Vor dem Erbfall hat der potentielle Erbe keinerlei Rechte an dem Nachlass. Die Rechtsstellung des Erben wird tatsächlich erst mit dem Erbfall begründet. Vorher hat der Erbe allenfalls eine vage Erwartung, dass er kraft Erbfolge etwas aus dem Vermögen eines anderen erhält.
Der zukünftige Erbe ist also darauf angewiesen, dass er vom Erblasser entweder in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wird oder dass bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge dazu führt, dass das Vermögen des Erblassers ganz oder teilweise auf ihn übergeht. Die Stellung des zukünftigen Erben ist auch grundsätzlich kein handelbares Gut. Man kann seine zukünftige Erbschaft also nicht an eine dritte Person verkaufen. Soweit es sich nicht um Verträge zwischen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil handelt, sind solche Verträge kraft Gesetz nichtig.
Nach dem Erbfall spricht freilich nichts dagegen, seinen kompletten Erbteil an einen Dritten oder auch an einen Miterben zu veräußern. Dies geschieht in der Praxis durchaus häufiger, wenn ein Miterbe nicht warten will, bis die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt ist, sondern seinen Erbteil bereits früher zu Geld machen will. Dabei können sich solche Verträge immer nur auf den Erbteil des Erben insgesamt beziehen. Es ist rechtlich nicht möglich, dass ein Miterbe vor der erfolgten Auseinandersetzung des Nachlasses einen bestimmten Gegenstand aus der Erbschaft veräußert. Er ist nicht alleiniger Eigentümer des Gegenstandes und kann dem Erwerber vor diesem Hintergrund auch kein Eigentum an der Sache verschaffen.
Zuweilen kauft sich auch ein fremder Dritter in eine bestehende Erbengemeinschaft ein, um beispielsweise auf diesem Weg einen leichteren Zugriff auf ein Grundstück zu erhalten, das sich im Nachlass befindet. Der Erwerber des Erbanteils kann das Grundstück dann zwar nicht unmittelbar aus dem Nachlass herauslösen, hat aber als vollwertiges Mitglied der Erbengemeinschaft bei der Verwertung des Grundstücks ein Wort mitzureden. Den anderen Erben steht in diesem Fall allerdings ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, das verhindern soll, dass sich Fremde in die Erbengemeinschaft einkaufen können.
Wenn der Erblasser eine schwierige und konfliktträchtige Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben vermeiden will, dann sollte er verstärkt auch über das Instrument der vorweggenommenen Erbfolge nachdenken. Oft ist es auch für die das Vermögen übernehmende Generation wesentlich einfacher, wenn das Vermögen nicht auf einen Schlag übernommen werden muss, sondern man an, gegebenenfalls auch unternehmerische, Aufgaben stufenweise herangeführt wird. Man kann bei der vorweggenommenen Erbfolge, wen man sie richtig einsetzt, auch steuerliche Freibeträge optimiert nutzen. Gerade bei nahen Angehörigen, den eigenen Kindern, gewährt das deutsche Steuerrecht in erheblichem Umfang Steuerfreibeträge, die sowohl bei der Vermögensnachfolge kraft Erbrecht als auch bei der kraft Schenkung zu Lebzeiten gelten.
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Eva Thum