Die Montranus Medienfonds wurden Anlegern oftmals anhand zu erwartender Steuervorteile schmackhaft gemacht.
Jedoch könnten diese in Aussicht gestellten Steuervorteile ins Gegenteil umschlagen: Bereits im Jahre 2009 wurde bekannt, dass die Finanzverwaltung erheblich niedrigere Verluste im Beitrittsjahr der Fondsgesellschaften anerkennt als erwartet worden war. Konsequenz hiervon ist, dass sich Anleger hohen Steuernachzahlungen ausgesetzt sehen können.
Daneben besteht ein weiteres Problemfeld der Fonds darin, dass sie sich deutlich schlechter entwickeln, als ihre Prospekte es erwarten ließen. Deshalb steht den Anlegern möglicherweise auch noch bevor, dass sie privates Kapital einsetzen müssen, um ihrer Steuerpflicht nachzukommen, weil die Ausschüttungen zu gering sind.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com rät Betroffenen: Anleger sollten die drohenden Verluste nicht einfach hinnehmen, sondern von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob sie sich im Wege des Schadensersatzanspruches gegen die Bank schadlos halten können. Es empfiehlt sich, sich hierfür an eine Kanzlei zu wenden, deren Anwälte mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertraut sind.
Insbesondere ist zu untersuchen, ob Anlegern ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil die Bank, die den Fonds vermittelt hat, nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Fondsbeteiligung aufgeklärt hat. Verletzt die Bank ihre Aufklärungspflichten schuldhaft, werden Schadensersatzansprüche des Anlegers ausgelöst.
Auch sollte abgeklärt werden, ob Banken Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt haben, obwohl eine diesbezügliche Aufklärungspflicht bestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Schadensersatzansprüche des Anlegers ausgelöst werden, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig verschwiegen werden.
Ein weiterer Anknüpfungspunkt für geschädigte Anleger der Montranus Fonds kann die Widerrufsbelehrung der Helaba Dublin sein, die als finanzierende Bank agierte. Mehrere Landgerichte sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen der Finanzierungsverträge, die Anleger nach dem Fondskonzept zur Finanzierung eines Teils ihrer Beteiligung abgeschlossen haben, fehlerhaft sind. Folge hiervon wäre, dass ein Widerruf hinsichtlich dieses Vertrages noch möglich ist.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für geschädigte Anleger eine umfassende Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, um unbeschadet aus der Fondsbeteiligung herauskommen zu können.
Jedoch ist auf folgendes hinzuweisen: Etwaige Schadensersatzansprüche aus den Fondsbeteiligungen könnten bereits Ende 2011 verjähren. Ist Verjährung einmal eingetreten, können Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Gegner sich hierauf beruft. In diesem Fall verbleibt es bei dem Schaden des Anlegers, obwohl die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch tatsächlich bestehen.
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