Schenkung durch biologischen Vater – Günstige Steuerklasse I für leibliches Kind
Wird ein Kind in eine Ehe geboren, gilt der Ehemann automatisch als der rechtliche Vater, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist. Für Kinder gilt bei Erbschaften oder Schenkungen eines Elternteils ein Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass dieser Freibetrag und damit die günstigere Steuerklasse I auch für Schenkungen des biologischen Vaters, der nicht gleichzeitig der rechtliche Vater des Kindes ist, anzusetzen ist, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.
Vor dem Hessischen Finanzgericht ging es um die Schenkung eines biologischen Vaters an seine Tochter. Diese wurde in die Ehe ihrer Mutter geboren, so dass der Ehemann automatisch der rechtliche Vater wurde. Als die Tochter volljährig wurde, erfuhr sie von ihrem leiblichen Vater. Dieser hatte die Vaterschaft schon Jahre zuvor durch notarielle Urkunde anerkannt und auch eine Genanalyse bestätigte die Vaterschaft. Im Laufe der Zeit entwickelte die Tochter ein enges Vertrauensverhältnis zu ihrem biologischen Vater und seiner Familie.
Als der biologische Vater seiner Tochter einen größeren Geldbetrag schenkte, beantragte er beim zuständigen Finanzamt die günstigere Steuerklasse I. Das Finanzamt setzte allerdings die schlechtere Steuerklasse III an. Die Anwendung der Steuerklasse I war nach Ansicht des Finanzamts nicht möglich, weil eine rechtliche Vaterschaft zu einer anderen Person bestehe, die die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe.
Das sah das Hessische Finanzgericht anders und gab der Klage des Vaters statt. Der Gesetzgeber habe den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm aus seiner Stellung als biologischer Vater eigene Rechte zugesprochen, so das Gericht. Diese zivilrechtliche Entwicklung sei auch auf den Bereich des Schenkungssteuerrechts zu übertragen. Daher sei die günstigere Steuerklasse I und der Freibetrag von 400.000 Euro zu berücksichtigen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Hessische Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu (Az.: II R 5/17).
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