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Das Delikt der Kindstötung in seiner Entwicklung von 1507 bis 1998

AutorAndri Fink
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl26 Seiten
ISBN9783656834694
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 16, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter Kindestötung im weiten Sinne wird die vorsätzliche Tötung eines Kindes durch die Eltern, insbesondere durch die Mutter, verstanden und es handelt sich um einen Spezialfall des damaligen Verwandtenmordes. In einer engeren, speziellen Anwendung bezeichnet die Kindestötung die vorsätzliche Tötung eines neugeborenen, außerehelich gezeugten Kindes während oder gleich nach der Geburt; Täterin kann nur die Mutter sein. Letztere Definition ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Die Herausbildung der Kindestötung, die als eigenständiges Delikt in der Constitutio criminalis Bambergensis von 1507 den ersten Niederschlag erfuhr, ist im besonderen Maße durch gesellschaftliche und soziale Faktoren sowie durch religiöse Ansichten und gängige Moralvorstellungen geprägt. Soziale Stellung unehelicher Frauen, wie auch das Umfeld der 'typischen' Täterin, die Rolle der Frau in der Gesellschaft und die des Hausverbundes sind Teil der mit der Kindestötung zusammenhängenden Kräfte. Als typisches Frauendelikt, das in der frühen Neuzeit am häufigsten die Todesstrafe nach sich zog, ist es bis heute, auch nach Abschaffung des § 217 a.F. StGB am 1. April 1998 durch das 6. Strafreformgesetz, sehr medienwirksam. Hier gilt der makabere Satz, dass jeder Tote für die Presse lebendig sei, in ganz besonderem Maße. Die Entwicklung von einem qualifizierten zu einem privilegierten Tötungsdelikt fand durch die Ersetzung der oftmals besonders grausam und ehrverletzend vollzogenen Todesstrafe durch die Androhung einer Freiheitsstrafe in den Partikulargesetzgebungen des 19. Jhd. ihre Vollendung, woran sich eine allgemeine Humanisierung des Strafrechts feststellen lässt. So muss auch die Wandlung der Strafverfahren, nicht nur in Hinblick auf das Instrumentarium der Wahrheitsfindung, sondern auch in Bezug auf die im Laufe der Zeit immer stärker berücksichtigten Motive der Täterinnen unter dem Aspekt des gesellschaftlichen Diskurses, wie auch staatlicher Präventivmaßnahmen beleuchtet werden.

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