Durch die Seminarveranstaltung vom Arbeitskreis Kreditgewährung am 15.10.2012 in den Kanzleiräumen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zum Thema „Rechtmäßigkeit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr für einen Bankredit“ mit rechtlicher Diskussion zum Urteil des Amtsgericht Offenbach vom 04.07.2012 zum Az.: 380 C 33/12 führten Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt und Gründungsmitglied der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, Frau Dana Wiest – Rechtsanwältin und Herr Alexander Bellgardt – Bankfachmann. Der Arbeitskreis Kreditgewährung ist ein erfolgreicher und praxisorientierter Zusammenschluss von spezialisierten Rechtsanwälten und Bankfachleuten.
Mit seiner Entscheidung vom 04.07.2012 zum Az.: 380 C 33/12 hat das Amtsgericht Offenbach klar zum Ausdruck gebracht, dass eine einmalige Bearbeitungsgebühr für einen Bankkredit der Inhaltskontrolle unterliegt. Das Urteil des Amtsgericht Offenbach orientierte sich dabei an der obergerichtlichen Rechtsprechung und der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Das Amtsgericht hatte sich in seiner Entscheidung mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen:
Eine Bank hatte mit einem Kunden einen Darlehensvertrag geschlossen. Diesem Darlehensvertrag lag ein Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zugrunde. Auf der Grundlage dieses Verzeichnisses hat die Bank auf den Darlehensnettobetrag noch eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Der Kunde verlangte nunmehr von der Bank diese Bearbeitungsgebühr zurück. Seiner Ansicht nach sei die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr unwirksam. Diese Gebühr sei keine Hauptpreisabrede. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Hauptpreisabrede handelt und diese damit nicht eine rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Das Amtsgericht gab dem Kunden Recht. Die Bank musste die Bearbeitungsgebühr zurückzahlen. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kunde die Gebühr ohne Rechtsgrund an die Bank geleistet hatte.
Zur Erklärung für die Seminarteilnehmer erläuterte Dr. Thomas Schulte die Entscheidungsgründe:
„Das Gericht hat in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Bank eine Bearbeitungsgebühr allenfalls nur dann erheben darf, wenn sich entweder aus einer Klausel oder dem Preis- Leistungsverzeichnis eindeutig ergibt, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Das Gericht hob zudem deutlich hervor, dass eine Bearbeitungsgebühr aber dann nicht erhoben werden darf, wenn der Vergütungsanspruch auf eine Tätigkeit gestützt wird, zu deren Erbringung die Bank ohnehin bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist.“
Dr. Thomas Schulte erläuterte in diesem Zusammenhang, dass eine Bank also keine Bearbeitungsgebühr erheben darf, wenn dies der Abgeltung von Kosten dient, die im eigenen Interesse der Bank sind. Wird eine Gebühr erhoben, weil die Bank die Bonität eines Darlehensnehmers prüft und die zur Verfügung gestellten Sicherheiten sowie die Darlehenssumme bereit hält, ist diese nicht rechtmäßig. Die Überwälzung dieser Kosten steht im klaren Gegensatz zur gesetzlichen Regelung.
In Anknüpfung daran verwies Rechtsanwältin Dana Wiest (http://www.dr-schulte.de/2012-pressemitteilungen/verbesserung-der-bonitat-durch-aufwerten-des-ranking-scorewertes.htmlhttp://): „Der Kunde zahlt bereits Zinsen an die Bank für die Kapitalnutzung. Nach der zutreffenden und richtigen Argumentation des Amtsgericht Offenbach darf die Bank dann nicht auch noch Kosten erheben, wenn diese einzig auf Verwaltungstätigkeiten beruhen.“
Herr Alexander Bellgardt machte deutlich, dass Banken sich gerne ihren Aufwand für die Prüfung der Bonität und die Bereitstellung des Darlehens bezahlen lassen, obwohl dies ureigenste Pflicht ist.
Das Urteil löste unter den Seminarteilnehmern eine große Diskussion aus, die Seminarleiter waren für alle Fragen offen und standen mit Rat zur Seite. Folgendes Ergebnis konnte erzielt und klar definiert werden: „Die Festlegung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in einem Bankdarlehensvertrag stellt eine Preisnebenabrede dar. Sie ist gerade keine Hauptpreisabrede. Findet sich eine Regelung zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ist diese kontrollfähig. Ergibt die Auslegung, dass damit lediglich Kosten der Bank im eigenen Interesse gedeckt werden sollen, ist die Regelung unwirksam. Die Bank muss dann die Bearbeitungsgebühr zurück zahlen.“
V.i.S.d.P.:
Dr. Thomas Schulte
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