Bring Your Own Device (BYOD), das ins Deutsche wörtlich übersetzt ‚bring dein eigenes Gerät mit‘ bedeutet, ist ein Trend,[181] der aus den USA stammt. Er beschreibt ein Modell, das private mobile Endgeräte, wie z.B. Smartphones und Tablets, in die Unternehmens-IT integriert.[182] Aktuell bezieht sich das BYOD-Modell nur auf mobile Endgeräte, ist aber auch für private Laptops bzw. Notebooks sowie die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen denkbar.[183] Bei dem BYOD-Modell wird das mobile Endgerät durch den Arbeitnehmer gekauft und privat wie auch beruflich genutzt.[184] Dieses Modell hat Vor- und auch Nachteile sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Für eine Vielzahl der mit dem BYOD-Modell auftretenden Herausforderungen in unterschiedlichen Bereichen wie Datenschutz-, Arbeits-, Lizenz- und Zivilrecht[185] müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings klare Vereinbarungen treffen und Kompromisse eingehen sowie technische Lösungen implementieren.
Der in der Literatur am häufigsten aufgeführte Grund, der für das BYOD-Modell spricht, ist eine Motivationssteigerung und höhere Zufriedenheit bei den Arbeitnehmern, da sie die mobilen Endgeräte verwenden können, für die sie sich auch privat entschieden haben.[186] Ein weiterer Vorteil, der sich daraus ergibt, ist der, dass Arbeitnehmer sich in der Regel mit den privat genutzten mobilen Endgräten besser auskennen, pfleglicher umgehen, seltener verlieren und somit weniger Supportanfragen bei der IT auflaufen.[187] Zudem geht das BYOD-Modell davon aus, das viele Arbeitnehmer ihre geschäftlichen Emails zwischendurch auch mit dem mobilen Endgerät kontrollieren und somit die Produktivität steigt.[188] Darüber hinaus sind die privat verwendeten mobilen Endgeräte meist moderner und bieten mehr Funktionen, als die, die von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern gestellt werden.[189] Ein weiterer in der Literatur häufig aufgeführter Grund für das BYOD-Modell ist jedoch die seitens des Arbeitgebers eingesparten Anschaffungskosten der mobilen Endgeräte,[190] da diese in der Regel vollständig von den Arbeitnehmern getragen werden.
Da die Arbeitnehmer beim BYOD-Modell über ihre eigentliche Arbeitszeit hinaus arbeiten können, fallen ggf. Überstunden an,[191] die ausgeglichen oder ausgezahlt werden müssen.[192] Hier droht auch die Gefahr von Erschöpfungszuständen, bis hin zu einem Burnout, wenn der Arbeitsdruck zu hoch ist und viel Arbeit in den Feierabend mitgenommen wird.[193] Auch sollten die Kosten beachtet werden, die durch die Administration und für Lizenzen z.B. für die MDM-Komponente entstehen. Darüber hinaus erhöht sich das Risiko von Datenverlust mit jedem zusätzlichen mobilen Endgerät. Je nach Unternehmensform könnte es aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. durch das Gesetzt zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), auch notwendig werden, das BYOD-Modell in dem Risikobericht aufzunehmen.[194]
Entscheidet sich ein Arbeitgeber für das BYOD-Modell, sind einige organisatorische Herausforderungen zu lösen. Zu kontrollieren ist zuerst, ob der Arbeitgeber die Nutzung von privaten Endgeräten überhaupt erlaubt, da in den meisten IT-Betriebsvereinbarungen geregelt ist, dass die Arbeitnehmer ihre privaten Endgeräte nicht beruflich einsetzen dürfen.[195] Würden sie es dennoch tun, „kann der Arbeitgeber arbeitsrechtlich vorgehen und gegebenenfalls Schadensersatz fordern - zum Beispiel für die Beseitigung von Viren, die über ein ungenügend geschütztes Notebook ins Firmennetz eindringen konnten.“[196] Aber auch Arbeitgeber, die die private Nutzung, z.B. aufgrund einer fehlenden Regelung, bis jetzt geduldet haben, sollten diese Strategie überdenken. Denn duldet ein Arbeitgeber diesen Zugriff, kann dies aus juristischer Sicht zu einer sogenannten betrieblichen Übung führen und mit der Zeit ein Rechtsanspruch seitens der Arbeitnehmer entstehen.[197] Der Arbeitgeber, der sich für das BYOD-Modell entscheidet, sollte daher die IT-Betriebsvereinbarung um eine entsprechende Nutzungsvereinbarung (engl. Use Agreement) erweitern,[198] die die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten regelt.[199] Die Nutzungsvereinbarung sollte den Hinweis beinhalten, dass es sich bei der Bereitstellung, des für das BYOD-Modell benötigten Services um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt und kein Rechtsanspruch drauf besteht.[200] So kann der Arbeitgeber das BYOD-Modell auch wieder einstellen und dem Arbeitnehmer die Rechte entziehen. Möchte der Arbeitnehmer den Service in Anspruch nehmen, muss er zuerst der Nutzungsvereinbarung zustimmen.[201] Dabei sieht das Gesetz standardmäßig die Einwilligung in der Schriftform vor.[202] Die Nutzungsvereinbarung sollte dabei mindestens folgende Punkte regeln, die im weiteren genauer aufgeführt werden.[203]
Um die Wahrung des Persönlichkeitsrechts bei der Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des BYOD-Modells zu gewährleisten, sind einige Regelungen im Unternehmen zu treffen. So unterliegt aufgrund des Betriebsverfassungsgesetz[204] „die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen[,] der Mitbestimmung“[205] durch den Betriebsrat.[206] Da bei der Einführung von einer MDM-Lösung, im Rahmen des BYOD-Modells, solche Daten protokolliert werden könnten, ist eine entsprechende Regelung mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung abzuschließen.[207] Als Beispiel für das Protokollieren dieser Daten kann das Erheben von Zeit und Dauer von Telefonaten,[208] oder wann und wie lange eine Tastensperre aktiviert bzw. deaktiviert war, angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist es ratsam eine Auflistung aller über die MDM erhobenen Daten der BYOD-Nutzungsvereinbarung hinzuzufügen,[209] um Transparenz zu gewährleisten und die Erlaubnis zur Erhebung einzuholen.[210] Ein weiterer Punkt betrifft die privaten und geschäftlichen Daten auf den mobilen Endgeräten. Hier muss eine IT-Vereinbarung regeln, dass private Daten des Arbeitnehmers weder ausgelesen, verändert, unterdrückt oder gelöscht werden, ohne das er sein Einverständnis dazu gegeben hat.[211] Der Arbeitnehmer wiederum muss sich in der Nutzungsvereinbarung verpflichten, bestimmte Zugriffe, z.B. im Rahmen eines Lizenzaudits,[212] seitens der IT zu erlauben.[213] Zusätzlich muss er sich dazu verpflichten, seine privaten und geschäftlichen Daten zu trennen und eine Vermischung zu vermeiden.[214]
Da die Arbeitnehmer beim BYOD-Modell über ihre eigentliche Arbeitszeit hinaus dienstliche Aufgaben wahrnehmen könnten, fallen ggf. Überstunden an, die vergütet werden müssen.[215] Wobei das kurzzeitige freiwillige Kontrollieren und ggf. das Beantworten von dienstlichen Emails laut Steinau-Steinrück nicht als Arbeitszeit gewertet werden kann, da es sich sehr wahrscheinlich um unerhebliche Splitterzeiten handelt und es somit an Zurechenbarkeit mangelt.[216] Es sollten allerdings Regelungen getroffen und deren Einhaltung kontrolliert werden, damit Arbeitnehmer die gesetzlich geregelte Arbeitszeit von acht Stunden[217] möglichst nicht überschreiten.[218] Darüber hinaus sollte in der Nutzungsbedingung zum BYOD-Modell drauf hinzuweisen werden, dass kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder Freizeitausgleich besteht, wenn Arbeitnehmer ohne Anordnung oder Duldung des Arbeitgebers außerhalb ihrer Arbeitszeit dienstlich tätig werden.[219] Schlussendlich sind, die Arbeitnehmer in der Nutzungsbedingung zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit den mobilen Endgeräten anzuhalten.[220]
Die Autoren Kielkowski und Zöll geben zu bedenken, dass sollte der Arbeitgeber auf die Nutzung des privaten mobilen Endgerätes bestehen, es zu einer gesetzlich begründeten[221] Benachteiligung des Arbeitnehmers kommen könnte.[222] Um dies zu verhindern, schlagen sie vor, dass der Arbeitgeber zwar ein mobiles Endgerät stellt, wenn gewünscht, der Arbeitnehmer aber auch die Wahl hat, ein Privates zu verwenden.[223] Um hier allerdings die Gefahr eines gesetzlich begründeten Annahmeverzuges[224] abzuwenden, muss der Arbeitgeber ausreichend mobile Endgeräte für die Arbeitnehmer bereitstellen, die sich anders entscheiden.[225] Darüber hinaus ist abzuklären, ob der...