Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 11, Ludwig-Maximilians-Universität München (Max-Planck-Institut für Sozialrecht), Veranstaltung: Seminar im Schwerpunktbereich Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zahl der überschuldeten Haushalte in Deutschland erreichte im Jahr 2007 mit 3,5 Mio. den bisherigen Höchststand. Dies stellt eine enorme Wichtigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bereich des Sozialrechts dar. Vor allem die Krankenkassen gehören in der Regel zu den Gläubigern von Beitragsrückständen, weil eine Vielzahl der Menschen aus den überschuldeten Haushalten ihr Einkommen überwiegend aus dem Bezug von Sozialleistungen bestreitet. Wo Leistungen gewährt werden, kommt es aus den verschiedensten Gründen immer wieder zu Fehlern. Für den Bereich des Sozialleistungsrechts kann dies bedeuten, dass Ansprüche zu Unrecht nicht erfüllt werden, Beiträge nicht erhoben werden, oder aber etwas gewährt wird, ohne dass die vom Gesetz vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. In all diesen Fällen ist es notwendig, die einmal entstandenen Fehler zu korrigieren. Auf verfahrensrechtlicher Ebene stellt das SGB X ein ausdifferenziertes Instrumentarium zur Verfügung, dass sowohl den Interessen des Bürgers als auch jenen der Sozialleistungsbehörde in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Probleme tatsächlicher Natur tauchen dann auf, wenn der zur Leistung Verpflichtete aus irgendeinem Grund die geschuldete Leistung nicht erbringen will oder kann. Ist die Schuld in Geld zu erfüllen, kann in einer solchen Situation im Zivilrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufrechnung nach den §§ 387 BGB erklärt werden. Ähnliche Überlegungen können auch seitens der Sozialleistungsträger angestellt werden, wenn der eigenen Forderung ein Sozialleistungsanspruch des Bürgers gegenübersteht. Selbst wenn der Schuldner von ihnen gar keine Leistung (mehr) bezieht, bietet das Sozialrecht die Möglichkeit, die Forderungen von einem anderen Sozialleistungsträger im Wege der Verrechnung nach § 52 SGB I einziehen zu lassen. Angesichts dieser Eingriffsmöglichkeit, die sich für die Sozialleistungsträger bietet, um die rechtmäßige Vermögenslage wieder herstellen zu können, stellt sich für die vorliegende Arbeit die Frage der dogmatischen Einordnung von Aufrechnung und Verrechnung in die rechtliche Systematik und auch nach ihrem rechtlichen Verhältnis zueinander. Wie sich Rechtsprechung und Literatur entnehmen lässt, ist diese in höchstem Maße umstritten, ob also die Verrechnung einen Verwaltungsakt darstellt oder eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde ist?
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