Die Photovoltaik hat sich in Deutschland zu einem boomenden Markt entwickelt. Maßgeblich begünstigt wurde diese Entwicklung durch großzügige rechtliche Rahmenbedingungen, die insbesondere auch eine garantierte Abnahmepflicht mit Preisgarantie beinhalteten. Auf diese Weise wollte der deutsche Gesetzgeber die Entwicklung alternativer Energien antreiben und Deutschland als führenden Global Player im Bereich der erneuerbaren Energie positionieren.

Allerdings hat sich die Photovoltaik deutlich schneller entwickelt als vom Gesetzgeber vorausgesehen. Insbesondere Privatpersonen entdeckten die Sonnenenergie als Geldanlage und Ergänzung ihres Portofolios. Vor allem die Preisgarantie machte die Investition in Solaranlagen attraktiv, sodass Anleger in Zusammenarbeit mit Landwirten vorzugsweise auf Ackerflächen große Photovoltaikanlagen errichteten und diese aufgrund der Preisgarantie des Bundes durchaus gewinnbringend betrieben.

Die Folge dieser Entwicklung war ein Preisverfall für Energie aus Solaranlagen. Vor diesem Hintergrund erschien die gesetzlich festgeschriebene Vergütung deutlich zu hoch. Auch die Belastung für den Staatshaushalt stieg an.

Daher sieht sich der Gesetzgeber nunmehr gezwungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Photovoltaik in Deutschland drastisch zu ändern. Debattiert wird demnach derzeit eine Änderung des Erneuerbare Energie Gesetzes (EEG). Die wohl radikalste Änderung der Gesetzeslage betrifft den § 32 des EEG. (Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Danach besteht die bisher gesetzlich festgeschrieben Vergütungspflicht für Energie aus Solaranlagen nicht mehr für Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen, die nach dem 1. September 2003 aufgestellt wurden. Diese Änderung der Rechtslage hat eine kaum zu überschätzende Wirkung: Hauptsächlicher Grund für die Effektivität einer Investition in Solaranlagen ist letztlich die staatlich garantierte Vergütungspflicht. Fällt diese weg, unterlieg der Solarstrom dem allgemeinen Marktpreis, welcher deutlich gesunken ist. Vor allem kleinere Anlagen könnten somit nicht mehr gewinnbringend betrieben werden.

Dennoch bietet das Gesetz dem Anleger und Betreiber der Anlage ein veritables Schlupfloch. So gilt die Vergütungspflicht für Solarstrom weiterhin für Photovoltaikanlagen, die auf Gewerbeflächen und an Autobahnen und Schienenwegen liegen. Demnach können Betreiber einer solchen Anlage weiterhin von der Vergütungspflicht und der damit einhergehenden Preisgarantie profitieren. Dies macht auch kleinere Anlagen auf den erwähnten Flächen lohnend. Hier eröffnet sich eine interessante Perspektive für Anleger.
Allerdings wären diese gut beraten, möglichst zeitnah auf die kommende Gesetzeslage zu reagieren. Es ist davon auszugehen, dass nach Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des EEG die Preise insbesondere von geeigneten Gewerbegrundstücken deutlich in die Höhe treiben wird. In den attraktiveren Bundesländern kann sogar von einem Nachfrageüberhang ausgegangen werden. Der Gesetzgeber reagiert bereits im Vorfeld auf diesen Trend, indem er die Vergütungspflicht nur für solche Gewerbeflächen normiert, die bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbeflächen eingetragen waren. Damit schneidet er die Möglichkeit der nachträglichen Schaffung von Gewerbeflächen ab. Insgesamt können daher grundsätzlich nur noch solche Flächen sinnvollerweise für Photovoltaik genutzt werden, die bereits jetzt als Gewerbegrundstück genutzt werden.

Daher sollten interessierte Anleger möglichst früh auf den kommenden Trend reagieren und entsprechende Grundstücke erwerben. 

Lehnert PR – Düsseldorf

STORM-Energy