Bauspar-Darlehensverzicht: der Fiskus kassiert …
Wer seinen Bausparvertrag nach Laufzeitende nicht für einen Hauskredit nutzt, erhält von der Bausparkasse nachträglich eine jährliche Zinserhöhung, entschied der Bundesfinanzhof. „Höhere Zinsen für seine Ersparnisse? Perfekt zu diesem Wunsch passten über viele Jahre die Angebote von Bausparkassen, bei einem Verzicht auf das Darlehen hohe Bonuszinsen zu zahlen“, äußert sich Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, und gibt zu bedenken: „Je nach Vertrag und Bausparsumme konnte dabei schon ein erheblicher Betrag zusammenkommen. Leicht wird hierbei der Sparerfreibetrag, 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete, überschritten.“
Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden:
Diese Bonuszahlung muss in einer Summe versteuert werden.
Das höchste deutsche Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, wann der steuerlich relevante Zufluss der Bonuszinsen erfolgt sei und urteilte: Die wirtschaftliche Verfügungsmacht ist entscheidend (BFH, Urteil v. 15.11.2022, VIII R 18/20).
Dabei bestätigten die Richter die Vorinstanz und betonten nochmals, „dass der Bausparkasse durch den jährlichen Vermerk auf dem Bausparauszug noch keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sparer entstanden war“. Diese trat erst nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem dann erklärten Verzicht auf das Bauspardarlehen ein.
„Anders hätte die Bewertung ausfallen können, wenn der Bausparvertrag die Möglichkeit einer jährlichen Auszahlung mit Wiederanlageverfügung gegeben hätte“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Eine solche Auswahl stand dem Sparer im Urteilsfall aber nicht zur Verfügung. Daher ließe sich der abgeschlossene Vertrag auch nicht dahingehend auslegen, dass während der Ansparphase ein Zinsanspruch gegenüber der Bausparkasse entstanden wäre“.
Hier noch einmal die Zusammenfassung der Rechts- und Gesetzeslage zu dem Thema, wann Kapitalertragsteuer fällig wird.
Kapitalertragsteuern fallen auf Gewinne aus Geldanlagen und Investments an.
Steuerfrei:
„Seit 2009 handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Quellensteuer, die direkt von den Banken und Finanzinstituten an den Fiskus abgeführt wird. In Deutschland beträgt sie 25 Prozent. In der Einkommensteuererklärung sind die bereits besteuerten Zinserträge und Kursgewinne nicht mehr anzugeben“, informiert Steuerberater Roland Franz. Haben Anleger einen Freistellungsauftrag erteilt, bleiben die Kapitalerträge bis zu dessen Höhe (801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete) steuerfrei.
Freiwillige Erklärung:
„Wer keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer durch die freiwillige Abgabe der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung zurückholen“, rät Steuerberater Roland Franz.
Pflicht zur Erklärung:
Sie müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, wenn Sie
– Beteiligungen an einer Personengesellschaft in Deutschland halten oder
– Zinszahlungen aus einem Privatdarlehen bekommen.
– Das Gleiche gilt für Investments bei ausländischen Banken oder Fondsgesellschaften.
– Auch vom Finanzamt erhaltene Zinsen auf Steuererstattungen führen zur Pflicht, die Anlage KAP einzureichen.
Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.
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