Das gilt es beim Versand von Artikeln mit Altersbeschränkungen zu beachten
Was im Ladengeschäft problemlos möglich ist, stellt den Online-Handel vor eine große Herausforderung: Wie ist ein jugendschutzkonformer E-Commerce mit Produkten möglich, die nicht für Jugendliche bestimmt sind? Welche Anforderungen gelten für Online-Händlerinnen und -Händler etwa bei dem Verkauf von Alkohol? Auf diese Punkte muss man achten.
Verkauf von Waffen
Nach dem Waffengesetz ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies setzt bei einer Online-Bestellung eine entsprechende Verifikation der Volljährigkeit der Bestellerin bzw. des Bestellers voraus. Unter den Waffenbegriff fallen u. a. etwa Dolche, Säbel, Druckluftwaffen und Armbrüste.
Verkauf von Bildträgern
Die gesetzliche Grundlage für die jugendschutzrechtlichen Anforderungen an den Verkauf von Filmen und Computerspielen bildet das Jugendschutzgesetz.
Bildträger wie DVDs, PC- oder Konsolenspiele dürfen Minderjährigen nur zugänglich gemacht werden, sofern eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK, USK) diese für die Altersstufe der Minderjährigen freigegeben und gekennzeichnet hat.
Das JuSchG kennt hier die verschiedene Abstufungen, welche von „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ bis „Keine Jugendfreigabe“ reichen.
Wenn ein Bildträger nicht überprüft wurde, gilt er als Artikel ohne Jugendfreigabe. Bildträger ohne Jugendfreigabe dürfen nach dem Jugendschutzgesetz nicht im Wege des Versandhandels angeboten werden, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.
Verkauf von Alkohol
Branntwein und branntweinhaltige Getränke darf man nicht an Minderjährige abgeben, andere alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt) nicht an Jugendliche unter 16 Jahren.
Anders als bei Bildträgern enthält das JuSchG keine ausdrückliche Regelung für den Versandhandel, sondern bezieht sich allgemein auf eine Abgabe „in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“.
Das LG Bochum (Urteil v. 23.01.2019, 13 O 1/19) entschied jedoch, dass unter den Begriff der Öffentlichkeit auch die Abgabe im Versandhandel fällt. Auch wenn keine ausdrücklichen Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden seien, könne man hieraus nicht schließen, dass der Versandhandel ohne die Beschränkungen des § 9 JuSchG möglich sein sollte.
Daraus ergibt sich für den Online-Handel mit alkoholischen Getränken, dass man zum einen sicherstellen muss, dass die Kunden bei Bestellung das erforderliche Alter haben und zum anderen, dass die altersbeschränkten Produkte nur an Erwachsene bzw. über 16-jährige Personen ausgehändigt werden.
Das JuSchG findet also auch dann auf den Online-Handel Anwendung, wenn er nicht ausdrücklich im Gesetz genannt wird.
Verkauf von Tabak und E-Zigaretten
Im Gegensatz zum Verkauf von Alkohol befindet sich im JuSchG eine explizite Regelung zum Verkauf von Tabak, E-Zigaretten und deren Nachfüllbehältern im E-Commerce. Diese darf man im Versandhandel sowohl nur Erwachsenen anbieten als auch nur an diese abgeben.
Wie verifiziert man das Alter der Kunden?
Der Bundesgerichtshof entschied 2007 in Bezug auf Bildträger, dass ein effektiver Kinder- und Jugendschutz einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor Versand erfordere, zudem aber auch sichergestellt werden muss, dass die versandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.
Der BGH verlangt damit ein zweistufiges Verfahren und nennt selbst die Kombination aus Postidentverfahren und eigenhändigem Einschreiben als Beispiel:
„So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist […]. Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als „Einschreiben eigenhändig“ gewährleistet werden.“
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Des Weiteren sind Abmahnungen aufgrund des Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) möglich.
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