Werk- und Dienstvertrag sind übliche Vertragsformen beim Einsatz externer IT-Spezialisten. Nicht immer ist jedoch eindeutig klar, ob die zu erbringenden Leistungen die Kriterien eines Werk- oder Dienstvertrages erfüllen.

Denn maßgeblich ist der tatsächliche Wille der Parteien und nicht der für den Vertrag gewählte Titel. Dies ergibt sich schon aus § 133 BGB, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Übertragen auf Vertragsauslegungen bedeutet dies, dass es im Streitfall völlig nebensächlich ist, wie ein Vertrag benannt ist. Nur weil ein Vertrag als „Werkvertrag“ bezeichnet ist, muss dies nicht bedeuten, dass es sich tatsächlich um einen Werkvertrag handelt. Maßgeblich ist nicht der Titel des Vertrages, sondern sein Regelungsinhalt.
Wie lässt sich nun aber möglichst sicher der Werkvertrag vom Dienstvertrag objektiv abgrenzen?

Hält der Auftragnehmer die Zügel in der Hand und entscheidet er, wie ein Vertrag erfüllt werden soll, so handelt Die Bezeichnung eines Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag ist lediglich ein Anhaltspunkt. es sich um einen Werkvertrag.
Unterstützt der Auftragnehmer lediglich den Auftraggeber bei einem Projekt, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Wesentliches Merkmal eines Dienstvertrags ist damit, dass die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung im vereinbarten Zeitraum geschuldet wird und nicht ein konkreter Erfolg.

In einem Streitfall prüft das Gericht das gesamte Regelungswerk anhand der Vertragstypen des BGB und lässt sich von der Namensgebung nicht beeindrucken. Auch wird geprüft, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wurde. Hierbei ist es ebenso wichtig, dass der Freiberufler und Freelancer gut abgesichert ist, wenn er in ein Projekt geht.

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Erfahrungsgemäß sind 80 bis 90% aller Werkverträge mit IT-Selbstständigen in Wirklichkeit Dienstverträge, da ihnen eine ausreichend konkrete Beschreibung der zu erbringenden Leistung fehlt, so Elisabeth Keller-Stoltenhoff Rechtsanwältin mit Schwerpunkt EDV und IT-Recht der IT-Recht Kanzlei in München.

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