Das gewerbliche Mietrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Mietrecht für privaten Wohnraum. Umso größere Bedeutung fällt der Gestaltung des Mietvertrags über Gewerberaum zu.
Das gewerbliche Mietrecht stellt kein eigenständiges Rechtsgebiet dar. Wie das Wohnraummietrecht ist es im Mietrecht des BGB geregelt. Allerdings hatte der Gesetzgeber hier eher den Wohnungsmieter und seinen Schutz im Auge, weil dieser häufig in einer sozial schwächeren Position als der Vermieter gesehen wird. Im gewerblichen Mietrecht wird hingegen davon ausgegangen, dass sich Vermieter und Mieter auf Augenhöhe begegnen und daher keine besonderen Schutzbedürfnisse einer Partei zu beachten sind. Umso wichtiger ist daher die detaillierte Vertragsgestaltung, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Dabei herrscht im Gewerbemietrecht eine weitgehende Vertragsfreiheit. Es ist Aufgabe der Parteien, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten im Mietvertrag individuell zu regeln. Dabei darf eine Vertragspartei allerdings nicht unangemessen benachteiligt werden. Es gilt das Transparenzgebot. Klauseln in den AGB unterliegen der Inhaltskontrolle und sind häufig unwirksam, wenn sie unverständlich oder unklar sind.
Dennoch gestattet die Vertragsfreiheit den Parteien eine großen Gestaltungsspielraum. Ein wichtiger Punkt ist die Laufzeit. Häufig werden Gewerberaummietverträge befristet abgeschlossen. Gerade für den Mieter kann der Gewerberaum von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Daher sollten Verlängerungsklauseln, auch einseitige, in der Regel eingebaut werden. Bei unbefristeten Verträgen kann es hingegen ratsam sein, Kündigungsfristen zu vereinbaren, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Für den Vermieter sind hingegen Vereinbarungen zur Anpassung des Mietzinses von Bedeutung.
Wichtig ist, dass beide Parteien per Gesetz die Möglichkeit haben, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Was als solcher wichtiger Grund zu betrachten ist, sollte unbedingt vertraglich fixiert werden. Die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen jedoch keinen wichtigen Grund dar.
Aktuell betrifft natürlich auch die Corona-Krise viele gewerbliche Mietverhältnisse. Hier hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Vermieter vom 1. April bis 30. Juni 2020 das Mietverhältnis nicht aufgrund von Mietschulden kündigen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Corona-Krise verantwortlich ist, dass der Mieter den Mietzins nicht zahlen kann. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt aber auch bestehen, die Zahlungen müssen später geleistet werden.
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