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Medienrecht. Bearbeitung zweier Fälle

AutorUlrike Kassem
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2005
Seitenanzahl27 Seiten
ISBN9783638445733
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 2,3, Freie Universität Berlin (FU Berlin), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Sachverhalt Ein lebensmüder junger Mann wirft sich in Berlin vor eine Straßenbahn, wird von dieser überrollt und stirbt. Fahrer der Straßenbahn war Ferdinand Fuchs (F). Dieser hatte keine Chance, noch rechtzeitig zu stoppen. Da wir davon ausgehen, dass er vorschriftsmäßig gefahren ist, trägt er am Unfall keinerlei Schuld. Zum Unfallzeitpunkt befindet sich F in seinem Sozialbereich, er arbeitet. Die Bildzeitung berichtet in ihrer Ausgabe am darauffolgenden Tag vom Geschehen, an dem unverkennbar ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Die Zeitung druckt in ihrer Berichterstattung ein Foto des Straßenbahnfahrers ab. F´s Gesicht wird dabei mit einem Augenbalken versehen. Der Fahrer bleibt trotzdem klar erkennbar, sowohl in seiner Gestalt als auch durch seine Gesichtszüge und andere Merkmale, zumal die Zeitung auch den Namen des Fahrers preisgibt. Eine Einwilligung von F für die Veröffentlichung eines Fotos liegt der Zeitung nicht vor. Der Autor des Artikels berichtet insgesamt sachgerecht über den Unfallhergang. Der Titel des Beitrags aber, der direkt neben dem Foto F´s platziert wurde, lautet 'ER hat gerade einen Menschen überfahren'. Das erste Wort des Titels steht in Versalien und wird zudem in einer grelleren Farbe abgedruckt als der Rest der Aufmachung. Es wird somit besonders hervorgehoben. Ein dicker Pfeil zeigt von diesem speziell betonten Wort auf das Foto des Fahrers F. 1a Die Ansprüche des Fahrers Gegendarstellung Der Ordnung halber kann erst einmal festgestellt werden, dass die Bild-Zeitung als periodisches Druckwerk an sich ein gegendarstellungsfähiges Medium ist. Das allein aber reicht lange nicht aus, um zu beurteilen, ob F auch tatsächlich Anspruch auf Gegendarstellung hat. Um das herauszufinden, muss geklärt werden, worum genau es sich bei der Überschrift 'ER hat gerade einen Menschen überfahren' handelt: um eine schlichte Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil. Gegendarstellungsansprüche nämlich können generell nur geltend gemacht werden, wenn sich der Betroffene mit ihnen gegen Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzt. Bei Werturteilen bestünde diese Möglichkeit nicht. Im Fall des zu analysierenden Titels der Bild-Zeitung liegt, um es vorweg zu nehmen, ein Werturteil mit Tatsachenkern vor. F hat auf eine Gegendarstellung somit keinen Anspruch.

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