Mit der Einführung der Pflegeversicherung ist Pflege von Pflegebedürftigen als gesellschaftlich notwendige Aufgabe erkannt worden. Es wurde bewusst, dass die Pflege eine vorgeschriebene Qualität und Ziele benötigt. Sie musste also beschrieben werden, damit sie auch einklagbar ist. In Kausalität mit dem Beschreiben von Pflege und den Gesetzen der Pflegequalität war sie dann Gegenstand juristischer Verfahren geworden. Juristen sind in der Rechtsprechung auf fundierte und haltbare Worterklärung sowie pflegefachliche Darstellungen angewiesen. Außerdem werden zunehmend pflegewissenschaftliche Gutachten erforderlich. Der Sachverständige in der Pflege wird benötigt, um sich fachlich zu äußern und Darstellungen auch mit wissenschaftlicher Literatur zu belegen. Der Sachverständige in der Pflege repräsentiert in vielen Gerichtsverfahren das Sachgebiet der Pflege. Auch in seiner Fachwelt hat er seinen Platz eingenommen. Er arbeitet mit den Landes- und Sozialgerichten, Sozialämtern, Berufsgenossenschaften, Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, Sozialverbänden und Unfallversicherungen. Mit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 wurde die Feststellung der Pflegebedürftigkeit von den Pflegesachverständigen beim MDK übernommen. Heute werden für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit überwiegend Pflegesachverständige beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und auch bei Gerichten eingesetzt.
Sachverständige der Pflege sind erforderlich:
• zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit SGB, XI und XII.
• für berufskundliche und sozialpflegerische Gutachten
• zur Beurteilung der verminderten Erwerbsfähigkeit für das Pflegeperso-nal
• zur Überprüfung von Hilfs-/Pflegehilfsmittel
• bei der Bewertung von Pflegefehlern
• zur Beurteilung der konkreten Pflegebedürftigkeit nach Behandlungs-fehlern sowie Unfällen zur Bewertung haftungsrechtlicher Ansprüche
• zur Beweissicherung und Bewertung von pflegerischen Behandlungs-fehlern
• bei der Bewertung der Notwendigkeit von unterbringungsähnlichen Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Fixiergurte etc.
• zur Prüfung der Versorgungs- und Pflegequalität im Heim oder vom ambulanten Dienst
Es stellt sich deshalb die Frage, welche Erfahrung, Sachkenntnis und Praxis für diese verantwortungsbewusste Aufgabe vorhanden sein müssen. Die Sachverständigentätigkeit verlangt eine besondere Ausbildung und Erfahrung. Kenntnisse über ursächliche Faktoren von Gesundheitsstörungen, über die Auswirkungen von körperlichen Einschränkungen im alltäglichen Leben. Der Sachverständige muss eine dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege absolviert haben. Eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweisen. Die meisten Sachverständigen haben sich im akademischen Studium zum Diplom Pflegewirt, Pflegepädagogen und Pflegewissenschaft weiterqualifiziert. Seit 2000 gibt es in der Bundesrepublik mehrere Bildungseinrichtungen, die Pflegefachkräfte zum Sachverständigen weiterbilden und auch zertifizieren.
Der Sachverständige bezieht sein Expertenwissen aus den Wissensgebieten:
Pflegewissenschaft
• Das Metaparadigma der Pflege, die Pflegephilosophie, konzeptuellen Modelle, Pflegetheorien, die es der Pflege erlauben ihre Pflege zu klassifizieren
• Fachliche Assessments, Instrumente für die Begutachtung (z.B. ICF) zur Ermittlung des Hilfebedarf und der Behinderungen
• Nationale Expertenstandards
• Die Pflegeforschung gehört, zum weiteren Wissensgebiet eines Sach-verständigen
Wissenschaftlichen Arbeiten
• Der Sachverständige beherrscht die Grundlagen und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und Grundlagen der Vortragstechnik
• Kann nach Aktenlage, den Sachverhalt erschöpfend behandeln.
Kranken, -Kinderkranken und Altenpflege und Intensivpflege
• Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen in der Gesundheits- und Krankenpflege
• Gesundheitsförderung als Grundlage beruflicher Krankenpflege
• Medizin, Medikamentenlehre, Ernährung
• Kultursensible Pflege
• Methoden und Dimensionen der Lebensumwelt- und Alltagsgestaltung
• Planung, Durchführung und Evaluation des Pflegeprozesses
• Anleitung, Beratung, Kooperation im Bereich der Hilfsmittel
• Direkte Pflege bei gestörter Gesundheit und Krankheit
• Spezielle Pflege kranker Menschen
• Unterstützung in psychischen und physischen Grenzsituationen
• Qualitätsentwicklung in der Krankenpflege
Qualitätsmanagement
• Hier beurteilt der Sachverständige die Pflegequalität nach anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen.
Rechtlicher Rahmen
• Er kennt Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und die wichtigsten Auslegungen der Rechtsprechung
• er kennt für sein Fachgebiet relevante rechtliche und medizinische Ter-minologie. Er hat Kenntnisse zum Sozial, Vertrags,- Haftung,- Strafrecht -und Sonstigen Recht, wie Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz und kennt die Zivilprozessordnung und das Sozialgerichtsgesetz.
Aber es ist nicht allein die Sachkunde, sondern auch sein unparteiisches und besonnenes Wesen, seine Rechtschaffenheit und Seriosität, die ihn qualifizieren. Seine treibende Kraft sind der entschiedene Eifer, Fachwissen, Verstand, Einsicht, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein. Neben dem ständigen Studium der Fachliteratur besucht er Fortbildungen, Fachtagungen und Kongresse um sich auf den aktuellen Stand des Wissens zu halten.
Institut für Sachverständige in der Pflege
Am Ree 13
22459 Hamburg
www.ISP-Hamburg.com
Premio Berlin
Großbeerenstraße 10963 Berlin
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