Paragraph auf aufgeschlagenem BuchReferentenentwurf Zollfahndungsdienstgesetz – Mehr Befugnisse für die Zollfahandung

Die bis zum 25.5.2018 in nationales Recht umzusetzende Datenschutz-Richtlinie der EU (2016/680) ist zum Anlass genommen worden, das Zollfahndungsdienstgesetz (ZfDG) umfassend zu überarbeiten. Hierbei sollen umfangreiche fachliche Änderungen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie eine Ausweitung der Befugnisse erfolgen, bspw.:

Erweiterung der bestehenden Befugnisse zur präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung (§ 73 III Nr. 5 bis 7 ZFdG-E)

Befugnis zum Einsatz sog. IMSI/WLAN-Catcher (§ 78 ZFdG-E)

Schaffung der Befugnis zum präventiven Einsatz verdeckter Ermittler (§ 48 II Nr. 4 ZFdG-E)

Stärkung der bestehenden Befugnis zur präventiven Sicherstellung von Sachen (§§ 41, 45 bis 47 ZFdG-E)

klarstellende Regelungen zum behörden-/verwaltungsübergreifenden Einsatz der Spezialeinheiten des Zollfahndungsdienstes (§ 71 III ZFdG-E)

Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten auf der Grundlage des ZFdG zur effektiven Durchsetzung präventivrechtlicher Maßnahmen (§ 83 ZFdG-E).

Referentenentwurf Zollfahndungsdienstgesetz (ZfDG):

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/19_Legislaturperiode/Gesetz-zur-Neustrukturierung-des-Zollfahndungsdienstgesetzes/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

In Anbetracht der geplanten gravierenden Eingriffe in Grundrechte ist zu hoffen, dass der Entwurf noch gründlich geprüft, diskutiert und nachgebessert wird. In der jetzigen Form sind die massiven Grundrechtseingriffe kaum zu rechtfertigen.

Hintergrund:

Die Zollfahndung ist im Rahmen der Strafverfolgung für Steuerdelikte und für Straftaten, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr begangen werden, also an See- und Flughäfen und anderen Grenzübergängen, zuständig. Meist geht es um Drogenschmuggel, um heimlich eingeführte Waffen aller Art, um Geldwäsche oder Schwarzarbeit.

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