Um in den USA unternehmerisch tätig zu werden, ist ein Visum (bzw. eine Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Deshalb sollten dahingehende Überlegungen schon in die Planung der geschäftlichen Aktivitäten in Amerika einfließen, um das geeignete Visum für die beabsichtigte Arbeit oder den Aufenthalt auszuwählen und keinen Fehler zu machen, der sich nachträglich nicht korrigieren läßt.
Das amerikanische Einwanderungsrecht unterscheidet beim Aufenthalt von Ausländern nach zwei Gruppen: den Non-Immigrant Status für den vorübergehenden Aufenthalt (u.a. Touristenbesuch, Studium, Aufbau einer Niederlassung) und den (dauerhaften) Immigrant Status, der vor allem mit
seiner Variante als Permanent Resident Alien (Daueraufenthaltserlaubnis) bekannt ist und durch die sog. Green Card dokumentiert wird.
Bei der visumsfreien Einreise, dem sog. Visa Waiver-Programm sind Besucher aus zahlreichen westlichen Ländern, darunter auch Deutschland, Österreich
und die Schweiz, für einen kurzen Besuch von höchstens 90 Tagen von der Visumspflicht befreit. Es erfasst Touristen und Geschäftsbesucher, denn es erlaubt weder eine Beschäftigung in Amerika noch eine Verlängerung (aus welchem Grund auch immer) noch während des Aufenthaltes einen Wechsel
zu einem Visum. Bei längeren Reisen über 90 Tagen sollte im Vorwege ein geeignetes Visum beantragt werden.
Neu: Die vorherige Online Anmeldung bei der visumsfreien Einreise im Electronic System for Travel Authorization (ESTA) ist seit 01/2009
erforderlich!
Seit dem 12. Januar 2009 wird das Einreisegenehmigungssystem „ESTA“ (Electronic System for Travel Authorization) für USA-Reisende verbindlich eingesetzt.
Das bedeutet, dass Sie Ihre Einreisedaten vor Reiseantritt online über das webbasierte System ESTA vom U. S. Department of Homeland Security eingeben müssen, um eine Einreisegenehmigung zu erhalten. Da die Genehmigung bis zu 72 Stunden dauern kann, empfehlen wir Ihnen, dies so früh wie möglich zu tun. Bitte beachten Sie, dass diese Pflicht zur Registrierung und Genehmigung auch für mitreisende Kinder gilt.
Die Genehmigung ist in Verbindung mit einem gültigen Reisepass zwei Jahre gültig. Für USA-Besuche innerhalb dieses Zeitraumes muss die ESTA-Registrierung lediglich aktualisiert werden.
ESTA steht Ihnen unter https://esta.cbp.dhs.gov/ zur Verfügung. Mögliche Fragen zur Registrierung und zur Verwendung der erhobenen Daten werden auf der Website umfassend beantwortet. Informationen zum Electronic System for Travel Authorization (ESTA) finden Sie [hier].
Visums-Anträge und Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen amerikanischem Bundesrecht und werden landesweit einheitlich von Bundesbehörden bearbeitet. Bei allen Anträgen von Personen, die sich bereits in Amerika befinden und bestimmten Visumkategorien ist das nach dem 9. September 2001 errichtete Department of of Homeland Security (DHS) mit seiner Unterbehörde U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) zuständig, das im Ausland durch das Außenministerium (Department of State) mit seinen Botschaften und Konsulaten vertreten wird; viele Visumarten sind dort direkt zu beantragen.
In jedem Falle informieren die amerikanischen Auslandsvertretungen über Einzelheiten und aktuelle Änderungen der jeweiligen Visumsvorschriften.
Mit Ausnahme der direkt bei der USCIS in den USA zu beantragenden Aufenthaltsgenehmigungen werden Visumsanträge grundsätzlich beim zuständigen Konsulat im Heimatland beantragt. Dabei ist seit einigen Jahren
ein persönliches Gespräch („Interview“) mit einem Konsulatsbeamten vorgeschrieben.
In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:
* Antragsformular DS – 156
* bei männlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren:
Antragsformular DS -157
* Bearbeitungsgebühr (die Höhe kann nach Art des Visums und dem jeweiligen Wechselkurs unterschiedlich sein und beträgt für ein Touristenvisum Ende November 2008 EUR 95,-)
* 2 Passfotos
* Reisepass
Abhängig vom Visum bzw. von dessen Zweck und Kategorie sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen; dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, kann aber bei
der Ausstellung eines längeren Besucher- oder Studentenvisums verlangt werden. In jedem Falle wird ein Nachweis darüber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.
Sowohl die Ausgestaltung der diversen Visumskategorien als auch die
rechtlichen Anforderungen an die Vergabe unterliegen laufenden
Veränderungen. Daher sollte der aktuelle Stand jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem zuständigen amerikanischen Konsulat erfragt oder fachlicher Rat eingeholt werden.
Der Besitz eines Visums verschafft seinem Inhaber noch nicht die Gewähr, in
die USA einzureisen. Die Beamten der Einwanderungsbehörde kontrollieren
jeden Besucher an der Grenze oder am Flughafen und behalten sich das
Recht vor, die Einreise nach eigenem Ermessen zu verweigern. Außerdem
ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So beträgt die Aufenthaltsdauer bei einem Touristenvisum sechs Monate, während die
Gültigkeit eines entsprechenden Visums zehn Jahre mit der Möglichkeit,
während dieser Zeit beliebig häufig einzureisen, betragen kann. Davon unabhängig ist für die Dauer des Aufenthaltes der Stempel mit dem Datum
auf dem weißen Einreiseformular (I-94, Arrival-Departure Record) maßgeblich,
so daß der Besucher auch dann noch in den USA bleiben darf, wenn sein
ursprüngliches Visum inzwischen abgelaufen ist.
Antragsteller für eine Verlängerung ihres Aufenthalts oder einen Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen müssen mit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten rechnen. Zuständig ist die USCIS in den USA.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, daß das amerikanische Einwanderungsrecht nicht nur das neben den Steuervorschriften umfangreichste Gesetzeswerk beinhaltet, sondern insbesondere inhaltlich eine Vielzahl von Regelungen enthält, die für einen Laien gerade in ihrer Tragweite schwer verständlich sind; dazu kommen Handbücher („Manuals“) und Anweisungen an die Konsulate. Deshalb wird fachlicher Rat dringend empfohlen, um zu vermeiden, daß bei der Beantragung die Weichen falsch gestellt werden und eine Ausreise unumgänglich wird oder im Interview mit dem Konsulat die bewusst gewählte Fragestellung falsch interpretiert wird und das Visum aus
zunächst nicht ersichtlichen Gründen abgelehnt wird.
B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum
Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis (das H-1B), andere hingegen nicht (das B-1/B-2). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jemand, der ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Beschäftigung in den USA ausübt und dabei entdeckt wird, sofort ausgewiesen wird und lebenslänglich „ausgesperrt“ werden kann. Seit Ende 1986 machen sich auch Arbeitgeber strafbar, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen.
B-1 Visum
Das „B-1“-Visum wird grundsätzlich zusammen als B-1/B-2 Visum erteilt.
Dennoch lässt sich folgender inhaltlicher Unterschied feststellen:
Das B-2 Visum ermöglicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen,
die außerhalb der USA beschäftigt sind und auch dort vergütet werden, um Geschäfte des ausländischen Arbeitgebers in Amerika zu fördern, wie z.B.
bei Vertragsverhandlungen, Marktuntersuchungen oder Unternehmens-neugründungen.
Der Aufenthalt ist auf eine Laufzeit von sechs Monaten begrenzt und kann anfänglich maximal auf ein Jahr verlängert werden. Anträge sind an die zuständigen amerikanischen Konsulate zu richten, wo sie in der Regel
innerhalb weniger Tage erteilt werden.
B-2 Visum
Das „B-2“-Visum gilt für Touristen, die sich länger als 90 Tage im Land
aufhalten möchten. Es gilt ebenfalls für eine medizinische Behandlung,
die Teilnahme an Tagungen oder für Angehörige von Geschäfts-
reisenden
H-1B Visum
Dem „H-1B“-Visum liegt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthalts-
genehmigung für Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation zugrunde.
Es richtet sich an Antragsteller, die ein Universitätsstudium absolviert haben
und an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben.
Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das „H-1B“-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Da der Antrag von dem zukünftigen amerikanischen Arbeitgeber bei der USCIS in den USA gestellt werden muss,
ist ein Stellenangebot zwingend erforderlich.
Nach der Bewilligung der Arbeitsgenehmigung muss der ausländische Arbeitnehmer sein Visum beim zuständigen Konsulat beantragen. Dieses
Visum ist außerdem an diesen jeweiligen Arbeitgeber gebunden. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes kann ein entsprechender Antrag auf Übertragung
des Visums gestellt werden.
Zumeist wird das „H-1B“-Visum von folgenden Branchen beantragt:
Naturwissenschaften, Software-Entwicklung, Steuer- und Wirtschafts-
prüfung, Architektur sowie Ingenieurswesen. Es wird anfänglich für drei
Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden.
Seit geraumer Zeit werden jährlich nur höchstens 65.000 Anträge
bewilligt, die zumeist innerhalb kurzer Zeit vergeben sind.
E-1 und E-2-Visum
Das E-1 Visum (Treaty Trader Visa) richtet sich an Geschäftsleute und Dienstleister, das E-2 Visum (Treaty Investor Visa) an Investoren. Beide Visumsarten berechtigen ihre Inhaber zur Beschäftigung ausschließlich beim antragstellenden Unternehmen in den USA, aber nur dort. Während sich das
E-1 Visum am Umsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der Höhe des
in Amerika investierten Betrages.
E-1 Visum
Das „E-1“-Visum bietet Handelstreibenden und Dienstleistern die Möglichkeit,
mit dem Austausch von Geschäften oder der Erbringung von Dienstleistungen
zwischen ihrem Heimatland und den USA eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Der Antragsteller muss Staatsangehöriger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Freundschaftsabkommen (deshalb „Treaty“) abgeschlossen haben (z.B. die Bundesrepublik Deutschland), um in Amerika
für eine U.S. -Firma in leitender Position tätig zu werden.
Voraussetzung der Bewilligung dieses Visums ist, dass das amerikanische Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen aus Ländern
mit dem vorerwähnten Freundschaftsabkommen stammen, dass der Umsatz ebenfalls mehrheitlich aus oder mit diesen Ländern erwirtschaftet wird und
dass dieser erheblich („substantial“) ist. Dabei richtet sich dieses Kriterium sowohl nach der zahlenmäßigen Höhe als auch der Anzahl der abgeschlos-
senen Geschäfte oder erbrachten Dienstleistungen. Als Richtbetrag gehen
die Konsulate von ca. USD 150.000 p.a. aus und achten auf kontinuierliche
Geschäftsbeziehungen.
Das „E-1“-Visum hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist jeweils für weitere fünf Jahre unbegrenzt verlängerbar solange die ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
E-2 Visum
Beim „E-2“-Visum handelt es sich um ein Visum, das dem Investor in Amerika ermöglicht, sich selbst oder durch Vertreter vor Ort um seine Kapitalanlage zu kümmern.
Es setzt eine erhebliche („substantial“) Investition zum aktiven Betrieb eines
neu errichteten oder bestehenden Geschäftsbetriebes in den USA voraus.
Der Antragsteller muss eine leitende Funktion einnehmen oder Spezialkennt-
nisse für die zu besetzende Position aufweisen.
Die Höhe der Investitionssumme, die als ausreichend für die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines „E-2“-Visums angesehen wird, hängt von
der beabsichtigten Tätigkeit des Unternehmens ab und muss dazu in einem
Verhältnis stehen, das immer noch als „erheblich“ beurteilt werden kann. Als Richtwert gilt ein Betrag in Höhe von USD 100.000.
Das „E-2“-Visum wird für fünf Jahre bewilligt und ist im Anschluss grundsätzlich für jeweils weitere fünf Jahre unbegrenzt verlängerbar, solange die ursprüng-
lichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag für das „E-2“-Visum wird beim
U.S. Konsulat eingereicht.
L-1 Visum
Das L-1 Visum (Intra-Company Transferee) ist für innerbetriebliche Versetzungen vorgesehen. Der ausländische Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten drei Jahre zumindest ein Jahr vor Antragstellung im heimatlichen Unternehmen gearbeitet haben, das ihn in die USA entsendet. Dieses Unternehmen muss in enger gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-/Tochterverhältnis, Konzern oder Joint Venture), damit das für das „L-1“-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung erfüllt ist.
Ein „L-1“-Visum wird anfänglich für drei Jahre (1 Jahr bei Neugründungen in
den USA) ausgestellt und kann für technisches Personal auf maximal
fünf Jahre und für Führungspersonal auf maximal sieben Jahre verlängert
werden. Das L-1A Visum ist deshalb außerordentlich beliebt, weil es im Gegensatz zu den meisten Kategorien den sog. dual intent, also die Absicht zulässt, sich dauerhaft in den USA niederzulassen und somit den Wechsel
zur Green Card, der Daueraufenthaltserlaubnis ermöglicht.
Die Arbeitsgenehmigung für das „L-1“-Visum wird vom US-Arbeitgeber
beim USCIS in den USA beantragt, das Visum dann vom U.S. Konsulat
in Deutschland ausgestellt.
Einwanderungsvisa / Green Card
Neben den Nichteinwanderungs-Visa ist das USCIS auch für Einwanderungs-
visa und die sog. Green Card zuständig. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigeführte Permanent
Resident Status eröffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g.
Nichteinwanderungs-Kategorien an ein bestimmtes Unternehmen gebunden
ist. Personen mit außerordentlichen berufliche Qualifikationen oder Erfahrungen, also u.a. Professoren, Wissenschaftler, Manager, aber auch Sportler haben
Zugang zu „Vorzugskategorien“, die ihnen im Rahmen des Quotensystems
eine schnellere Berücksichtigung ermöglich (so auch bei Verwandten von U.S. Bürgern).
Das gilt auch für Ausländer, die mindestens USD 1 Million (oder in bestimmten Fördergebieten USD 500.000) in ein aktives Unternehmen investieren und 10 Arbeitsplätze schaffen oder erhalten (wegen des häufigen Erwerbs von Fast
Food Franchise Restaurants wird dieses Visum auch als McDonalds´s Visum
bezeichnet). Dieses EB-5 Visum bietet dem Antragsteller und seiner Familie
sofort die Daueraufenthaltserlaubnis.
Im Gegensatz zu den beschäftigungsabhängigen Nichteinwanderungs-
visa ist die Green Card nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden.
Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:
* Arbeitsbezogene Einwanderung: Vorlage einer Arbeitserlaubnis
(labor certifification)
* Familienbezogene Immigration: Enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu einem U.S. Staatsangehörigen oder zu einer Person
mit Daueraufenthalsterlaubnis
Wenn sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufhält, kann er nur unter sehr engen´Voraussetzungen (Beispiel: L-1A Visum) eine Änderung seines Status in eine Einwanderungskategories beantragen und nur dann, wenn er die USA legal betreten hat.
Zu Beginn wird die Green Card auf zwei Jahre befristet, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erhält man
die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.
Insgesamt werden ca. 140.000 Green Cards pro Jahr vergeben. Erhält man
sie in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt
und erhält das Visum zum nächstmöglichen Termin.
Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich nur selten in Frage. Anderes mag für dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.
Eine Alternative zur Beantragung der Green Card im Rahmen des üblichen
Weges ist die jährlich veranstaltete sog. Green Card Lotterie (Diversity Visa
Lottery) dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm für Ausländer, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, denen aber die Möglichkeit
zum unbeschränkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.
Steuerliche Folgen
Jeder Aufenthalt in den USA von mehr als 183 Tagen (nach einer Formel über
drei Jahre gerechnet) sowie die Green Card bewirkt die unbeschränkte
Steuerpflicht in den USA. Danach unterliegt der Betroffene der amerikanischen
Besteuerung auf sein gesamtes weltweites Einkommen (was allerdings
vielfach durch Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert wird). Vor der
Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden
steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.
Einbürgerung
Von den oben angeführten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einbürgerung zu unterscheiden. Ausländer mit einer Daueraufenthalts-
berechtigte (Green Card) können die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie bei der Antragstellung nachweisen können, daß sie seit fünf Jahren ständig in den USA leben. Der Einbürgerungsantrag ist ebenfalls bei der USCIS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangehörigkeit weiterer Staaten zu besitzen. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA. Deutsche verlieren zwar grundsätzlich bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ihre deutsche, können Sie aber auf Antrag behalten, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin enge geschäftliche und/oder familiäre Bindungen an ihr Heimatland haben.
Zusammenfassung
Das amerikanische Aufenthalts- und Einwanderungsrecht ist eine außer-
ordentlich schwierige und komplexe Materie, die hier nur ansatzweise mit
ihren allgemeinen Regelungen dargestellt werden konnte. Im Einzelfall sind neben dem eigentlichen Gesetzestext, dem Immigration and Nationality Act, gibt es zahlreiche Verordnungen und Anweisungen, die in ihrer Anwendung insbesondere einschlägige Erfahrungen erfordern, um Fehler zu vermeiden. Deshalb wird dringend empfohlen, das genaue Vorgehen bei einem geplanten längeren Aufenthalt in den USA mit einem versierten Fachmann abzustimmen.
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