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Der finale Rettungsschuss. Polizeirechtliche Vorschriften und deren Verfassungsmäßigkeit

polizeirechtliche Vorschriften und deren Verfassungsmäßigkeit

AutorManuel Holder
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl30 Seiten
ISBN9783638580106
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 13, Universität Augsburg, Veranstaltung: Aktuelle Probleme des modernen Polizeirechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 4. August 1971 drangen zwei Räuber in das Gebäude der Deutschen Bank in der Münchner Prinzregentenstraße ein, hielten die anwesenden Personen als Geiseln fest und verlangten zwei Millionen DM Lösegeld. Kurz vor Mitternacht kam es zu einer Schießerei mit der Polizei, bei der ein Bankräuber sowie eine Geisel tödlich verletzt wurde. Dieser Vorfall hat in der Öffentlichkeit und in der Literatur nicht ohne Grund große Aufmerksamkeit erregt. Dieser Vorfall bildete einen Wendepunkt in der modernen Verbrechensentwicklung und der daraus resultierenden Problematik von polizeilicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Bei diesem Vorfall wurde deutlich, dass die Verbrecher mit der Drohung die Geiseln zu töten, den Staatsapparat nahezu wehrlos machten. Diese verbrecherische Vorgehensweise entwickelte sich in der Folge wiederholt zur Methode die Staatsgewalt zum Eingehen auf Täterforderungen zu bewegen. Die Geiselnahme während des Olympiattentates 1972 in München oder die Entführung der Lufthansamaschine 'Landshut' 1977 in Mogadischu sollen hier als besonders herausragende Ereignisse beispielhaft erwähnt werden. Bei diesen besonderen Einsatzlagen, nämlich Geiselnahmen, ist die Polizei einerseits verpflichtet, das Leben der Geiseln zu schützen und sie zu befreien (polizeiliche Gefahrenabwehr) und andrerseits den Täter festzunehmen (Strafverfolgung) . Im Falle eines Konfliktes zwischen diesen beiden Aufgaben ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr vorrangig . Bleiben alle anderen Maßnahmen zur Rettung der Geiseln erfolglos, wird der Polizeiführer nach Abwägung aller Umstände und nach Beurteilung der Lage als ultima ratio die Anwendung des gezielten tödlichen Schusses, des so genannten finalen Rettungsschusses, in Betracht ziehen. Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich auch nur auf die Anwendung des finalen Rettungsschusses in Fällen einer Geiselnahme, da in allen anderen Fällen Polizeibeamte wenn sie von der Schusswaffe Gebrauch machen, nur in der Absicht handeln, das polizeiliche Gegenüber kampfunfähig zum machen.

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