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E-Book

Anfechtung im Insolvenzrecht

AutorWolfram Henckel
VerlagWalter de Gruyter GmbH & Co.KG
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl724 Seiten
ISBN9783899495379
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis159,95 EUR

The volume at hand contains a special edition of the commentary by Wolfram Henckel on §§ 129-147 of the German Insolvency Act from Jaeger's extensive commentary on the Insolvency Act. It contains the entire insolvency appeal procedure and provides a basic, current and comprehensive commentary on this core part of the Insolvency Act. With the aid of this commentary, answers can be found to the many questions that confront those active in the field of insolvency appeal law. This work is geared towards attorneys, judges, certified accountants, and insolvency administrators.



Wolfram Henckel, Universität Göttingen.

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Leseprobe
II. Rechtshandlung (S. 8-9)

1. Begriff und Arten der Rechtshandlung

Der Begriff der Rechtshandlung, den das Gesetz in den §§ 129–133, 135–136, 138, 140–141 und 147 einheitlich verwendet, ist im weitesten Sinne zu verstehen.9 Er umfasst zunächst alle Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte, auch Grundschuldzweckerklärungen10 sowie Zahlungen des Schuldners mittels Lastschrift, der sich dabei seines abbuchenden Kreditinstituts bedient,11 auch Beschlüsse eines Gesellschaftsorgans.12

Rechtshandlung ist also der weitere Begriff gegenüber den in §§ 132, 133 II, 134 und 140 verwendeten des Rechtsgeschäfts, des Vertrages oder der unentgeltlichen Leistung. Rechtshandlungen sind darüber hinaus aber auch die rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des materiellen Rechts, wie zB die Anzeige einer Abtretung nach § 409 BGB und andere rechtsscheinbegründende Anzeigen, die Genehmigung einer zwischen dem Alt- und dem Neuschuldner vereinbarten Schuldübernahme (§ 415 BGB) und Verwendungen auf eine fremde Sache oder auf den Anteil eines Miteigentümers. 15 Auch Realakte kommen als Rechtshandlungen in Betracht, wie etwa die Verbindung von Sachen des späteren Insolvenzschuldners mit Sachen eines anderen Eigentümers, die diesem Miteigentum (§ 947 I BGB) oder Alleineigentum (§§ 946, 947 II BGB) verschafft, oder die Verarbeitung (Rn 218 ff), auch die Handlungen, mit denen ein Sicherungsnehmer Sicherungsgut an sich bringt, das der Schuldner im Besitz hatte,16 ferner Unterlassungen (§ 129 II).

Zu den Rechtshandlungen gehören schließlich auch die Parteiprozesshandlungen, zB Anerkenntnis, Klageverzicht, Klage- und Rechtsmittelrücknahme, Geständnis und Parteihandlungen in der Zwangsvollstreckung (zur Anfechtung des Erwerbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung s § 133 Rn 9). Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen eines Geschäftsunfähigen sind nach § 105 I BGB nichtig bzw unwirksam. Sie führen deshalb regelmäßig keine Wirkungen herbei, die durch die Anfechtung beseitigt werden könnten.17 Dasselbe gilt für unwirksame Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen des beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 106ff BGB).

Zum Verhältnis von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit allgemein: Rn 251ff. Realakte dagegen lösen die gesetzlichen Wirkungen auch dann aus, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen vorgenommen worden sind. Diese Rechtshandlungen des Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen können deshalb stets angefochten werden. Dasselbe gilt für Prozesshandlungen des Prozessunfähigen, wenn sie anfechtbare Wirkungen auslösen. So ist die Pfändung, die auf (unwirksamen) Antrag eines geschäftsunfähigen Gläubigers vorgenommen worden ist, wirksam.18 Ihre Wirkungen können grundsätzlich durch Anfechtung beseitigt werden.

Allerdings kann das Rechtsschutzbe dürfnis für eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters fehlen, weil er die Aufhebung der Pfändung auf dem einfacheren Weg der Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen den fehlerhaften Vollstreckungsakt erreichen kann. Nicht zu den Rechtshandlungen gehören Rechtsänderungen kraft Gesetzes, die ohne Zutun des späteren Verfahrensschuldners oder des Anfechtungsgegners eintreten.

Die Anfechtbarkeit ist für jede Rechtshandlung selbständig zu prüfen und festzustellen. Ob die Gläubiger durch eine Rechtshandlung benachteiligt sind, kann sich nur aus den Folgen gerade dieser Rechtshandlung ergeben. Andere Rechtshandlungen sind in die Beurteilung nicht einzubeziehen, auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen.20 Die Pfändung einer Forderung und nachfolgende Zahlung des Drittschuldners sind zwei selbständig anfechtbare Rechtshandlungen und stellen keinen einheitlichen mehraktigen Erwerbsvorgang dar.

Die Anfechtung beider Rechtshandlungen muss aber nicht ausdrücklich erklärt werden. Ausreichend ist, dass das Klagebegehren und der vorgetragene Sachverhalt erkennen lassen, dass der Verwalter die aus der Forderungspfändung erlangten Vorteile zur Masse ziehen will. Ob Rechtshandlungen verschiedener Gläubiger einheitlich beurteilt werden dürfen, wenn sie rechtlich oder wirtschaftlich als identisch anzusehen sind, ist bisher nicht entschieden worden.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis7
§ 129 Grundsatz45
§ 130 Kongruente Deckung208
§ 131 Inkongruente Deckung283
§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen327
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung347
§ 134 Unentgeltliche Leistung379
§ 135 Kapitalersetzende Darlehen420
§ 136 Stille Gesellschaft432
§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen440
§ 138 Nahestehende Personen450
§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag464
§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung471
§ 141 Vollstreckbarer Titel494
§ 142 Bargeschäft499
§ 143 Rechtsfolgen521
§ 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners611
§ 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger630
§ 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs666
§ 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung704
Sachregister715

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