Lichtblicke e.V., der Verein zur Förderung des Blindenführhundwesens aus Deutschland und der Verein „Freunde der Rehabilitationshunde Europas“ aus Österreich distanzieren sich entschieden von der Auffassung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands (DBSV), nach der es besser sei, Konflikte zu vermeiden, als die Interessen der eigenen Zielgruppe zu vertreten.
Robert Böhm, Bundessprecher des Arbeitskreises „Führhundhalter“ im DBSV, sagt bezüglich des Zutrittsrechts der Führhundgespanne z.B. in Einzelhandelsgeschäften, Arztpraxen, Kliniken, Restaurants: „Wir appellieren an die Vernunft der Halter auf einen Zutritt zu verzichten, wenn gesundheitliche Risiken (durch Allergien) bestehen oder traumatisierte Menschen dadurch beeinträchtigt werden.“
Bert Bohla, erster Vorsitzender des Vereins Lichtblicke e.V. und Predrag Radic, stellvertretender Vorsitzender des Vereins „Freunde der Rehabilitationshunde Europas“ (FRHE) sind sich einig, Bohla sagt dazu: „Ein devoter Verzicht auf den Zutritt von Führhundgespannen – ja aller Servicehunde – kann ganz sicher nicht die richtige Lösung sein, zumal Allergiker den Führhunden in der Regel ausweichen können, die Blinden mit ihren Führhunden den Allergikern jedoch nicht.“ Die Vereine Lichtblicke e.V. und FRHE vertreten daher die Ansicht, Blindenführhundhalter – und ebenso die Halter anderer Rehabilitationshunde – sollten weiterhin mit ihren Hunden konsequent alle öffentlich zugänglichen Orte aufsuchen, die für sie im täglichen Leben von Bedeutung sind und dort entschieden auf ihr Zutrittsrecht bestehen. Auch Hans-Günter Heiden, Pressesprecher der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL, erklärt: „Wir vertreten den Standpunkt, dass FührhundhalterInnen uneingeschränkten Zugang zu allen Diensten und Einrichtungen haben müssen – gleichberechtigt mit allen anderen Menschen.“
Die Bedeutung des Blindenführhundes als unverzichtbares Hilfsmittel
Der Blindenführhund ist ein ersetzendes und nicht nur – wie z.B. eine Brille – ein unterstützendes Hilfsmittel. Er soll den vollständigen Ausfall des für die Verkehrsteilnahme wichtigsten Fernsinnes ausgleichen, indem er den Tastraum des Blinden auf den Sehraum des Hundes erweitert. Blindenführhund und Halter sind somit als untrennbare Einheit anzusehen; der Blindenführhund ist für seinen Menschen ebenso unverzichtbar wie der Rollstuhl für seinen Insassen.
Selbstverständlich gilt das auch beim täglichen Einkauf, für Besuche beim Arzt, den Besuch von Angehörigen und Freunden auf der normalen Krankenstation oder die Teilnahme an einer nötigen Reha-Maßnahme. Genau deshalb hat das Hygienische Institut der Freien Universität Berlin bereits 1996 offiziell Stellung bezogen und erklärt, daß keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Mitnahme von Blindenführhunden auf die Stationen der Kliniken und in Arztpraxen bestehen und ein Zutrittsverbot ungerechtfertigt ist. Auch in der für Deutschland inzwischen als verbindlich geltenden UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind die besonderen Rechte der „tierischen Assistenz“ in Artikel 9 und Artikel 20 verankert.
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