Bundesfinanzhof legt Erbschaftsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor
Nach dem derzeit geltenden Erbschaftsteuergesetz kann begünstigtes Betriebsvermögen gem.§§ 13a ff. ErbStG weitestgehend steuerfrei oder bei Ausübung der Option gänzlich steuerfrei übertragen werden. Steuerbearterin Barbara Miosga, Leiterin der Niederlassung Düsseldorf der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.partner-franz.de/de/index.php), weist darauf hin, dass diese Begünstigung von Betriebsvermögen bald ihr jähes Ende finden könnte, da der Bundesfinanzhof (BFH) das Erbschaftsteuergesetz mit Beschluss vom 27. September 2012 ( II R 9/11) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat, da es das Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig hält.
Nach Ansicht des BFH sei die fast vollständige steuerliche Freistellung beim Vererben/Verschenken von Betriebsvermögen verfassungswidrig. Es sei nicht anzunehmen, dass eine entsprechende Erbschaft-/Schenkungssteuer eine Fortführung geerbter bzw. geschenkter Betriebe gefährde. Die diesbezügliche Ansicht des Gesetzgebers kritisierte der BFH scharf.
Insbesondere das Argument des Arbeitsplatzerhalts sei nach Ansicht des BFH nicht tragfähig. So gelte für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten zwar die sogenannte Arbeitsplatzklausel, wonach Firmenerben bzw. -beschenkte nur von der Erbschaft-/Schenkungssteuer befreit werden, wenn sie den Betrieb fünf bzw. bei Ausübung der Option sieben Jahre fortführen und die Arbeitsplätze in Deutschland erhalten. Das Gesetz erlaube aber die Umgehung dieser Klausel auf einfachste Art und Weise. Entscheidend ist nämlich nicht die Anzahl der Arbeitsplätze, sondern die sogenannte Lohnsumme. Der Geschäftsführer einer GmbH kann insoweit beim Abbau von Arbeitsplätzen und bei Erhöhung der eigenen Vergütung die Ausgangslohnsumme erreichen und somit in den Genuss der Begünstigung kommen.
Darüber hinaus können Firmeninhaber laut BFH privates Vermögen in unbegrenzter Höhe zu Betriebsvermögen umwidmen und es steuerfrei, oder zumindest nur gering versteuert, ihren Beschenkten/Erben überlassen. Des Weiteren ist es nach derzeitig geltender Rechtslage möglich, Anteile an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus Sparanlagen und Festgeldkonten besteht, zu vererben bzw. zu verschenken, ohne dass Erbschaft/Schenkungssteuer anfällt. Auch dies verstoße nach Ansicht des BFH gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
„In diesem Zusammenhang hatte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz bereits einmal für verfassungswidrig erklärt. Es ist durchaus davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung wiederum für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber auffordert, Abhilfe zu schaffen. „Letztendlich ist ebenfalls zu beachten, dass im nächsten Jahr Bundestagswahlen sind. Im Falle eines Regierungswechsels ist – unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – durchaus wahrscheinlich, dass auch die eventuell neue Regierung die Begünstigung für Betriebsvermögen abschafft bzw. erheblich einschränkt. Es ist daher höchste Zeit, sich Gedanken über eine Unternehmensnachfolge zu machen und diese auch ggf. Vorzuziehen“, erklärt Steuerberaterin Barbara Miosga.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen. Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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