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Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1

Ulpian zur 'überholenden' Kausalität

AutorThomas Blum
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl37 Seiten
ISBN9783640132287
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis12,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut (13 Punkte), Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht), Veranstaltung: Proseminar im Römischen Recht, 29 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum § 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturius perierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissus vel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haec ita tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quod mortuo eo demum apparuit: at in superiore non est passa ruina apparere, an sit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, deinde decesserit, heredem eius agere Aquilia non posse. ULPIAN im 18. Buch zum Edikt § 1. Ist ein tödlich verletzter Sklave später durch Gebäudeeinsturz, Schiffbruch oder irgendeinen anderen Unglücksfall schneller zu Tode gekommen, so kann, wie Julian sagt, nicht wegen der Tötung des Sklaven, sondern nur wegen der Verletzung geklagt werden; ist er aber nach Freilassung oder Veräußerung an der Verletzung gestorben, so kann man wegen Tötung klagen. Diese [letzten] Fälle werden deswegen so abweichend entschieden, weil es richtig ist, dass er von dir getötet wurde, indem du ihn damals verletzt hast; dies klärte sich jedoch erst durch seinen Tod. Im ersten Fall verhinderte der Gebäudeeinsturz die Klärung, ob [infolge der Tödlichkeit der Verletzung] eine Tötung vorlag. Hast du aber den tödlich verletzten Sklaven testamentarisch freigelassen und zu deinem Erben eingesetzt und ist dieser hierauf [nach dem Erbfall] gestorben, so kann sein Erbe nicht nach der lex Aquilia klagen. Die zu untersuchende Textstelle stammt aus den Digesten des Kaisers Justinian I. (527 - 565), welcher diese im Jahre 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündete. Die Justinianischen Digesten sind eine Zusammenstellung von Auszügen aus den Werken römischer Rechtsgelehrter - Justinian berichtet in C. 1, 17, 2, 1 davon, dass der verantwortliche Jurist Tribonian aus fast 2000 Büchern klassischer Juristen das Beste ausgewählt habe - und bilden den wichtigsten von vier Teilen der heutigen Überlieferung des Römischen Rechts, des Corpus Iuris Civilis, dessen andere Teile die Institutionen, der Codex und die Novellen waren. Die Digesten Justinians waren neben ihrer Funktion als Gesetzbuch gleichzeitig der Stoff für das 2. - 4. Studienjahr der damaligen Juristen. Die in den Justinianischen Digesten zitierten Juristen bezeichneten zum Teil selbst ihre Sammlungen als 'Digesten'. Es muss also unterschieden werden zwischen den Justinianischen Digesten und den 'Digesten' der früheren Juristen.

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