Anleger die Kapitalanlagen vor dem 1.1.2002 gezeichnet haben dürften in vielen Fällen nur noch bis zum 31.12.2011 Zeit haben, um ihre Ansprüche wegen Falschberatung prüfen zu lassen und vor allem bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend zu machen.
Durch eine Übergangsvorschrift aus dem Jahre 2001 werden im Regelfall Ansprüche aus Falschberatungen, die vor dem 1.1.2002 stattfanden, ab dem 1.1.2012 verjährt sein.
Dies betrifft nicht Wertpapiere, die von einer Bank empfohlen wurden und unter den abgeschafften § 37 a WPHG fallen.
Darunter fallen jedoch nicht z.B. geschlossene Fonds und vor allem greift diese dreijährige taggenaue Verjährungsfrist des § 37 a WPHG nicht bei einer vorsätzlichen Falschberatung ein.
Sind Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung schon vor dem 1.1.2002 entstanden beginnt die dreijährige Regel-Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Anlegers von den Beratungsfehlern. Unabhängig von der Kenntnis tritt Verjährung auf jeden Fall zum 31.12.2011 ein.
Insbesondere die Kenntnis zu Rückvergütungen bzw. Kickbacks ist meist erst zu einem Zeitpunkt vorhanden, wenn der Anleger sich anwaltlich beraten lässt. Und vor allem geht der BGH davon aus, dass das Verschweigen von Rückvergütungen in der Regel bedingt vorsätzlich erfolgt.
Andererseits hat der BGH festgestellt, dass die Banken von der Aufklärungspflicht zu Rückvergütungen bereits durch Urteile in den letzten beiden Jahrzehnten des letzten Jahrhunderts gewusst haben. Bis zum Ende des Jahres 2007 haben die Banken in aller Regel hierzu überhaupt nicht aufgeklärt. Weiter gab es 1997 eine Richtlinie der deutschen Bankenaufsicht. Auch auf diese Richtlinie stützt sich der BGH zur Kenntnis der Aufklärungspflicht der Banken. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war den Banken klar, dass eine Aufklärungspflicht bestand und die Banken sich in aller Regel nicht darauf berufen können, dass ein Verbotsirrtum vorlag, der einen Vorsatz zum Verschweigen der Rückvergütungen ausschließen würde. Aber letztlich geht der Zeitraum der Haftung noch weiter zurück, so dass sogar bezüglich Kapitalanlagen und Falschberatungen ab dem Jahre 1981 jetzt noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Konkret gibt es hierzu ein Urteil des OLG Stuttgart vom 16.3.2011 -AZ: 9 U 129/10), das noch einen Schritt weiter geht. Aufgrund von Provisionsvereinbarungen etc. muss nicht nur von einem bedingten Vorsatz zum Verschweigen der Rückvergütungen gesprochen werden, sondern sogar davon, dass die Aufsichtsorgane der beklagten Bank sich sogar strafbar gemacht haben könnten. Dies vereinfacht ausgedrückt deshalb, da die Aufklärungspflicht bestand und die Bank andererseits Provisionsvereinbarungen geschlossen hat und aufgrund dieser Vereinbarungen Rückvergütungen kassiert hat, ohne den Kunden aufzuklären.
Falls nicht nur eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung zu den Rückvergütungen/Kickbacks gegeben ist, sondern sogar eine Straftat, so greift auch die 10-jährige Verjährungsfrist zum 31.12.2011 nicht ein. Aber darauf sollte sich der Anleger keinesfalls verlassen, da die Straftat dann auch bewiesen werden müsste.
Die Banken sehnen den 31.12.2011 herbei, da dann bei potentiell sehr vielen Ansprüchen von Anlegern die Verjährung eintritt und Rückstellungen der Banken wegen Schadensersatzansprüchen etc. im großen Maße aufgelöst werden können. Für den Anleger ist sozusagen kurz vor 12 Uhr. Noch hat der Anleger die Möglichkeit mit einer Zusammenstellung der Informationen und Dokumenten Schadensersatzansprüche über einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und Klagen noch rechtzeitig vor dem 31.12.2011 einzureichen. In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit die Verjährung für eine gewisse Zeit zu hemmen. Aber auch hierauf sollte sich der Anleger wegen der geringen Zeit die verbleibt keinesfalls verlassen.
Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb
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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind umfangreiche und praktische Produktkenntnisse und Kenntnisse der Vertriebsabläufe vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.
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