Arbeitszeitmissbrauch reicht für wirksame Kündigung nicht aus
AGAD findet Urteilsbegründung des LAG Berlin-Brandenburg fragwürdig
Für das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 13.06.2012 -15 Sa 407/12) hat ein Fall des Arbeitszeitmissbrauchs nicht für eine wirksame Kündigung ausgereicht. Der Arbeitgeber warf dem Kläger vor, an vier Tagen das Betriebsgelände verlassen zu haben, ohne sich vorher auszuloggen. Daraus ließ sich eine bezahlte Fehlzeit von rund einer Stunde ableiten. Den maximalen Schaden hat das LAG auf 9,81 EUR brutto ermittelt. Nach Auffassung des LAG rechtfertigte nicht jede Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung eine Kündigung. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – arbeitsvertraglich zur Ableistung von 10 Überstunden im Monat ohne „weitere“ Vergütungszahlung verpflichtet sei und dieses Kontingent nicht ausgeschöpft wurde. Der AGAD – Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. findet die Urteilsbegründung des LAG fragwürdig.
„Jeglicher Arbeitszeitmissbrauch ist nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich geeignet, einen sogar fristlosen Kündigungsgrund darzustellen. Allerdings sind alle diese Fälle jeweils Einzelfallentscheidungen. Ungewöhnlich ist die Begründung des LAG, dem Arbeitgeber sei kein Schaden entstanden, wenn der Arbeitnehmer sein pauschaliertes Überstundensoll noch nicht erfüllt habe. Mit dieser Begründung könnte jeder Arbeitnehmer bis zu 10 Stunden im Monat in der Zeiterfassung „betrügen“, wenn seine Überstundenpflicht von 10 Stunden noch nicht ausgeschöpft ist. Juristisch gibt es neben dem Schaden die schadensgleiche Gefährdung. Sicherlich hätte der Kläger, wäre er mit seinen Überstunden über die 10 Stunden hinausgekommen, auf der Überstundenvergütung bestanden und diese nicht mit seinem ungerechtfertigten Ausloggen verrechnet“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.
Im Einzelnen führte das LAG aus, dass sich aus dem Zeiterfassungsbogen ergebe, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Tage, an denen er überhaupt Arbeit geleistet habe, insgesamt 6 Stunden und 17 Minuten über dem arbeitstäglichen Soll von 8 Stunden tätig gewesen sei. Damit habe es zu keinem Schaden kommen können, da der Kläger jedenfalls bis zu 10 Überstunden ohne weitere Vergütung hätte leisten müssen.
Gerade weil dem Arbeitgeber kein materieller Schaden entstanden sei, stelle sich das Vergehen des Klägers hinsichtlich der Schwere als deutlich geringer heraus. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre daher eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Gerade weil es sich um eine nicht sehr schwerwiegende Pflichtverletzung handele, könne in Bezug auf den Kläger auch erwartet werden, dass er sein Verhalten nach Ausspruch einer Abmahnung ändere.
Über den AGAD Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.
Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.
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