Bundesfinanzhof Urteil vom 18.05.2017 – Aktenzeichen: VI R 9/16
Am Ende einer Ehe gönnen sich die Partner häufig nichts mehr. Es kommt auf jeden Cent an. Die eigentliche Scheidung erfolgt nach bürgerlichen Recht. Gem. § 1564 BGB wird eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Ehe dann aufgelöst. Es bedarf nach deutschen Recht eines Grundes für die Scheidung, die abschließend in den §§ 1565 ff. BGB normiert sind. In der Regel wird das Scheitern der Ehe vorgebracht, was wiederrum in den Vorschriften §§ 1565 ff. BGB näher definiert ist. Diese Feststellungen müssen demnach alle vom Gericht getroffen werden. Daneben kommt es auf die finanzielle Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten an, wobei der Zugewinn eines Ehegatten im Sinne des § 1371 BGB gem. § 1378 BGB ausgeglichen wird. Zudem kann es zu Unterhaltszahlungen nach den Vorschriften §§ 1569 ff. BGB kommen. Scheidungsverfahren haben daher häufig einen hohen Zeitaufwand, der sich gerade auch bei anwaltlicher Vertretung finanziell niederschlägt.
Bis zum Jahr 2013 sah der § 33 EStG kein Abzugsverbot von Prozesskosten als außergewöhnliche Ausgaben vor. Entsprechend wurden diese Kosten des Scheidungsverfahrens häufig steuerlich zum Abzug gebracht. Die neue Fassung des § 33 EStG sah aber einen Satz 2 in Absatz 4 vor. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich ein Verbot für den Abzug von Prozesskosten eines Scheidungsverfahrens gilt. Eine Ausnahme besteht aber für existenzgefährdende Sachverhalte.
Die Klägerin, die ein Scheidungsverfahren durchlaufen hatte, gab in ihrer Einkommensteuererklärung an, die Kosten stellten für sie eine außergewöhnliche Belastung im Sinne der Ausnahmeregelung dar. Das Finanzgericht hatte ihr Recht gegeben.
Der BFH folgte dem nicht. Zur Begründung führte er aus, der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Dies sei vielmehr nur gegeben, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei, was aber bei Scheidungskosten nicht vorliege. Die bloße emotionale Betroffenheit kann nicht in diesem Sinne verstanden werden.
Unter Strich bedeutet dies, dass die Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren gem. § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG in aller Regel nicht abzugsfähig sind. Die Ausnahme im Sinne des zweiten Teilsatzes bedarf einer außergewöhnlichen finanziellen Situation, die jedenfalls gesondertem Begründungsaufwand erfordert.
Rechtsanwalt Hildebrandt
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Torsten Hildebrandt