Der Mutterschutz – Was es ist
und wen es betrifft
Gesetzliche Mutterschutzvorschriften sorgen dafür, dass (werdende) Mütter und ihre Kinder vor Gefährdungen, Gesundheitsschäden oder Überforderung am Arbeitsplatz geschützt werden, dass sie keine finanziellen Nachteile erleiden oder während der Schwangerschaft sowie einige Zeit nach der Geburt nicht befürchten müssen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Die meisten Regelungen hierzu enthält das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Auch Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen und in der Regel geringfügig beschäftigte Frauen und Auszubildende zählen dazu.
Das Mutterschutzgesetz gilt hingegen nicht für Selbstständige, Hausfrauen oder Adoptivmütter. Für Beamtinnen und Soldatinnen finden sich besondere Regelungen im Beamtenrecht beziehungsweise der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.
Neben dem Mutterschutzgesetz gibt es noch weitere gesetzliche Bestimmungen, um gebärfähige Frauen, werdende und stillende Mütter vor Gefahren oder der Einwirkung von gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz zu schützen. Entsprechende Regelungen enthalten zum Beispiel die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) oder das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die wichtigsten Mutterschutzrechte
Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
Allgemein hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass vom Arbeitsplatz, einschließlich dortiger Maschinen, Geräte und Werkzeuge, keine lebens- oder gesundheitsbedrohlichen Gefahren für die werdende oder stillende Mutter ausgehen. Auch muss er es ihnen ermöglichen, sich während der Pausen und, soweit aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und sich auszuruhen.
Freistellung für Untersuchungen
Für Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber die werdende Mutter freizustellen, wenn diese nur während der Arbeitszeit möglich sind. Ein Verdienstausfall darf ihr dadurch nicht entstehen.
Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn
Während der Schwangerschaft dürfen gewisse Arbeiten gar nicht mehr ausgeübt werden: zum Beispiel Akkordarbeit oder Arbeiten, bei denen schwere Lasten gehoben werden oder viel gestanden werden muss oder bei denen die werdende Mutter gesundheitsgefährdenden Stoffen, Staub, Strahlen, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt ist und so weiter. Auch mit Mehrarbeit oder nachts (zwischen 20 und 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden, wobei Ausnahmen für gewisse Bereiche wie zum Beispiel Krankenhäuser, das Hotel-/Gaststättengewerbe, für Künstlerinnen oder in der Landwirtschaft erlaubt sind.
Neben diesen allgemeinen Beschäftigungsverboten gibt es noch sogenannte individuelle Beschäftigungsverbote für den Einzelfall. Zum Beispiel dann, wenn die Fortdauer der Beschäftigung nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden würde. Ein teilweises Beschäftigungsverbot kann unter Umständen auch nach der Geburt gelten, wenn die Mutter noch nicht wieder voll leistungsfähig ist.
Wenn eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ihre Tätigkeit ganz oder teilweise aussetzt, so hat sie keine finanziellen Einbußen zu befürchten. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den sogenannten Mutterschutzlohn zu zahlen. Dieser ist ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und entspricht in der Regel mindestens dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Spezielle Schutzfristen gelten für die (werdende) Mutter direkt vor und nach der Geburt. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung. In dieser Zeit darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich bereit dazu. Diese Erklärung kann sie anschließend jederzeit widerrufen.
Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt hingegen für die Mutterschutzfrist nach der Geburt. Selbst wenn die Frau dazu bereit wäre, dürfte sie der Arbeitgeber in dieser Phase nicht beschäftigen. Die Schutzfrist endet acht Wochen, bei Mehrlings- und »medizinischen Frühgeburten« zwölf Wochen nach der Entbindung. Um eine medizinische Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2500 Gramm wiegt oder wenn das Kind wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Bei solchen Frühgeburten (festgestellt durch ein ärztliches Zeugnis), aber auch bei sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Acht-/Zwölf-Wochen-Frist um jenen Zeitraum, der vor der Geburt nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin hingegen überschritten, verkürzt sich die Schutzfrist nicht. Sie dauert ganz normal acht beziehungsweise zwölf Wochen nach der Geburt.
Schutz für stillende Mütter am Arbeitsplatz
Mütter, die noch stillen, aber bereits wieder zu arbeiten begonnen haben, werden ebenfalls besonders geschützt. Ihnen ist auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit frei zu geben. Das Mutterschutzgesetz legt dafür mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde fest. Bei zusammenhängenden Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden erhöht sich die Dauer der Stillpausen sogar auf mindestens zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten, sofern in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Stillgelegenheit vorhanden ist. Diese Stillzeiten müssen von den Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und dürfen nicht auf die festgesetzten Pausenzeiten angerechnet werden. Auch darf der Frau dadurch kein Verdienstausfall entstehen. Zudem gelten für stillende Mütter viele der Schutzvorschriften für Schwangere, wie etwa das Verbot, Nachtarbeit zu leisten, an Sonn- und Feiertagen oder mit gewissen Gefahrstoffen zu arbeiten.
Kündigungsschutz
Kündigungen, die das Unternehmen einer Frau während der Schwangerschaft oder in den vier Monaten nach der Geburt ausspricht, sind unzulässig. (Ausnahmen davon sind nur in besonderen Konstellationen möglich, zum Beispiel bei Insolvenz oder Teil-Stilllegungen). Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit auch keine Kündigung für einen danach liegenden Zeitpunkt aussprechen. Wusste der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts, greift das Kündigungsverbot nur, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang darüber informiert wird. Tipp: Dieses Informationsschreiben unbedingt gut dokumentieren, zum Beispiel durch Einschreiben.
Verpasst man die Frist ohne eigenes Verschulden (zum Beispiel weil man erst danach von der Schwangerschaft erfährt), sind Ausnahmen möglich.
Achtung: Kündigt ein Arbeitgeber einer Frau trotz des Kündigungsschutzes, muss sie innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (selbst oder durch einen Rechtsanwalt), um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Erhebt man keine Klage, gilt die Kündigung als rechtswirksam!
Nimmt die Mutter nach der Entbindung Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz sogar bis zum Ende der Elternzeit.
Unser Tipp Für die (werdende) Mutter ihrerseits gilt das Kündigungsverbot nicht. Es besteht sogar die Möglichkeit, nicht an die eigene vertragliche Kündigungsfrist gebunden zu sein. In diesen Fällen, ebenso wie bei Aufhebungsverträgen, empfiehlt sich jedoch eine Beratung zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder bei der Agentur für Arbeit hinsichtlich einer eventuell drohenden Sperre bei der Beantragung von Arbeitslosengeld.
Mutterschaftsgeld
Während der speziellen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt (sechs Wochen davor und acht, beziehungsweise zwölf bei Mehrlings- und Frühgeburten, danach) sowie am Tag der Geburt selbst sind die meisten berufstätigen Frauen durch das Mutterschaftsgeld (gezahlt von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt) sowie einen Arbeitgeberzuschuss finanziell abgesichert.
Ob, in welcher Höhe und von wem eine Frau diese Gelder bekommt, hängt unter anderem davon ab, wie sie krankenversichert ist und ob sie zum Beispiel selbstständig, angestellt oder verbeamtet berufstätig ist. Ausführlichere Informationen dazu im Kapitel »Eltern-,...