Absetzbarkeit von Studienkosten
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf Seiten der Studierenden
Absetzbarkeit von Studienkosten – Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf Seiten der Studierenden
Bereits viele Jahre dauert der Rechtsstreit zwischen Fiskus und Studenten an. Um was es geht? Gleichbehandlung! Und zwar eine, die ordentlich ins Geld geht. Denn Bachelor- und Masterstudenten erfahren im Steuerrecht eine komplett unterschiedliche Behandlung. Daher hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2014 dem Bundesverfassungsgesetz (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung Sonderausgaben und keine Werbungskosten seien, mit dem Grundgesetz – insbesondere dem Gleichheitssatz – vereinbar sind.
Worum geht“s im Rechtsstreit?
Während alle Studenten, die ein Zweitstudium absolvieren, ihre Studienkosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzen können, erkennt das Finanzamt beim Erststudium lediglich den Abzug als Sonderausgaben in Höhe von maximal 6.000,00 Euro an. Auch ist ein Verlustvortrag nur für Studenten im Zweitstudium erlaubt. Eine krasse Ungleichbehandlung.
Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung von Erststudenten und Zweitstudenten verfassungswidrig ist. In letzter Instanz muss nun das Bundesverfassungsgericht urteilen.
Bundesrechtsanwaltskammer auf Seite der Studenten
Die Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens stehen nach fachbezogener Einschätzung sehr gut, da bereits die beiden Vorinstanzen im Sinne der Erststudenten entschieden haben. So vertritt der BFH im Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Regelung gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Daher hat es die entsprechenden Regelungen des EStG dem BVerfG vorgelegt, da nur dieses über die Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen wie dem EStG entscheiden darf.
Auch die BRAK hat auf die Bitte des BVerfG um eine Stellungnahme mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht das Abzugsverbot nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Wenn Sie im Erststudium studieren, aber bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben oder wenn Ihr Studium gar schon Jahre zurückliegt, raten wir dringend, dass Sie sich an einen Steuerberater wenden. Falls Sie für die Studienjahre bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, können Sie dies nun nachholen und darin die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen.
Allerdings ist die Abgabe einer Steuererklärung nur möglich, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese beträgt im Allgemeinen vier Jahre. Also können Sie im Jahre 2018 eine Steuererklärung noch bis ins Jahr 2014 erstellen.
Es gibt es aber auch die Möglichkeit, eine Verlustfeststellung zu beantragen. Dazu haben Sie sieben Jahre Zeit. Also ist dies im Jahre 2018 noch rückwirkend bis ins Jahr 2011 möglich – drei Jahre länger als bei der Steuererklärung.
WICHTIG: Wir sind Rechtsanwälte, wollen Sie jedoch über alle Sachverhalte informieren, die mit Ihrem Studium zusammenhängen. Also wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater (oder den Ihrer Eltern)
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