Der Missbrauch des Beweisantragsrechts im Strafprozess
Autor | Dominik Waszczynski |
---|---|
Verlag | GRIN Verlag |
Erscheinungsjahr | 2008 |
Seitenanzahl | 59 Seiten |
ISBN | 9783640144969 |
Format | |
Kopierschutz | kein Kopierschutz |
Geräte | PC/MAC/eReader/Tablet |
Preis | 16,99 EUR |
Der erste Teil der Arbeit führt in die bestehende Problematik des beweisantragsrechtlichen Missbrauchs anhand einer Darstellung dessen tatsächlichen Erscheinungsbildes im Prozess ein. Dabei erfolgt eine Exemplifizierung anhand eines markanten Falles aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser Fall dient auch im gesamten weiteren Gang der Untersuchung als Fluchtpunkt, um die jeweiligen Argumente und Ergebnisse zu reflektieren. Ebenso werden unter Berücksichtigung der strafprozessualen Ziele die als rechtsmissbräuchlich einzustufenden Verhaltensweisen definiert.
Im zweiten Teil wird der Frage nachgegangen, inwieweit das geschriebene Recht der StPO (insbesondere §§ 244 ff. StPO) Abwehrmechanismen gegen einen Missbrauch des Beweisantragsrechts zur Verfügung stellt. Nachdem festgestellt worden ist, dass das Verfahrensrecht in seinen Normen zwar die Möglichkeit geschaffen hat, gegen einzelne missbräuchliche Beweisanträge vorzugehen, jedoch nicht gegen ein in seiner Gesamtheit als missbräuchlich zu bewertendes, fortgesetztes beweisrechtliches Prozessverhalten, rückt die Frage in den Focus, ob und wie einem solchen missbräuchlichen Gesamtverhalten durch ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot entgegengetreten werden kann.
So beschäftigt sich der dritte Teil der Arbeit mit der in Literatur und Rechtsprechung geführten Diskussion um die generelle Anerkennung eines ungeschriebenen Missbrauchsverbots, sowie mit den einzelnen Herleitungsversuchen desselben. Dabei wird auch auf die verfassungsrechtliche Dimension des Themas, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 103 I GG, eingegangen.
Im vierten Teil schließt die Arbeit, wieder unter Bezugnahme auf das höchstrichterliche Eingangsbeispiel, damit, dass versucht wird, Kriterien zu bestimmen, die die Gerichte zu beachten haben, wenn sie eine Maßnahme zur Missbrauchsbekämpfung auf allgemeines Missbrauchsverbot stützen.