Vorläufige Inbetriebnahme von PV-Anlagen vor dem 1.7.2010 und daraus resultierende Fragen zum neuem EEG und dem Thema Eigenverbrauch:

RIG Solar erreichen zahlreiche Fragen von potentiellen Kunden Investoren, die den Netzanschluss ihrer Solaranlage bis zum 01.07. in Gefahr sehen. Viele der im ersten Halbjahr geplanten und fertig errichteten Solaranlagen können möglicherweise erst nach dem vom Bundestag beschlossenen Stichtag der Absenkung der Einspeisevergütung ans Netz gehen können.

Wer hier die Schuld trägt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Problemstellungen sind aber sehr vielschichtig.

Netzbetreiber argumentieren, dass jede Anfrage auf Netzanschluss sorgfältig geprüft werden muss, um Überlastungen des Netzes zu vermeiden. Dies erfordere nun einmal bei der Vielzahl der Anfragen
entsprechend Zeit. Zudem gibt es auch Situationen, wo Netze teilweise verstärkt werden müssen, so dass der schnelle Anschluss der Anlage vielerorts schwer sicherzustellen ist.

Eine weitere Problemstellung, so RIG Solar, die den Netzanschluss der Anlage aus technischer Sicht verzögern kann, ist ein Wechselrichter-Engpass. Auch viele andere Installateure melden, dass sie erst im zweiten Halbjahr die Nachfrage nach Wechselrichtern wieder zuverlässig bedient werden kann.

Sicher ist, dass viele Anlagenbetreiber in finanzielle Bedrängnis kommen können. Ohne Netzanschluss können sie keinen Solarstrom einspeisen, ohne Wechselrichter den Netzanschluss am Anschlusspunkt nicht sicherstellen. Hier könnte man jedoch möglicherweise gegensteuern und durch eine provisorische Inbetriebnahme der Anlage die bis zum 1.7. gesetzlich festgelegte, höhere Einspeisevergütung doch noch retten, so RIG Solar.

Denn nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 geht man immer dann von einer Inbetriebnahme aus, wenn eine „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft“ erfolgt ist. In der Gesetzesbegründung findet sich zudem folgender wichtiger Hinweis zum Inbetriebnahmezeitpunkt: „Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Bereitschaft des Generators tatsächlich zur Abnahme angeboten wird. Eine Mitwirkung des Netzbetreibers ist nicht erforderlich, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können.“:

Die Clearingstelle EEG informiert auf ihrer Internetseite unter http://clearingstelle-eeg.de/node/765 zwar, dass noch nicht abschließend geklärt sei, was unter „erstmalige Inbetriebsetzung“ im Sinne des EEG 2009 zu verstehen sei. Sie stellt jedoch in Aussicht, in einem Hinweisverfahren diese strittige Rechtssituation zu klären und das Ergebnis des Verfahrens noch vor dem 1.7. zu veröffentlichen.

Einige Netzbetreiber, wie z.B. E.ON Bayern AG, Pfalzwerke, Thüringer Netz GmbH und N-ergie, weisen bereits heute in offiziellen Schreiben auf Möglichkeiten der Inbetriebsetzung ohne Netzanschluss hin. Demnach könnten Anlagenbetreiber die Inbetriebsetzung der Anlage ohne Netzanschluss durch einen konzessionierten Elektroinstallateur auf den Weg bringen. Dabei ist aus unserer Sicht folgendes zu beachten:

Da jedes einzelne Solarmodul im nach dem Gesetzeswortlaut eine Anlage darstellt, müssen alle Module der Anlage technisch betriebsbereit sein und – wenn auch nur für kurze Zeit – Strom erzeugt haben. Die
Inbetriebsetzung der Solarmodule kann jeweils einzeln oder in ihrer Gesamtheit erfolgen. Sollte noch kein Wechselrichter vorliegen, ist auch eine Inbetriebsetzung im Gleichstrombereich denkbar. Im EEG ist im
Zusammenhang mit der Inbetriebsetzung der Anlage nicht erwähnt, dass sie im Wechselstrombereich erfolgen muss.

E.ON Bayern schreibt hierzu: „Die technische Betriebsbereitschaft der Anlage muss vorliegen, d.h. die Anlage muss am angegebenen Anschlusspunkt so montiert sein, dass sie nach Herstellung des Netzanschlusses, der Installation der Messeinrichtung sowie ggf. der Wechselrichter ohne weitere Maßnahmen einspeisen kann.“

RIG empfiehlt deshalb in jedem Fall, die kurzzeitige Inbetriebsetzung der Solarmodule auf den Weg zu bringen und im Beisein von Zeugen zu protokollieren. Wozu der Strom verwendet wird, ist nach EEG nicht bestimmt. Sollte diese Art der Inbetriebsetzung einer späteren rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, so haben Anlagenbetreiber zumindest keine Chance ausgelassen, die höhere Einspeisevergütung zu erhalten.

Reaktionen von E.ON Thüringer Energie AG, Pfalzwerke, E.ON Bayern und N-ERGIE zur vorzeitigen Inbetriebsetzung der Anlage
Die folgenden Rundschreiben gibt der SFV hiermit zur Information weiter.

1) Vorläufige Inbetriebnahme von PV-Anlagen: E.ON Thüringer Energie AG

2) Vorläufige Inbetriebnahme von PV-Anlagen: N-ERGIE Netz GmbH
(in Verbindung mit N-ergie Inbetriebnahme von PV zum Jahresende 2009)

3) Vorläufige Inbetriebnahme von PV-Anlagen: PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT
(in Verbindung mit Pfalzwerke, Inbetriebnahme von PV zum Jahresende 2009)

4) E.ON PV-Inbetriebnahme Ende 2009

Sollten Anlagenbetreiber anderer Netzregionen ebenfalls schriftlich bestätigt bekommen, dass eine vorläufige Inbetriebsetzung der Anlage ohne Netzanschluss und ohne Wechselrichter möglich ist, bitten wir um eine kurze Rückmeldung beim SFV. Wir werden unsere Übersicht dann entsprechend aktualisieren.

Hinweis der Clearingstelle EEG vom 04.01.2010

Gegenwärtig wenden sich häufig Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber an die Clearingstelle EEG und berichten, dass es – u.a. aufgrund von Lieferengpässen bei Wechselrichtern – zu Verzögerungen bei der Anlagenerrichtung kommt. Aufgrund der Vergütungsdegression, die für 2010 in Betrieb gesetzte Anlagen (mit Besonderheiten bei Fotovoltaikanlagen) gilt, möchten die Einspeisewilligen wissen, unter welchen Voraussetzungen von einer Inbetriebnahme noch im Jahr 2009 auszugehen ist. Hierzu weist die Clearingstelle EEG auf Folgendes hin:
· Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 findet die degressive Absenkung der Vergütungszahlungen Anwendung für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2009 in Betrieb genommen wurden.

· Eine Inbetriebnahme ist nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 5 EEG 2009 die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde.“

· Was unter „erstmalige Inbetriebsetzung“ im Sinne des EEG 2009 im Einzelfall genau zu verstehen ist, ist nach Einschätzung der Clearingstelle EEG noch nicht abschließend geklärt.

· Insbesondere gibt es hierzu noch keine der Clearingstelle EEG bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung und auch kein Ergebnis eines Verfahrens bei der Clearingstelle EEG. Die einzige ihr bekannte höchstrichterliche Entscheidung, die sich mit der Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Abs. 5 EEG 2004 beschäftigt, ist das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Mai 2008 – Az. VIII ZR 308/07. Dieses betraf jedoch die nunmehr in § 3 Nr. 5 EEG 2009 abweichend geregelte Frage, ob die Betriebsbereitschaft des Fermenters Voraussetzung für die Inbetriebnahme einer Biogasanlage ist oder ob bereits eine vorherige Inbetriebnahme mit fossilen Einsatzstoffen zur Inbetriebnahme führt.

· In der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 (BT-Drs. 16/8148, S. 39) heißt es: „Abgestellt wird auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Bereitschaft des Generators tatsächlich zur Abnahme angeboten wird. Eine Mitwirkung des Netzbetreibers ist nicht erforderlich, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können.“ Ohne hiermit die vorstehende Begründung wie auch immer zu bewerten, weist die Clearingstelle EEG generell darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Gesetzesbegründung im Rahmen der Gesetzesauslegung ein Auslegungskriterium neben anderen Auslegungskriterien ist.

· Die Clearingstelle EEG ist sich bewusst, dass es sich bei der richtigen Auslegung und Anwendung des § 3 Nr. 5 EEG 2009 um eine für die Einspeisewilligen wirtschaftlich bedeutsame Frage handelt. Aus diesem Grunde wird sich die Clearingstelle EEG im Rahmen eines Hinweisverfahrens mit der Frage beschäftigen, unter welchen Bedingungen eine Inbetriebnahme von Fotovoltaikanlagen anzunehmen ist. Einzelheiten hierzu finden Sie in Kürze auf unserer Seite zum Hinweisverfahren 2010/1.

RIG Solar GmbH
Gesellschaften für erneuerbare Energien

Bahnhofstr. 64
35390 Giessen
Tel. 0641-3409949
Fax 06471-61557
info@rig-solar.de
www.rig-solar.de

Vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter:
Dipl.-Kfm. Bastian P. Ringsdorf
Dipl.-Ing. Burkhard E. M. Rustige

Person ist Anbieter im Sinne des TDG/MDStV sowie
Verantwortlicher i.S.d, § 6 Abs. 2 MDStV

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