#Deutschlands Gesetze besonders streng
München (pte/07.04.2008/13:55) – Die Speicherung von IP-bezogenenen Daten im Rahmen von Programmen wie Google Analytics ist datenschutzrechtlich problematisch. Zu diesem Schluss kommt Max-Lion Keller von der IT Recht Kanzlei http://www.it-recht-kanzlei.de . Zwei Urteile im vergangenen Jahr, ausgesprochen durch das Amtsgericht Berlin-Mitte und das Landgericht Berlin,
haben diese Ansicht bestärkt.
Konkret betreffen die beiden Urteile des Amtsgerichts Berlin Mitte (Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07) denselben Sachverhalt in zwei gerichtlichen Instanzen. Ein Internetnutzer, der die Internetseite des Bundesjustizministeriums mehrmals aufgesucht hatte, verklagte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesjustizministeriums. Das Bundesjustizministerium hatte für 14 Tage unter anderem die IP-Adressen der Seitenbesucher des Ministeriums gespeichert.
Der Kläger war der Auffassung, dass IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts darstellen und begehrte Unterlassung der Speicherung dieser Daten für die Zukunft sowie Löschung aller bisher gesammelten Daten. Die Gerichte gaben dem Kläger recht, sodass das Ministerium keine IP-Adressen mehr speichern durfte, ohne die für personenbezogene Daten geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
„Unproblematisch und rechtlich einwandfrei ist die Speicherung und Auswertung von Daten wie der Verweildauer eines Nutzers auf einer Internetseite und dessen Aktivitäten auf dieser Seite, wenn dazu keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Dabei darf es sich also nicht um Daten handeln, die eine Person, die hinter dem eigentlich anonymen Nutzer steht, identifiziert oder bestimmbar macht“, so Keller im pressetext-Interview in Anspielung auf die Archivierung der IP-Adresse.
Google kann in diesem Fall nicht zur Rechenschaft gezogen werden. „Im Prinzip geht es nicht um Google, sondern um den jeweiligen Verwender der Software“, so Keller. In den betreffenden Urteilen handelt es sich um deutsches Datenschutzrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen oder zumindest die Rechtsauffassungen der Gerichte sind in anderen Ländern teilweise nicht so streng wie in Deutschland. Somit wirft die Verwendung von Software wie Google Analytics in vielen dieser Ländern keine derartigen rechtlichen Probleme auf.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält zudem Bußgeldvorschriften, die bei bestimmten Verstößen gegen das BDSG Bußgelder in einer Höhe von bis zu 250.000 Euro vorsehen. Zudem greift bei besonders krassen Verstößen und wenn sich der Täter an den Verstößen finanziell bereicherteine Strafvorschrift, die eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Es bleibt abzuwarten, wie sich weitere Gerichte zu dieser Thematik äußern. „Einer endgültigen Klärung bedarf insbesondere die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Nach derzeitigem Stand muss davon ausgegangen werden, dass dies so ist“, so Keller abschließend im pressetext-Interview. Dies hätte zur Folge, dass diese Daten tatsächlich nur innerhalb der engen Grenzen der Datenschutzgesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und des hier vorgestellten § 15 Telemediengesetz erhoben und verarbeitet werden dürfen. Google wollte sich auf Anfrage von pressetext nicht zu dieser Thematik äußern. (Ende)
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Redakteur: Michael Fiala
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