Wasserschaden in der Mietwohnung – welche Rechte haben Mieter?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
In den vergangenen Wochen gab es immer wieder teils schwere Unwetter, die zu dem einen oder anderen vollgelaufenen Keller und zum Teil auch Schlimmerem geführt haben. Dementsprechend angestiegen sind auch die Anfragen zum Thema Wassersachaden in der Wohnung. Welche Rechte haben Mieter, die von einem Wasserschaden betroffen sind?
Umgehende Mängelanzeige beim Vermieter
Im ersten Schritt sollten Mieter einen entsprechenden Mangel sofort beim Vermieter anzeigen, um sich nicht sogar selbst schadenersatzpflichtig zu machen, wenn sich der Schaden später noch verschlimmert. Was aber kann man tun, wenn der Vermieter darauf nicht reagiert bzw. nicht tätig wird?
Ansprüche abhängig von Schadensursache
Im Falle von Wasserschäden sind die Ansprüche bzw. Rechte des Mieters davon abhängig, wo die Ursachen für den Schaden liegen. Handelt es sich um bauliche Mängel, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, sind die Mieterrechte relativ stark ausprägt. Weniger stark sind sie, wenn ein Übermieter das Problem verursacht hat, z. B. indem er die Badewanne hat überlaufen lassen.
Abwicklung über Hausratsversicherung
Sofern eine Hausratsversicherung besteht, lässt sich eine Abwicklung v. a. im Hinblick auf Schäden am Inventar regelmäßig gut über diese erreichen. Auch über eine Gebäudeversicherung des Vermieters ist eine Abwicklung denkbar.
Instandsetzungsanspruch
Sofern der Mieter den Schaden nicht selbst herbeigeführt hat, kann er vom Vermieter jedenfalls die Instandsetzung verlangen, also Beseitigung des Mangels und damit die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands. Dies umfasst im Fall von Wasserschäden die Beseitigung der Ursachen für dieselben sowie dann auch den konkreten Mangel selbst, ggf. durch Streichen der Wände etc.
Mietminderung für Dauer der Mangelhaftigkeit
Für die Zeit, in der der Wasserschaden bestand, können Mieter zudem auch die Miete in einer angemessenen Höhe mindern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Miete nicht einfach in einer Höhe gekürzt werden sollte, die der Mieter für angemessen hält. Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, die Höhe wird demnach im Rahmen eines Prozesses letztlich vom Gericht festgelegt, sofern sich Vermieter und Mieter nicht zuvor einigen. Die Miete sollte deshalb zunächst unter Vorbehalt weiter in voller Höhe gezahlt werden. Überzahlte Miete kann dann später zurückgefordert werden.
Schadensersatzanspruch bei nachweislichem Verschulden des Vermieters
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters kommt dann in Betracht, wenn der Vermieter den Wasserschaden zu vertreten hat und der Mieter dies auch beweisen kann. Ist z. B. hinlänglich bekannt, dass das Dach eines Mietobjektes undicht ist und verweigert der Vermieter die Reparatur desselben, kann der Mieter Schäden, die dadurch bei ihm in der Wohnung entstehen, vom Vermieter ersetzt verlangen.
3.9.2017
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