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Das vereinfachte UVP-Verfahren: Anwendung und Problemfelder

AutorStefan Lampert
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl51 Seiten
ISBN9783955498641
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll das vereinfachte Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in groben Grundzügen dargestellt werden. Diese Darstellung soll auch für den 'Nicht-Juristen' eine gute Hilfestellung sein, um einen Überblick über Strukturen und Abläufe zu erhalten. Des Weiteren wird bei Punkten, bei denen sich zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung Auffälligkeiten ergeben, das jeweilige Problemfeld aufgezeigt. Die Diplomarbeit beschäftigt sich ausschließlich mit dem ersten, zweiten und sechsten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsverfahrens. Der dritte und vierte Abschnitt werden ausgeklammert, da es hierbei um den Verkehrsbereich geht, der eine Sonderproblemzone der Umweltverträglichkeitsprüfung darstellt. Dieser Bereich hat viele Sonderregelungen, bei denen spezifische Genehmigungskriterien und Parteistellungsregelungen, die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und den übrigen für Genehmigungen zuständigen Behörden festgelegt wurden, anzuwenden sind. Hier hat sich in besonderem Maße gezeigt, dass die anfangs von vielen der Umweltverträglichkeitsprüfung zugeschriebene Bedarfsprüfung nicht nur rechtlich im Rahmen von Genehmigungsbestimmungen nicht möglich ist, sondern auch die Praxis solche Prozesse nicht zulässt. Diese Diplomarbeit befasst sich ausschließlich mit dem vereinfachten Verfahren. Dieses Verfahren wird mit Strukturen und Abläufen sowie daraus resultierenden Problemfeldern dargestellt. Teilweise werden anlassbezogen Quervergleiche zum 'normalen' Verfahren gezogen.

Stefan Lampert wurde 1989 in Wolfurt, Vorarlberg geboren. Sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck schloss der Autor bereits nach sieben Semestern im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad Magister iuris erfolgreich ab. Bereits wäh

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 4.3.1.3, Der Umweltanwalt: In der Bestimmung des § 2 Abs. 4 wird der Umweltanwalt als ein Organ definiert, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Seine Parteistellung im UVP-Verfahren dient der Wahrnehmung öffentlicher Interessen, nämlich des Schutzes der Umwelt und der Einhaltung aller Umweltschutzvorschriften. Die Parteistellung des Umweltanwaltes schließt jedoch nicht die Teilnahmeberechtigung in einem Verwaltungsstrafverfahren mit ein. Ein solches kann der Umweltanwalt, wie jede andere natürliche oder juristische Person, daher bloß anregen. Nach dem Gesetzgeber zufolge ist der Umweltanwalt berechtigt, die Einhaltung von Umweltvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch judiziert, dass es sich nicht um 'echte' subjektive öffentliche Rechte handelt, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen und dass der Umweltanwalt als staatliches Organ handelt. Danach hat der Umweltanwalt eine erheblich privilegierte Amts- bzw Formalparteistellung mit einer verstärkten materiellen und prozessualen Rechtsstellung. Da sich die Parteistellung des Umweltanwalts auf eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung betreffend die Wahrung öffentlicher Interessen gründet, unterliegt sie demnach auch nicht den Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Dem Umweltanwalt steht ein Berufungsrecht unabhängig von der Erhebung von Einwendungen und die Möglichkeit der Amtsbeschwerde bis zum VwGH zu. 4.3.1.4, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan: Nach § 55 Abs. 1 iVm §§ 104a und 105 WRG kommt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 WRG, Landeshauptmann) im UVP-Verfahren Legalparteistellung zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen zu. Somit kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan die Wahrung objektiven Rechts im Verfahren durch Berufung sowie durch Amtsbeschwerde beim VwGH geltend machen. Es unterliegt dabei nicht der Präklusionswirkung des § 42 Abs. 1 AVG. 4.3.1.5, Gemeinden: Im UVP-Verfahren haben sowohl betroffene Standortgemeinden als auch angrenzende, durch Auswirkungen des Vorhabens möglicherweise betroffene Gemeinden Parteistellung. Ob auch wirklich eine angrenzende Gemeinde betroffen sein kann, hängt von der Lage des Vorhabens sowie seinem Auswirkungsbereich ab.
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