Wege zum Wunschstudium – die Studienplatzklage –
Ein akademischer Abschluss in Medizin, Zahnmedizin oder Psychologie eröffnet auch heute noch die Aussicht auf einen interessanten und verantwortungsvollen Beruf mit hohem gesellschaftlichen Ansehen, der zudem ein gutes Einkommen verspricht. Die Zahl der Bewerber für die genannten Studiengänge übersteigt dementsprechend die Zahl der zu vergebenden Studienplätze regelmäßig um ein Vielfaches.
Viele junge Menschen, die eine allgemeine (Abitur) oder fachgebundene (Fachabitur) Hochschulreife erworben haben und Ihren Berufswunsch „Arzt, „Zahnarzt“ oder „Psychologe“ verwirklichen möchten, drohen aber an den Hürden der Hochschulzulassung bzw. des Numerus Clausus (NC) zu scheitern, da sie nicht über die notwendige sehr gute Abiturdurchschnittsnote verfügen oder die erforderliche Wartezeit von – zuletzt – in der Medizin 13 und in der Zahnmedizin 11 Wartesemestern nicht erfüllen.
Ein langes Aufschieben oder sogar mögliches Scheitern des Studien- und Berufswunsches ist aber insbesondere für diejenigen Studieninteressenten inakzeptabel, die durch besondere Neigung und Befähigung, einen ausgeprägten Idealismus, familiäre Prägung und den Wunsch die elterliche Praxis weiterzuführen, oder einschlägige Vorkenntnisse und berufliche Erfahrungen besonders motiviert und geeignet sind.
Eine Studienplatzklage eröffnet in diesen Fällen eine Erfolg versprechende Möglichkeit, keine wertvolle Zeit bei der eigenen universitären Ausbildung zu verlieren und kurzfristig an einer deutschen Hochschule das gewünschte Studium zu beginnen.
Dabei spielt dann die Abiturnote oder Wartezeit i.d.R. keine Rolle. Vielmehr prüft ein Rechtsanwalt die tatsächlichen Kapazitäten der von ihm im Auftrag des Studienplatzinteressenten beklagten Universitäten und stellt fest, ob diese wirklich triftige Gründe für eine Ablehnung besitzen.
Insoweit sind die Universitäten verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden Kapazitäten vollständig auszunutzen.
Dieses „Kapazitätsausschöpfungsgebot“ wurde 1972 durch das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Bildung und freie Berufswahl in seinem sogenannten „Numerus-Clausus-Urteil“ festgelegt.
Wenn sich nun im Laufe eines Verfahrens („Kapazitätsklage“) herausstellt, dass mehr Studienplätze vorhanden sind als von der Hochschule angegeben, so wird diese vom Gericht verpflichtet, die freien – sog. außerkapazitären – Studienplätze an die klagenden Studienplatzinteressenten vergeben.
Gibt es mehr Kläger, als freie Plätze vom Gericht festgestellt wurden, entscheidet i.d.R. ein Losverfahren über die Vergabe. Daher ist es empfehlenswert, mehrere Hochschulen parallel zu verklagen, um bei erfolgreicher Klage die Wahrscheinlichkeit einer „Losziehung“ und damit der Zuteilung eines Studienplatzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Eilverfahren zu erhöhen.
Wer bereits eine Ablehnung in seinem Wunschstudiengang Medizin, Zahnmedizin oder Psychologie erhalten hat oder eine solche absehen kann, sollte sich so früh wie möglich über die rechtlichen Möglichkeiten einer Studienplatzklage informieren, um sich die besten Chancen für die Verfahren zu sichern. Es muss allerdings nicht erst ein Ablehnungsbescheid vorliegen, um eine Studienplatzklage einreichen zu können. Eine Klage ist – von Ausnahmen abgesehen – selbst dann möglich, wenn man sich zuvor gar nicht bei der Stiftung für Hochschulzulassung SfH bzw. der Hochschule für das Wunschstudium beworben hat.
Die Form- und Fristerfordernisse der einzelnen Bundesländer sind unterschiedlich und laufen zum Teil bereits vor dem Erhalt eines Ablehnungsbescheides durch die Stiftung für Hochschulzulassung SfH oder die Hochschulen ab. Die Einleitung eines außerkapazitären Studienplatzklageverfahrens ist dann in diesen Bundesländern für dieses Semester nicht mehr möglich. Obgleich in verschiedenen Bundesländern auch noch nach Erhalt des Ablehnungsbescheides Klageverfahren möglich sind ist es sinnvoll, sich alle vorhandenen Verfahrensmöglichkeiten offen zu halten.
Eine Rechtsberatung bei einem Spezialisten für Hochschulzulassungsrecht und Studienplatzklagen ist empfehlenswert, z.B. einem erfahrenen und spezialisierten Fachanwalt, und zwar so früh wie möglich vor der möglichen Durchführung eines Klageverfahrens, um wertvolle Informationen frühzeitig zu erhalten und alle Chancen nutzen zu können.
Die Durchführung einer Studienplatzklage ist deutschlandweit und prinzipiell auch ohne persönliche Vorsprache des Studienbewerbers möglich. Die erforderliche Kommunikation kann komplett per Post, Telefon, E-Mail und Fax abgewickelt werden. Ein persönliches Gespräch ist zwar oft hilfreich, aber keine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Mandanten-Anwalts-Beziehung. Eine örtliche Nähe zu der durchführenden Kanzlei ist daher nicht erforderlich.
Die Kosten des Verfahrens sind durch eine Rechtsschutzversicherung zu übernehmen, wenn der Bereich des Verwaltungs- bzw. Hochschulzulassungsrechts/Studienplatzklagen vom Versicherungsschutz umfasst ist. Auch ohne eine entsprechende Versicherung kann eine Studienplatzklage von erfahrenen Rechtsanwälten günstig durchgeführt werden, indem diese auf diejenigen Hochschulen beschränkt wird, wo die größten Erfolgsaussichten bestehen.
Andreas Jakubietz
Kurfürstendamm 194