Hamburg, 10. Mai 2012: Publisher von Free-to-play Games erreichen mit ihren Angeboten weltweit eine millionenstarke Spielergemeinde. Für deutsche Spieleanbieter geht mit der globalen Vermarktung allerdings auch ein gravierender Wettbewerbsnachteil einher – die sogenannte „Doppelbesteuerung“. Generiert das Unternehmen Einnahmen von Spielern im EU-Ausland, kann sowohl im Ausland als auch in Deutschland die Umsatzsteuer fällig werden. Im Rahmen des Workshops „Umsatzsteuer in Telekommunikation und Medien“ am 21. Mai 2012 in Berlin, referiert zu diesem komplexen Thema Ingo Vahl, Finance Director und Company Lawyer bei ATLAS Interactive. Er beleuchtet hierbei die Auswirkungen für die deutsche Spieleindustrie und die Möglichkeiten, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Veranstaltung wird vom Bundesverband der Computerspieleindustrie e.V. (G.A.M.E.) und dem Deutschen Verband für Telekommunikation und Medien (DVTM) organisiert.
Der Payment-Dienstleister ATLAS Interactive betreut zahlreiche Unternehmen aus der Computerspiele- und Entertainmentbranche, die ihre digitalen Produkte weltweit anbieten. Der Kauf eines Ingame-Items wird hierbei mittels Webbilling, dem Versand einer SMS oder durch einen Anruf eingeleitet. Diesen Part der Zahlungsabwicklung realisiert ATLAS Interactive. Um zu gewährleisten, dass die SMS oder der Anruf an die Server von ATLAS Interactive weitergeleitet werden, gilt es weltweit Verträge mit den nationalen/lokalen Netzbetreibern abzuschließen. Derzeit ist ATLAS Interactive in mehr als 85 Ländern angebunden.
Bei international generierten Umsätzen, wie sie von Spieleanbietern erwirtschaftet werden, sind umfassende Kenntnisse über das lokal geltende Steuerrecht wichtig. ATLAS Interactive bietet seinen Kunden zu diesem Thema eine optimale Unterstützung, insbesondere durch seinen Company Lawyer, Ingo Vahl.
Geldfluss nach der Umsatzsteuer-Branchenlösung bis 2009
Der Geldfluss vom Spieler bis zum Spieleanbieter erfolgt entlang der Telekommunikationskette „Anschlussinhaber – Netzbetreiber – ATLAS Interactive – Spieleanbieter“. Nach der sogenannten Branchenlösung, die sich in § 45 h Abs. 1 TKG i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG widerspiegelt, führen die nationalen
Netzbetreiber von den inkassierten Geldern die Umsatzsteuer an ihr Finanzamt ab. Der verbleibende Betrag wird nach Abzug der Kosten für den Netzbetreiber an ATLAS Interactive abgeführt, der diesen abzüglich der einbehaltenen Marge an seine Kunden weiterleitet.
Veränderungen der Besteuerung ab 2009
Diese Praxis hat sich für deutsche Spieleanbieter seit 2009 stückweise verändert. So wenden die deutschen Finanzämter die ursprüngliche Branchenlösung im Grundsatz nur noch auf inländische Umsätze an. Befinden sich der zahlende Spieler und Netzbetreiber hingegen im EU-Ausland, unterliegen die dort generierten Umsätze der deutschen Umsatzsteuer. Sofern die ausländischen Netzbetreiber bereits die Umsatzsteuer auf den inkassierten Bruttobetrag an ihr zuständiges Finanzamt abgeführt haben, wird die Umsatzsteuer doppelt entrichtet. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten „Doppelbesteuerung“. Diese Situation führt zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Spieleanbieter. Bisher existiert seitens der deutschen Finanzbehörden noch keine einheitliche Praxis, wie diese Doppelbesteuerung vermieden werden kann und welche Übergangsregelungen anzuwenden sind.

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