Nach Urteil des Bundesfinanzhofs kann der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen in der Steuerbilanz unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (Az.: IV R 18/18).
Wechselkursschwankungen gleichen sich über einen längeren Zeitraum in der Regel wieder aus. Es kann jedoch auch sein, dass sich das Wechselkursverhältnis zwischen Euro und einer Fremdwährung dauerhaft ändert und der Euro an Wert verliert. Dies war z.B. beim Euro und Schweizer Franken der Fall. Dann ist nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2021 der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen zulässig, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
In dem Verfahren vor dem BFH hatte ein Unternehmen 1999 ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken in Höhe von umgerechnet rund 511.000 Euro (821.240 Schweizer Franken) aufgenommen. Zur Umschuldung des Darlehens nahm das Unternehmen im August 2006 ein weiteres Fremdwährungsdarlehen über 821.240 CHF auf. Nach dem Umrechnungskurs dieses Tages betrug der Rückzahlungsbetrag 520.140 Euro.
Zum 31.12.2010 stieg der Kurs des Schweizer Franken gegenüber dem Euro jedoch erheblich an. In ihrer Handelsbilanz bewertete das Unternehmen die Verbindlichkeit aus dem Fremdwährungsdarlehen mit rund 639.000 Euro. Das Finanzamt kam jedoch zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine solche Teilwertzuschreibung nicht vorliegen, und setzte das Fremdwährungsdarlehen mit dem ursprünglichen Wert an.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage des Unternehmens dagegen statt. Wegen der kürzeren Restlaufzeit des Fremdwährungsdarlehens von weniger als vier Jahren fänden die strengen Anforderungen an eine Teilwertzuschreibung für langfristig gewährte Darlehen hier keine Anwendung. Bei einem solchen Darlehen mit kurzer Restlaufzeit sei eine Teilwertzuschreibung bereits möglich, wenn – wie im Streitfall – die Kursschwankung 20 Prozent für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. 10 Prozent für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreite.
Der BFH bestätigte das Urteil und wies die Revision des Finanzamts zurück. Er entschied, dass von einer dauerhaften Wertänderung auszugehen sei, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro und der Fremdwährung so fundamental ändern, wie dies hier aufgrund der europäischen Staatsschuldenkrise zwischen CHF und Euro der Fall war. Somit sei die Teilwertzuschreibung zulässig.
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