Die Jagd war nach deutschem Recht mit dem Eigentumsrecht verbunden. Ab 800 n. Chr. wurden von den Königen und in ähnlicher Art und Weise auch von den Kirchen große Waldgebiete zu Bannforsten erklärt. In diesen behielten sich die Könige und die Kirchen die Jagd vor. Die Verletzung dieses Vorrechts wurde bestraft. Zwischen den Bannforsten lagen die Allmenden, die Gemeindeeigentum waren. Hier konnten die Bauern zunächst noch frei jagen. Im Laufe der Zeit wurden sie auch hier von der Jagdausübung verdrängt. Im 16. Jahrhundert schwand die königliche Gewalt und die Landesfürsten erstarkten. In Zeiten des Lehnsund Ständewesens stand die Jagdgerechtigkeit dem Landesherrn zu. Vor diesem Hintergrund war das Jagdrecht zunächst Ländersache. In den Revolutionsjahren 1848/49 gehörte das Jagdrecht zu den meistdiskutierten Rechtsmaterien an der Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Recht. Zur Ausübung der adligen Jagdlust gab es überhöhte Wildbestände. Dies führte zu enormen Wildschäden in der Landwirtschaft. Missernten und die Hungersnot im Jahr 1847 führten letztlich zur Anarchie der Jagd in den Revolutionsjahren[4]. In Deutschland erfolgte eine Aufhebung der
Jagdregale. Alle bisher geltenden Jagdgesetze (Schonzeiten) wurden aufgehoben. Viele Bauern nutzten diesen fast gesetzlosen Zustand aus und es kam zur größten Wildmetzelei in der deutschen Jagdgeschichte. Es zeigte sich, dass auf diese Weise der Wildbestand bald ausgerottet sein würde. Die Mitglieder der Deutschen Nationalversammlung erhoben das Jagdrecht als Jedermannsrecht zum Grundrecht. Am 20. Dezember 1848 beschlossen sie:
„Im Grundeigentum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagd-Zwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen. Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.“
Am 05. März 1850 erging in Preußen das Gesetz, dass jeder Grundstückseigentümer nur dann zur Jagdausübung berechtigt ist, wenn seine zusammenhängende Fläche mindestens 300 Morgen (75 ha) betrug. Soweit die Fläche kleiner war, wurden sie mit anderen Flächen zusammengelegt und gegen eine angemessene Pacht verpachtet. Hieraus resultiert das heutige Reviersystem (im Gegensatz zum Lizenzsystem[7]). Mitte des 19. Jahrhunderts floss der Naturschutzgedanke in die Jagd ein. Förster weisen darauf hin, dass Feldgehölze und Feuchtwiesen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes zu erhalten seien. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts entstand der Gedanke der „Hege mit der Büchse.“ Eine weitere Veränderung erfuhren die Gesetze des Jägers mit dem Reichs-Jagdgesetz vom 03.07.1934. Erstmals wurden Vorschriften über den Abschussplan, das Bestehen einer Jägerprüfung und der Abschluss einer Jagdhaftpflicht-Versicherung als Voraussetzung für den Erwerb eines Jagdscheins niedergeschrieben.
Nach 1945 wurde durch die Besatzungsmächte den deutschen Jägern das Führen von Waffen
verboten. Die Jagd wurde in der Regel durch die Besatzer selbst ausgeführt. Mit dem Bundes-Jagdgesetz vom 29.11.1952 wurde das vormals umfassende Jagdgesetz auf notwendige Rechtsgrundsätze reduziert. Ein umfassendes Gesetzeswerk verbot das Bonner Grundgesetz vom 08.05.1949. Dieses sah für das Jagdwesen gemäß Art. 75, Ziffer 3 i. V. m. Art. 72 GG lediglich den Erlass von Rahmenvorschriften vor. Einem Rahmengesetz ist zu Eigen, dass die Länder den Rahmen entsprechend ausfüllen und verschärfen dürfen, eine Milderung der gesetzlichen Vorgaben ist jedoch nicht erlaubt.
In der ehemaligen DDR war eine Bindung des Jagdausübungsrechts an Grund und Boden seit der Bodenreform im Jahre 1945 nicht vorhanden. Der Großgrundbesitz wurde zerschlagen, d.h. alle Landwirtschaftsbetriebe mit über 100 Hektar Nutzfläche entschädigungslos enteignet und an landarme und landlose Bauern verteilt. Die Festlegung von Mindestgrößen von Jagdund Wildbewirtschaftungsgebieten wurde ebenfalls praktisch aufgehoben, da die Festlegung der Mindestgrößen von 75 bzw. 150 Hektar nicht mehr eingehalten werden konnte. Bis weit in das dritte Quartal 1946 erfolgte im sowjetischen Besatzungsgebiet keine organisierte Jagd mehr. Es kam zu hohen Wildschäden durch eine Verdreifachung des Schwarzwildvorkommens[10]. Daher erfolgte ab September/Oktober 1946 die Ausübung der Jagd durch Jagdkommandos bzw. Jagdgesellschaften um den enormen Wildschäden zu begegnen. So wurden die Aufgaben der Kommandos auch unscharf definiert als „Schutz des gesellschaftlichen Eigentums vor Schaden durch wild lebende Tiere“ und „Nutzung des Wildbestandes für die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung“[11]. Im Jahre 1947 erfolgte zunächst nur die Freigabe von 15 Langwaffen mit glatten Läufen je Landesforstamt. Dies bedeutete, dass 75 Waffen für 10 Millionen Hektar Jagdfläche vorhanden waren. Mit der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 wurden die Jagdkommandos der Deutschen Volkspolizei und deren Chef und damit letztlich dem Ministerium des Innern als oberster Aufsichtsbehörde unterstellt. Während bisher Polizeiangehörige in die Jagdkommandos berufen wurden, war jetzt auch die Berufung anderer Staatsangehöriger möglich. Erst 1962 erfolgten die Neuordnung des Jagdwesens und die Übertragung der Jagdbewirtschaftungsbezirke an die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe. Die Mitglieder der Jagdgesellschaften hatten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge waren gering, da das Wild grundsätzlich abzuliefern war. Für die Mitglieder der Staatsführung galten jedoch Sonderregelungen. Das Jagdrecht der DDR wich erheblich von den bisher bekannten Traditionen und dem der Bundesrepublik Deutschland ab. Wesentliche Abweichungen waren:
Der sozialistische Staat gewährleistet den Arbeitern, Genossenschaftsbauern und anderen Werktätigen das Recht und die Bedingungen zur Ausübung der Jagd und stellt den Jagdgesellschaften unentgeltlich Jagdflächen zur Verfügung[12],
Wild ist Volkseigentum,
Die Jagdgebiete werden völlig von den Eigentumsstrukturen an Grund und Boden getrennt[14] und zu zusammenhängenden Größen von mindestens eintausend bis höchstens viertausend Hektar zusammengelegt,
Aufsichtsbehörde war das Ministerium für Land-, Forstund Nahrungsgüterwirtschaft als Oberste Jagdbehörde. Daneben wurden Räte der Bezirke gebildet.
Seit der Deutschen Wiedervereinigung gilt das Bundesjagdgesetz im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Heute muss sich der Jagdscheinanwärter – neben dem Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29.09.1976 mit einer Vielzahl von Gesetzen auseinandersetzen. Dies sind vor allem:
Bundesjagdgesetz (BJG)[17]
Waffengesetz (WaffG)[18]
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AwaffV)[19]
Tierschutzgesetz
Tierschutz-Hundeverordnung[20]
Tierseuchengesetz
Tierkörperbeseitigungsgesetz
Tollwutverordnung
Fleischhygiene-Verordnung (Tier-LMHV)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Naturschutzgesetz
Bundeswildschutzverordnung
Bundesartenschutzverordnung
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NW)
Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen – Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 24.01.2000
Nachdem im April 2010 die neue Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes in Kraft getreten ist, löst diese numehr die nachfolgenden Verordnungen ab:
Verordnung über die Jägerprüfung vom 12. April 1995 (GV.NW. S. 482), zuletzt geändert durch VO vom 08. März 2002
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