233
A. Berechnung der Steuer233
B. Besteuerungsverfahren235
§ 11 Umsatzsteuersonderprüfung und Umsatzsteuernachschau254
A. Allgemeines254
B. Die Umsatzsteuersonderprüfung254
C. Umsatzsteuernachschau, § 27 b UStG257
§ 12 Bußgeld- und Strafvorschriften262
A. Bußgeldvorschriften262
B. Schädigung des Umsatzsteueraufkommens265
Stichwortverzeichnis267

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