2Die Einführungsphase ist als durchgehende Einheit strukturiert und legt die Grundlagen für die Arbeit in der Qualifikationsphase (vgl. im Einzelnen § 8). Das heißt: Nicht so sehr die Erprobung steht im Vordergrund, sondern das Erlernen inhaltlicher und methodischer Grundlagen. Daher steht in der Einführungsphase die Schulung der Kompetenzen im Mittelpunkt, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Durchlauf durch die Qualifikationsphase mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife sind. Durch systematische und individuelle Beratung und Betreuung sollen Schülerinnen und Schüler auch dabei unterstützt werden, die für sie neuen Herausforderungen des Kurssystems vor allem im Bereich der Selbstständigkeit und Selbststeuerung erfolgreich zu bewältigen. Insbesondere ist dabei das Alter von Schülerinnen und Schülern des G8-Bildungsganges zu beachten bzw. die besonderen Anforderungen für Schülerinnen und Schüler, die aus Schulformen der Sekundarstufe I in die gymnasiale Oberstufe eintreten.
3In der Qualifikationsphase werden die Leistungskurse mit 5 Stunden, Grundkurse einschließlich der Zusatzkurse in Geschichte und Sozialwissenschaften mit 3 Stunden, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit 4 Wochenstunden unterrichtet. Projekt- und Vertiefungskurse werden zweistündig unterrichtet. Stundenkürzungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Regelung für die neu einsetzende Fremdsprache hängt zusammen mit den Anforderungen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz, die für die Anerkennung einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden zweiten Fremdsprache 12 Wochenstunden in 3 Jahren fordert. Damit können nicht nur Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keine 2. Fremdsprache erlernt haben, sondern auch grundständige Gymnasiasten ihre fremdsprachlichen Pflichtbedingungen mit einer neu einsetzenden Fremdsprache erfüllen (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2).
4Der Unterricht erfolgt jahrgangsstufenbezogen. Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht ist ein Unterricht, an dem Schüler zweier Jahrgangsstufen teilnehmen. Er darf nicht ohne zwingenden Grund eingerichtet werden und bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsicht. Ausnahmen bilden Projektkurse und Vertiefungsfächer, die in der Qualifikationsphase jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden können.
5Auch für den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht gelten die Lehrpläne für die Unterrichtsfächer. Es muss sichergestellt werden, dass die einzelne Schülerin bzw. der einzelne Schüler im Sinne der Folgekurse mit ansteigender Anforderung unterrichtet wird, ohne dass es zu einer Überforderung oder Unterforderung der Kursteilnehmer kommt. Die Anforderungen für das Zentralabitur sind sicherzustellen.
6Da jahrgangsstufenübergreifender Unterricht nicht zur Reduzierung der Anzahl der geforderten Kurse im Fach führen darf, muss jeder Teilnehmer den Nachweis für jedes Kurshalbjahr auch sachgerecht erbringen können. Die Schule muss in ihrem Antrag auf Einrichtung eines jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts den zwingenden Grund dafür angeben und ein Konzept für die Unterrichtsgestaltung vorlegen. Dieses Konzept muss hinreichend konkret fachliche Maßnahmen und Methoden der Binnendifferenzierung enthalten, durch die skizzierte Qualitätskriterien des Unterrichts abgesichert werden.
7Die Aufstockung von Grundkursen zu Leistungskursen ist eine Ausnahme, die zum Beispiel einem einzelnen Schüler, der etwa im Wiederholungsfall einen entsprechenden Leistungskurs nicht mehr vorfindet, ermöglicht wird. Er kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Grundkurs besuchen und durch zusätzlich zu erbringende Leistungen auf das Anforderungsniveau eines Leistungskurses aufstocken. Nach VV zu § 19 kann darüber die Schulleiterin oder der Schulleiter allein entscheiden, wenn es sich um eine Aufstockung für einen einzelnen Schüler im letzten Jahr der Qualifikationsphase handelt. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Aufstockung von einem Grund- zu einem Leistungskurs (sog. „Huckepackkurs“) auch möglich zur Wahrung der Kontinuität fachlicher Angebote, die das Schulprofil prägen, aber in einem einzelnen Jahrgang nicht von einer hinreichenden Zahl der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Sie sind nicht zulässig, um längerfristig z. B. sowohl Grund- als auch Leistungskurse in sog. kleinen Fächern vorzuhalten. Hierzu sollten vielmehr Kooperationsmöglichkeiten mit benachbarten Schulen (vgl. Schulgesetz § 4.3 und § 4.4) oder die Einrichtung von Zentralkursen geprüft werden. Auch in diesen Fällen sind die Voraussetzungen für eine angemessene Vorbereitung auf das Zentralabitur sicher zu stellen. Über die Genehmigung entscheidet die...