Air Berlin-Transfergesellschaft: aktuelle Entwicklung und Tipps für Mitarbeiter

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Mögliche Transfergesellschaft für Berliner Mitarbeiter: Zuletzt hatte es Verhandlungen zwischen dem Bund und den drei Air-Berlin-Ländern (Berlin, Nordrhein-Westfalen und Bayern) über die Einrichtung einer Transfergesellschaft gegeben. Nach aktuellen Medienberichten (u.a. Spiegel Online vom 25.10.2017) sind diese Verhandlungen nun gescheitert. Die betroffenen Mitarbeiter von Air Berlin stehen demnach vor der Kündigung. Möglich bleiben soll aber eine Transfergesellschaft für die Berliner Beschäftigten.

Vorteile der Transfergesellschaft: Mit einer Transfergesellschaft (auch Auffanggesellschaft genannt) soll in der Regel eine direkte Entlassung der Mitarbeiter vermieden werden. Stattdessen werden die Betroffenen befristet weiter beschäftigt und erhalten Unterstützung bei der Bewerbung bzw. Weitervermittlung auf dem Arbeitsmarkt. Das klingt zunächst reizvoll, da eine unmittelbare Arbeitslosigkeit vermieden wird, ist jedoch für die Arbeitnehmer nicht ohne Risiko.

Risiken bei Eintritt in Transfergesellschaft: Der Eintritt in eine Transfergesellschaft ist in der Regel verbunden mit einer Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) und dem Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages. Das ganze erfolgt regelmäßig nach einem sog. Profiling. Wer diesen Schritt nicht macht, hat die Kündigung zu erwarten. Problematisch daran ist vor allem der Verlust des Kündigungsschutzes, da der Eintritt in die Transfergesellschaft meist einhergeht mit dem Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. Nützen die Maßnahmen im Rahmen der Transfergesellschaft dann nichts und gelingt die Vermittlung an eine neue Stelle nicht, stehen die Chancen, sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren, dementsprechend schlecht. Auch ist die weitere Beschäftigung vielfach mit Einbußen beim Gehalt verbunden. Somit wäre dann im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit auch das Arbeitslosengeld niedriger.

Nicht voreilig unterschreiben: Auch wenn es sich also zunächst reizvoll anhört, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden und befristet weiter beschäftigt zu werden, sollten Mitarbeiter von einer vorschneller Unterschrift unbedingt absehen und sich vorher beraten lassen. Das gilt auch und besonders dann, wenn Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt wird, sich schnell für die Transfergesellschaft zu entscheiden. Auch wenn ein Unternehmen, so wie Air Berlin aktuell, insolvent ist, besteht die Möglichkeit mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vorzugehen und sich so eine Abfindung zu sichern.

Was bieten wir Air Berlin-Mitarbeitern an: Kostenlose und unverbindliche Durchführung der telefonischen Erstberatung zur Kündigung.

Bei Beauftragung durch Air Berlin-Mitarbeiter:

-Umfassendes Beratungsschreiben bezogen auf den jeweiligen Einzelfall.
-Schreiben an den Arbeitgeber
-Fertigung der Kündigungsschutzklage
-Vertretung im Kündigungsschutzverfahren

26.10.2017

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

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