Der Vorwurf der Untreue taucht im Wirtschaftsstrafrecht häufig auf. Wer sich mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert sieht, sollte dies keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, denn die Konsequenzen können erheblich sein. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , deren Anwälte auch in rechtlichen Fragen rund um Wirtschaftsstrafrecht beraten.
Der Straftatbestand der Untreue ist in § 266 StGB geregelt. Demnach ist Untreue der Missbrauch von Befugnissen über die Verfügung fremden Vermögens oder eine Verletzung der auferlegten Pflicht fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, so dass diesen Vermögensinteressen ein Nachteil entsteht. Strittig ist vielen Fällen aber, ob tatsächlich Untreue vorliegt.
Das zeigt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (Az. 6 StR 133/22). Vor dem BGH ging es um die seit Jahren strittigen Bonuszahlungen und hohen Gehälter für führende VW-Betriebsräte. Das Landgericht Braunschweig hatte die verantwortlichen VW-Manager freigesprochen; der BGH hat die Freisprüche nun aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
In dem Verfahren ging es um fixe Gehaltsbezüge und freiwillige Bonuszahlungen an freigestellte Betriebsräte in den Jahren 2011 bis 2016, die deutlich über dem üblichen Niveau gelegen haben sollen. Das LG Braunschweig hatte in den ungewöhnlich hohen Zahlungen zwar den Tatbestand der Untreue erfüllt gesehen. Allerdings fehle es den Managern, die die Zahlungen zu verantworten hatten, am erforderlichen Vorsatz, da sie sich auf Einschätzungen interner und externer Berater verlassen hatten und zudem ein bestehendes Vergütungssystem vorgefunden hatten. Daher hätten sie irrtümlich angenommen, mit ihren Entscheidungen keine Pflichten zu verletzen.
Der BGH hob die Freisprüche nun auf. Das Landgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Tatbestand der Untreue erfüllt sein könnten. Allerdings erfüllten die hierzu getroffenen Urteilsfeststellungen nicht den gesetzlichen Darstellungsanforderungen. Daher könne nicht beurteilt werden, ob das LG zurecht den Vorsatz verneint habe, so der BGH.
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