Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Daher muss jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis der Elternteile grundsätzlich eine konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts (http://www.familienanwaelte-dav.de) enthalten. Eine Entscheidung, die den Umgang nur „dem Grunde“ nach regelt und keine Feststellungen über Häufigkeit, Art, Zeit und Ort des Umgangs enthält, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies bekräftigte das Oberlandesgericht Hamm am 2. Mai 2012 (AZ: II-9 UF 105/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Damit habe das Gericht auch die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bestätigt.

Zwischen den getrennt lebenden Eltern zweier Kinder war es in der Vergangenheit auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Ein Sachverständiger stellte eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter fest. Der Vater absolvierte mehrere Drogentherapien. Die Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat, lehnte jeglichen Umgang der Kinder mit dem Vater ab. Der Vater beantragte einen Umgang mit den Kindern einmal pro Woche.

Dem stimmten die Richter in der ersten Instanz „dem Grunde nach“ – also grundsätzlich – zu, ohne jedoch festzulegen, wann und wie der Umgang stattfinden sollte. Das Gericht bestellte lediglich eine Umgangspflegerin, die den Vater begleiten sollte. Diese Entscheidung war nicht konkret genug, entschied das Oberlandesgericht. Das so genannte Konkretheitsgebot gelte auch für den begleiteten Umgang und insbesondere für einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger. Das Gericht dürfe die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, der gesetzlich keine eigene Entscheidungskompetenz habe.

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