Im Wirtschaftsleben haben sich vielfältige Formen von Unternehmenszusammenschlüssen herausgebildet. Unter einem Zusammenschluß im weiteren Sinne kann jede Assimilation von mindestens zwei Unternehmen zu einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Einheit verstanden werden.[9] Im anglo-amerikanischen Sprachraum wird dieser wirtschaftliche Vorgang als „mergers and acquisitions“ bezeichnet. Wobei das Akronym ‚M&A‘ jedoch eine einheitliche Begriffsdefinition in der einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Literatur und aktuellen Diskussion vermissen läßt. Konsens besteht lediglich darüber, daß der Bestandteil „Mergers“ ein Schattendasein fristet und M&A insgesamt wesentlich mehr bedeutet, als es ausdrückt. Es umfaßt im weitgefassten Sinn Unternehmenskäufe und -verkäufe; Unternehmenszusammenschlüsse; Allianzen, Kooperationen und Joint Ventures; Unternehmenssicherungen und –nachfolgen; Management-Buy-out und -Buy-in; Börsengänge/IPO bis hin zu den erforderlichen Umwandlungsmaßnahmen und Restrukturierungen.[10]
Unternehmenszusammenschlüsse lassen sich nun wiederum nach mehreren Kriterien Systematisieren. Diese sind u.a. der Freiheitsgrad (freundliche vs. feindliche Übernahme), die Art (horizontal, vertikal, konglomerat) oder die Dauer (befristet vs. unbefristet) des Zusammenschlusses.[11] Zusammenschlüsse können als eine Vereinigung von (Aktien-)Gesellschaften mit einer mehr oder weniger starken Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit verstanden werden.[12]
Der Begriff der Fusion ist in der Literatur unterschiedlich weit gefaßt. Es existiert auch hier eine Fülle von keineswegs immer gleichen Begriffsumschreibungen. Übereinstimmung besteht lediglich in der Tatsache, daß alle Definitionen den Zusammenschluß von zwei oder mehreren Unternehmen beschreiben. Vergleicht man die verschiedenen Fusionsmerkmale lassen sich drei Definitionsgruppen ausmachen. So finden neben der Fusion im weitesten Sinne die Fusion im weiteren Sinne als auch die (handelsrechtliche) Fusion im engeren Sinne Verwendung. Die Ausklammerung der Fusion im weitesten Sinne und damit der klassischen Übernahme mit Barentschädigung rechtfertigt sich insbesondere durch die abweichende Regelung des Vollzugs und die nicht unerheblichen unterschiede der Ergebnisse.[13] Finanzwirtschaftliches Kriterium einer Fusion im weiteren Sinne ist die überwiegende Abfindung der Aktionäre der aufzunehmenden Gesellschaft in Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen oder Equity-Linked Anleihen. Verkürzend läßt sich sagen, daß es sich bei jeder Vereinigung von mehreren Unternehmen – gleich welcher Unternehmensform – um eine Fusion oder einen fusionsähnlichen Zusammenschluß handelt, sofern die Abgeltung nicht in bar erfolgt.[14] Die Fusion im betriebswirtschaftlichen Sinne versteht sich als ein Zusammenschluß zweier oder mehrerer Unternehmen zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit.[15] Im Zuge einer wirtschaftlichen Fusion übernimmt zwar ein Unternehmen das gesamte Aktienkapital einer AG, formalrechtlich bleiben aber beide Gesellschaften bestehen.
Abb. 4:Systematisierung des Fusionsbegriffs
Quelle:Neumann, A., 1994, S. 35.
Unter solch einem fusionsähnlichem Unternehmenszusammenschluß wird eine zumindest partielle, finanzielle Verflechtung des Eigenkapitals von zwei oder mehreren Unternehmen verstanden. Im Gegensatz zur wirtschaftlichen Selbständigkeit bleibt die rechtliche Autonomie erhalten.
Die Abgeltung erfolgt durch Aktien, Partizipationsscheine, Stammanteile, Equity-Linked Anleihen oder in teilweiser monetärer Form. Ausgeschlossen ist eine vollständige Barabgeltung. Mit der Übernahme sämtlicher Aktien einer Gesellschaft ist allerdings immer noch keine „echte Fusion“ bzw. Fusion im engeren Sinne vollzogen, sie kommt ihr aber wirtschaftlich gleich, wenn die Leitung einheitlich ist.
Abb. 3: Integrationsformen
Quelle:Neumann, A., 1994, S. 34.
Im Rahmen der „echten Fusion“ findet nicht lediglich eine wirtschaftliche sondern gleichermaßen eine handelsrechtliche Verschmelzung statt. Mindestens eine Gesellschaft verschwindet als Rechtssubjekt. Ihre Aktiven und echten Schulden gehen auf die Aufnehmende oder neu gegründete Gesellschaft über.[16] Die „echte Fusion“ ist nur zwischen besonderen Unternehmensformen möglich, beispielsweise zwischen Aktiengesellschaften. Zu beachten ist dabei, daß keine Liquidation durchgeführt werden muß, weil die Vermögenswerte durch Universalsukzession übergehen. Der besondere Vorteil der Fusion liegt also in der relativen Einfachheit des Prozesses. Eine „echte Fusion“ bzw. Verschmelzung kann durch zwei Arten erfolgen:
Bei der Neugründung oder Neubildung (auch Kombination genannt) übertragen beide Rechtsträger ihr Vermögen mit allen Rechten und Pflichten auf einen neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung. Im US-amerikanischen Recht wird die Fusionsform der Kombination als „Statutory Consolidation“ bezeichnet.[17] Als spektakuläre Fälle für Neubildungen können die Zusammenschlüsse der Moet-Hennessy S.A. mit der Louis Vuitton S.A., der Hoechst AG mit der Rhone-Poulenc S.A. und der Veba AG mit der Viag AG bezeichnet werden.
Im Falle der Aufnahme (auch Annexion genannt) findet ein Übergang des Vermögens auf einen schon bestehenden Rechtsträger statt.[18] Diese Form der Verschmelzung ist der Hauptfall der „echten Fusion“. Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird im Wege des Anteilstausches eine Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger gewährt. Diesen Vorgang bezeichnet man im US-amerikanischen Recht als „Statutory Merger“, wobei dort zwischen „Straight Merger“ „Straight Triangular Merger“ und „Reverse Merger“ unterschieden wird.
Straight Merger: Hierbei geht das übernommene Unternehmen nach der Fusion unter und das übernehmende Unternehmen überlebt, was die übliche Vorgehensweise bei einer Annexion ist.
Straight Triangular Merger: Diese Variante der Annexion wird üblicherweise aus finanzierungspolitischen Gründen von Übernahmen gewählt. Es wird eine Tochtergesellschaft gegründet, die ihrerseits das „Target“ (die zu übernehmende Gesellschaft) erwirbt und mit ihm fusioniert.
Reverse Merger: Bei dieser Spielart handelt es sich um eine umgekehrte Annexion. D.h. , die erwerbende Gesellschaft läßt sich von der erworbenen annektieren und somit überlebt die erworbene Gesellschaft. Diese Vorgehensweise ist manchmal sinnvoll, wenn z.B. irgendwelche Rechte oder Betriebskonzessionen, die sich im Besitz der erworbenen Gesellschaft befinden, nicht – oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand – auf den Übernehmer übertragen werden können.[19]
Die Beliebtheit der Fusionsform „Merger of equals“ beruht (e) auf zwei Aspekten:
Zum einen haftet einer Übernahme, gleich ob freundlich oder unfreundlich immer ein negativer Unterton der Unterwerfung an. Ein Zusammenschluß „unter gleichen“ erleichtert psychologisch dessen Durchführung.
Zum anderen erfordert nach US-GAAP und IAS die Fusion eine Abschreibung des Goodwill. Diese Belastung künftiger Ergebnisse konnte bei der Fusion „unter gleichen“ unterbleiben, da hier nach der „Pooling-of-interests“-Methode die Aktiven und Passiven zum Buchwert zusammengeführt wurden und die Entstehung eines abschreibungspflichtigen Firmenwertes unterblieb. Diese Methode wurde jedoch im Jahr 2001 modifiziert, wonach für Fusionen zukünftig die „purchase accounting“-Methode anzuwenden ist, d.h. der Goodwill ist zu aktivieren.[20]
Allerdings sind für einen „merger of equals“ gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen die beiden Partnergesellschaften für den Zusammenschluß annähernd gleich groß sein, um ein möglichst gleichwertiges Umtauschverhältnis zu erreichen. Außerdem muß die überwiegende Mehrheit der Aktien getauscht werden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, daß die „Merger Task Force“ der Europäischen Kommission nach der Fusionskontrollverordnung geringere Merkmale für eine Fusion konstatiert. So ist der Zusammenschlußtatbestand der Fusion schon erfüllt, wenn zuvor unabhängige Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten...