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E-Book

Die Sterbehilfe in der Diskussion. Rechtliche Grundlagen und ethische Aspekte nach dem zweiten Weltkrieg

AutorMarvin Jung
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2019
Seitenanzahl Seiten
ISBN9783959935807
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Die vorliegende Bachelorarbeit thematisiert die Sterbehilfe in der Diskussion und legt die rechtlichen Grundlagen sowie ethischen Aspekte nach dem zweiten Weltkrieg in Deutschland dar. Grund für die immer wieder aufflammende emotionale Diskussion um die Sterbehilfe ist der stetige Fortschritt der Medizin: Vor allem seit Mitte des 20. Jahrhunderts schreitet die Entwicklung in der lebensrettenden Akutmedizin kontinuierlich voran. Ziel der Bachelorarbeit ist es, ein einheitliches Verständnis des Sterbehilfe-Komplexes zu fördern, einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Sterbehilfe nach dem zweiten Weltkrieg zu geben und die Sterbehilfe-Diskussion im Bundestag bis Mitte des Jahres 2015 darzustellen.

Marvin Jung, M.A., wurde 1988 in Herne geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger absolvierte der Autor ein Studium der Berufspädagogik im Gesundheitswesen mit der beruflichen Fachrichtung Pflege, das er im Jahr 2015 erfolgreich mit dem akademischen Grad des Bachelor of Arts abschloss. Den konsekutiven Masterstudiengang schloss er im Jahr 2017 erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen in der Lehre an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen. Um sein Wissen theoretisch zu erweitern und in der Lehre praktisch zu vermitteln, beschäftigt er sich stetig mit aktuellen Themen der Pflegebildung und Pflegewissenschaft.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3.1 Anstoß für die Sterbehilfe-Diskussion nach 1945: Euthanasie im Nationalsozialismus In der Zeit des Nationalsozialismus wird die Euthanasie in einen Zusammenhang mit der Eugenik gebracht. Die Euthanasie unterliegt einer eugenischen Bedeutung. Durch die Morde im Nationalsozialismus zur Auslöschung 'unerwünschter Existenzen' (Zülicke, 2005, S 46) im Rahmen der Rassenhygiene ist der Begriff Euthanasie noch heute negativ besetzt. In den Jahren um den zweiten Weltkrieg geht es nicht um einen 'guten (schönen) Tod' (Kapitel 2.1), vielmehr geht es um eine aktive Sterbehilfe gegen den Willen des Betroffenen. Es soll die 'nordische, arische oder germanische Rasse' (Zülicke 2005, S. 57) gestärkt werden. Ziel ist die Reinhaltung des deutschen Volkes. Die Nationalsozialisten erstellen Vernichtungspläne, in denen die Ermordungen eines 'lebensunwerten Lebens' (zurückzuführen auf Binding & Hoche, 1920) systematisch geplant werden. Nach Hohendorf (2013, S. 73) sind der Reichsleiter Bouhler und der Arzt Dr. med. Brandt dafür verantwortlich, Ärzte auszuwählen, die den Krankheitszustand von Menschen beurteilen. Die ausgewählten Ärzte erlangen die Befugnis, Patienten dem 'Gnadentod' (Hohendorf, 2013, S. 73) zuzuführen. Hitler ist sich zu diesem Zeitpunkt nicht sicher, inwiefern das Vorgehen Zustimmung oder Ablehnung in der deutschen Bevölkerung findet. Folge dessen gibt es keine gesetzliche Regelung zur Ermordung eines 'lebensunwerten Lebens' (zurückzuführen auf Binding & Hoche, 1920). Die Nationalsozialisten propagieren für die 'Reinigung des deutschen Volkskörpers' (Hohendorf, 2013, S. 74) und rechtfertigen ihr Vorgehen öffentlich durch den Krieg als Notsituation sowie den Mord als Gnadenakt. Die Lebenserhaltung minderwertiger Menschen stellt eine gesellschaftlich-ökonomische Belastung dar. Die Organisationszentrale der Massenmorde befindet sich in der Tiergartenstraße 4 in Berlin. Aus diesem Grund wird die organisierte Tötung als 'T4-Aktion' (Hohendorf, 2013, S. 74-75/ 87) bezeichnet, bei der bereits von Januar 1940 bis August 1941 ca. 70 000 - 100 000 Menschen getötet werden (Fittkau & Gehring, 2008). Erst als im August 1941 Unruhe und Skepsis in der Bevölkerung aufkommt, stoppt Hitler alle Euthanasieprogramme (Hohendorf, 2013, S. 87). Nach seinem Aufruf, alle Euthanasieaktionen zu unterlassen, wird unter Ausschluss der öffentlichen Bekanntgabe weiter gemordet. Zülicke (2005, S. 59) bezeichnet die geheime Ermordung der Menschen als 'wilde Euthanasie', durch die ein Anstieg der Gesamtmorde bis 1945 auf ca. 200 000 Opfer beschrieben wird (Aly, 2013, S. 9). Aufgrund der beschriebenen Ereignisse wird die Zeit des Nationalsozialismus als 'staatsrassistische Phase' (Fittkau & Gehring, 2008) und als ein prägendes Ereignis der Euthanasie/ Sterbehilfe beschrieben. Die Zeit des Nationalsozialismus wird immer wieder in aktuellen Diskussionen aufgegriffen, sodass eine weitere gesetzliche Regelung der Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland nicht selten Ablehnung findet (Schneider & Toyka-Seid, 2013). 3.2 Sterbehilfe in der Nachkriegszeit: In der Nachkriegszeit dominiert das Schweigen über Euthanasie und Sterbehilfeprogramme. Vor den Gerichten gilt nach wie vor, dass die 'Vernichtung eines lebensunwerten Lebens' (zurückzuführen auf Binding & Hoche, 1920) den Tatbestand des Mordes darstellt und somit zu bestrafen ist. Aus diesem Grund werden Taten, zu denen ausreichende Beweise vorliegen, vor Gerichten verhandelt (Benzenhöfer, 2009, S. 118-122). So findet beispielsweise 1947 vor dem Landgericht in Dresden eine Verurteilung mehrerer Angeklagten aus der Tötungsanstalt Pirna-Sonnenstein und Großschweidnitz statt. Trotz des vorherrschenden Schweigens über die Euthanasie im Nationalsozialismus werden vor allem Berichte, die im Zusammenhang mit den Nürnberger Ärzteprozessen stehen, publiziert. 'Das Diktat der Menschenverachtung' von Mitscherlich und Mielke (1947) soll im Jahre 1947 ein realistisches Bild der 'Kranken- und Behindertentötungen' (Benzenhöfer, 2009, S. 119) widerspiegeln und das Ansehen der Ärzte möglichst aufrechterhalten. Im Jahre 1948 ändert sich die Beurteilung der Tötungen aus der NS-Zeit. Die 'Vernichtung lebensunwerten Lebens' (zurückzuführen auf Binding & Hoche, 1920) stellt nicht mehr den Tatbestand des Mordes dar. Aufgrund der Ansicht, dass das Handeln der Angeklagten unter der Führung Hitlers unvermeidbar ist, sprechen die Juristen ab 1948 von Totschlagsdelikten (Hohendorf, 2013, S. 132-133). Somit wird 1949 das Strafverfahren gegen den Pädiater Catel abgelehnt. Catel ist Gutachter für Kinder mit 'erb- und anlagebedingten Leiden' (Hohendorf, 2013, S. 132) und Verantwortlicher für die Kindereuthanasie (Benzenhöfer, 2009, S. 121-122). Durch eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahre 1960 folgen weitere Verfahrenseinstellungen. Wie es den Opfern des Nationalsozialismus mit dieser Entscheidung geht, wird nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: ab dem Jahr 1955 erhalten Gutachter der T4-Aktionen neue Positionen in psychiatrischen Anstalten. Der Pädiater Catel erhält 1959 eine Professur für Kinderheilkunde. Dieses Vorgehen verursacht Proteste in der Bevölkerung und bedingt viele Diskussionen in der Presse (Hohendorf, 2013, S. 134-136). Die deutsche Bevölkerung verliert folglich das Vertrauen in die Psychiatrie. Erschwerend für das derzeitige Ansehen der Psychiatrie ist das vorherrschende Schweigen und Verdrängen der Taten im Nationalsozialismus. Das Thema Euthanasie wird noch immer in der Öffentlichkeit, bis auf einzelne Berichterstattungen, als Tabu-Thema angesehen (Hohendorf, 2013, S. 136). Die Bevölkerung wird nicht über die Taten aufgeklärt. Erst Mitte der 1960er Jahre flammen die Diskussionen um das Thema Sterbehilfe wieder auf. Grund ist der intensivmedizinische Fortschritt. Publikationen über die Wirksamkeit der Mund-zu-Mund-Beatmung, der extrakorporalen Herzdruckmassage und der Langzeitbeatmung führen zu diversen Stellungnahmen hinsichtlich ethischer Fragen in der damals modernen Medizin (Benzenhöfer, 2009, S. 125-126). Die Ärzteschaft lehnt jede Art der Sterbehilfe ab. Sie stützt sich auf Prinzipien wie die Fürsorge und die Heiligkeit des Lebens. Ebenso vertreten die Kirchen die Meinung, dass ein aktives Herbeiführen des Todes verboten sein sollte. Prägend für die katholische Kirche ist die Rede von Papst Pius XII. Jede Form von aktiver Sterbehilfe ist seiner Meinung nach verboten, 'weil man sich dann anmaße, direkt über das Leben zu verfügen. Hinter dem Verbot stehe ein Grundprinzip der natürlichen und der christlichen Moral, daß [sic!] der Mensch nicht Herr und Besitzer, sondern nur Nutznießer seines Lebens und seines Daseins ist' (Lohmann, 1975, S. 101). Dahingegen besteht Konsens über die heutige passive Sterbehilfe. Der Verzicht oder der Abbruch einer (intensivmedizinischen) Therapie ist seit dem Ende der 1950er Jahren unter bestimmten Umständen zulässig. Neben wenigen Ausnahmen werden die Diskussionen, bezüglich aktiver oder passiver Sterbehilfe, bis zu den 1970er Jahren unter Ausschluss der Gesellschaft geführt (Benzenhöfer, 2009, S. 126).
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