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Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer

Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes

AutorKevin Pradl
VerlagNWB Verlag
Erscheinungsjahr2015
ReiheNWB RAPID 
Seitenanzahl91 Seiten
ISBN9783482785917
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis24,99 EUR
Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer - aktuell und praxisnah dargestellt. Schätzungen zufolge führen zwischen 500.000 bis 1 Mio. GmbH-Geschäftsführer ihre Altersversorgung über eine Pensionszusage ihrer GmbH durch. Diese können unter bestimmten Umständen in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen. Praxisnah und anhand vieler Grafiken und Beispiele stellt diese Broschüre die Auswirkungen des BetrAVG auf die Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer da. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Rechtsfolgen sowie den Gestaltungsmöglichkeiten und -beschränkungen. Auf den Punkt gebracht bietet die Broschüre Betroffenen und deren Beratern einen schnellen, fundierten Überblick über diese wichtige Thematik. NWB RAPID - aktuell, kompakt, schnell verfügbar: Diese Broschüre erscheint in der neuen Reihe NWB RAPID. Sie haben die Wahl: Ob eBook, PDF-Dokument oder Print-on-Demand-Buch. Durch die digitale Aufbereitung sind praxisgerechte Informationen zu aktuellen Themen und speziellen Beratungsgebieten damit für Sie besonders schnell verfügbar. Ebenfalls lieferbar in der Reihe NWB RAPID: Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG). Der Pkw im Steuerrecht. Die neuen GoBD zur IT-gestützten Buchführung und zum Datenzugriff. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG. Elektronische Rechnungsprozesse. Erneuerbare Energien nach der EEG-Novelle 2014. IFRS 2015. Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.2015. Reform der Pflegeversicherung. Rente mit 63. Umsatzsteuer 2014/2015. Weitere Titel erscheinen in Kürze. eBook-Information: Legen Sie das eBook in den Warenkorb. Nach Abschluss Ihres Kaufes erhalten Sie eine e-Mail mit einem Downloadlink, unter dem Sie das Buch sofort herunterladen können. Die Bezahlung erfolgt danach bequem per Rechnung.

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Leseprobe

II. Sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)


1. Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung (bAV)


Die Legaldefinition des Begriffes der bAV findet sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Daraus erschließt sich auch der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes.

Demnach eröffnet sich der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG nur dann, wenn

einem Arbeitnehmer
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (biologisches Ereignis)
aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
vom Arbeitgeber zugesagt werden.

Abbildung 2: Legaldefinition der bAV gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, liegt begrifflich eine bAV vor, mit der Folge, dass sämtliche zwingenden Regelungen des BetrAVG auf die zu beurteilende Versorgungszusage Anwendung finden.

„Von den Schutzbestimmungen des BetrAVG darf nur dann abgewichen werden, wenn zugunsten des Versorgungsberechtigten von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird.“1)

2. Arbeitnehmer


§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass als Arbeitnehmer i. S. d. §§ 1 bis 16 BetrAVG Arbeiter und Angestellte, sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten.

Der Gesetzgeber hat es darüber hinaus für erforderlich gehalten, weitere Personenkreise in den Schutzbereich des Gesetzes einzubeziehen. So erweitert § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG den persönlichen Geltungsbereich BetrAVG auch auf sog. „Nicht-Arbeitnehmer“. Dies kann dazu führen, dass auch Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen.

Bezüglich einer weiterführenden Auseinandersetzung mit dieser Thematik wird auf Tz. IV verwiesen.

3. Leistungen


Gem. der Legaldefinition der bAV müssen dem Arbeitgeber Leistungen zugesagt werden.

Als verschiedene Leistungsformen in Betracht kommen:

lebenslange Renten,
einmalige Kapitalleistungen und
Zeitrenten.2)

Der Begriff der Leistungen ist dabei sehr weit gefasst, so dass er nicht nur den am häufigsten auftretenden Fall der lebenslangen Renten umfasst. Auch einmalige Kapitalleistungen und Zeitrenten erfüllen den gesetzlichen Leistungsbegriff.3)

4. Biologisches Ereignis


Eine Leistung der bAV kann durch folgende biologische Ereignisse ausgelöst werden:

Alter,
Invalidität oder
Tod.

Dabei ergibt es sich in der Praxis regelmäßig, dass Versorgungsfälle nacheinander ausgelöst werden.

Abbildung 3: Biologische Ereignisse

Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen der Versorgungszusage im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird.4) Dies ist auch nicht Bestandteil der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

Invalidität ist ein im Einzelnen ausfüllbarer Begriff“,5) da das Gesetz den Begriff der Invalidität nicht definiert. „Üblich ist, sich an die Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung „anzulehnen“, also an die teilweise oder volle Erwerbsminderung i. S. v. § 43 SGB VI.“6)

Der Begriff der Hinterbliebenenversorgung lehnt sich an die Definition der §§ 46 und 48 SGB VI an, wonach als Hinterbliebene

Witwen,
Witwer,
Waisen sowie
frühere Ehegatten

in Betracht kommen. Hinterbliebener im steuerrechtlichen Sinne kann ebenso ein eingetragener Lebenspartner sein.7) Getrennt lebende Ehegatten können ausgeschlossen werden.8)

5. Aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses


„Eine Versorgungszusage ist nur dann “aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses, i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang (Hervorh. d. Verf.) besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.“9)

„Eine Altersversorgung ist dann nicht “aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.“10)

Brandaktuell hat dies das BAG mit seinem Urteil vom 11. 11. 2014 bestätigt. Darin führt es aus, dass „bereits der Umstand, dass ausschließlich den drei Gesellschaftern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der GmbH Direktzusagen erteilt worden seien, dafür spreche, dass diese dem Kläger nicht wegen seines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden sei.“11) Ferner bestand in diesem Fall die Besonderheit, dass im Gesellschafterbeschluss festgelegt wurde, dass die Höhe der den Gesellschaftern zugesagten Altersrenten entsprechend der Höhe der jeweiligen Geschäftsanteile der Gesellschafter festgelegt werden sollte.

Des Weiteren sei nach dem o. g. Urteil die Form der Direktzusage ein weiteres Indiz dafür, dass die Gesellschafterstellung Anlass für die Erteilung der betrieblichen Vorsorge war.

Darüber hinaus soll die Höhe der...

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