Endspurt. Wer es noch nicht erledigt hat, dem rennt bald die Zeit davon. Allerspätestens am Montag, dem 2. September 2024 muss die Steuererklärung für Pflichtveranlagte beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Wer die Frist überschreitet, riskiert einen Verspätungszuschlag. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer und mindestens 25 Euro pro Monat der Verspätung. Erlassen werden kann der Verspätungszuschlag vom Finanzamt in Fällen, in denen eine Steuerrückerstattung fällig ist, die Steuerschuld null Euro beträgt oder wenn eine Verlängerung der Abgabefrist gewährt wird. Seit sechs Jahren darf aber nur mehr in Ausnahmefällen ein zeitlicher Aufschub zugesagt werden, da die Spielregeln verschärft wurden. Es muss ein triftiger Grund ohne eigenes Verschulden vorliegen.
Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn:
– in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erfasst ist.
– mehrere Jobs parallel angenommen und von zwei oder mehr Arbeitgebern Löhne oder Versorgungsbezüge überwiesen wurden (Steuerklasse VI).
– Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzgeld oder Altersteilzeitzuschläge von über 410 Euro bezogen wurden.
– der ehemalige Arbeitgeber einen sonstigen Bezug wie eine Abfindung ausbezahlt und dieser ermäßigt besteuert wurde.
– in der Ehe oder Lebenspartnerschaft beide berufstätig und die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren gewählt wurde.
– nach Scheidung oder Tod des Partners im selben Jahr wieder geheiratet wurde.
– weitere Einkünfte wie Mieten, Renten, ausländische oder Nebeneinkünfte vorliegen, die mehr als 410 Euro betrugen.
– der Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist und im EU-/EWR-Ausland lebt.
– ein Verlustvortrag geltend gemacht wurde.
– Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben wurde, vorliegen.
– die Rente über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro pro Person in 2023 abzüglich Werbungskosten, Sonderausgabenpauschbetrag und des Rentenfreibetrags in Abhängigkeit vom Rentenbeginn liegt.
– das Finanzamt zu einer Abgabe auffordert.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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