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Beispiele zur Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht nach § 4 I Nr. 1 GastG - Vortrag vom 7. Juli 2005

Vortrag vom 7. Juli 2005

AutorJord Hollenberg
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl21 Seiten
ISBN9783638466509
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis10,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12 Punkte, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Polizeirecht, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Zur Einführung in das Thema 'Beispiele zur Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht nach § 4 I Nr. 1 GastG' muss der Begriff des Gaststättengewerbes und das Erteilungsverfahren einer Gaststättenerlaubnis kurz dargestellt werden. Ein Gewerbe iSd § 1 GewO ist jede ihrer Art nach erlaubte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und in Fortsetzungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die weder freier Beruf ist, der Urproduktion angehört, noch der Verwaltung eigenen Vermögens dient. Ein Gaststättengewerbe nach § 1 GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder auch Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). Vorliegend soll aber speziell das Gaststättenrecht begutachtet werden. Es ist als besonderes Gewerberecht zu klassifizieren und hat zum Schutz der Allgemeinheit den Status eines Gefahrenabwehrrechts. Grundsätzlich darf jedermann nach § 1 I GewO ein Gewerbe betreiben. Zwar ist die Ausübung eines Gewerbes nicht genehmigungspflichtig, jedoch ist diese nach § 14 GewO gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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